Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Wegfall der Geschäftsgrundlage für Immobilienschenkung bei Scheidung

 

Leitsatz (amtlich)

Es kommt zu keinem Wegfall der Geschäftsgrundlage für eine Immobilienschenkung bei Scheidung der Ehegatten, wenn den Schwiegereltern ein dinglich gesichertes lebenslanges Wohnrecht und ein Widerrufsrecht mit Rückauflassungsvormerkung im Fall der Veräußerung, Belastung oder Vermietung ohne ihre Zustimmung zusteht.

 

Verfahrensgang

AG Dieburg (Beschluss vom 20.02.2020; Aktenzeichen 50 F 59/19 RI)

 

Tenor

Auf den Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen.

Es wird gemäß § 117 Abs. 3 FamFG darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der erneuten Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

Es wird weiter darauf hingewiesen, dass der Senat die Beschwerde für unbegründet hält.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 17. September 2021 zum Hinweis des Senats Stellung zu nehmen.

Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf Donnerstag, den 30. September 2021, 12.00 Uhr, Raum 2.21, II. Stock, Oberlandesgericht Frankfurt, Außensenate Darmstadt, Mathildenplatz 14 in 64283 Darmstadt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden Ehemann) und die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden Ehefrau) streiten um eine Rückforderung aus behaupteter ehebezogener Schenkung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

Die beteiligten Ehegatten haben am XX.XX.1992 die Ehe geschlossen. Aus ihrer Ehe sind drei, in den Jahren 1993, 1995 und 2000 geborene, Kinder hervorgegangen.

Mit notariellem Übergabevertrag vom 8. August 1996 übertrugen die Eltern des Ehemanns nach unbestrittenem Vortrag der Ehefrau jeweils als hälftige Miteigentümer ihr Eigentum an einem Grundstück nebst Wohnhaus auf die beteiligen Ehegatten zu hälftigem Miteigentum. Unbestritten hatte das Haus zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einen Wert in Höhe von 510.000,00 DM. Nach dem Vertrag hatten die Ehegatten eine Auszahlung an die Schwester des Ehemanns in Höhe von 100.000,00 DM zu leisten. Nach Nr. 8 des Vertrags haben die Ehegatten für die Dauer der Lebenszeit der Eltern des Ehemanns folgende Auszugsrechte zu gewähren, die dinglich gesichert sind ("Bestellung des dinglichen Auszugs"):

"a) Wohnungsrecht im Erdgeschoss des Hauses, bestehend aus Wohnzimmer, Schlafzimmer, Esszimmer, Küche und Bad, alleinige Benutzung des Weinkellers und des Dachbodens über der Garage, linke Garagenhälfte vom Eingang aus gesehen, Mitbenutzung des Gartens und des restlichen Kellers,

b) Aufwartung und Pflege in alten und kranken Tagen der Berechtigten, soweit dies in Ausübung des Wohnrechts von den Übernehmern gewährleistet werden kann.

[...]."

Darüber hinaus haben sich die Eltern des Ehemanns in Nr. 9 des Vertrags den Widerruf der Schenkung vorbehalten und dies durch Rückauflassungsvormerkung gesichert ("Bestellung der dinglichen Rückübertragungsvormerkung") falls:

"a) der Übernehmer den übertragenen Grundbesitz oder Teile daraus zu Lebzeiten der Übergeber oder eines der Übergeber ohne deren Zustimmung veräußert oder belastet,

[...]

d) der Übernehmer den übertragenen Grundbesitz oder Teile davon ohne Zustimmung der Übergeber vermietet oder verpachtet.

Im Falle des Widerrufs sind die Übergeber berechtigt, von dem Übernehmer die unentgeltliche, kosten- und steuerfreie Rückübereignung des unbelasteten Grundbesitzes zu verlangen."

Im Zuge der Übergabe haben die Ehegatten ein Darlehen in Höhe von 260.000,00 DM aufgenommen und Baumaßnahmen am Haus durchgeführt. Streitig ist, ob und in welchem Umfang Baumaßnahmen an den von den Eltern des Ehemanns bewohnten Räumlichkeiten durchgeführt und von letzteren bezahlt wurden.

Die Ehegatten leben seit 2014 innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt. Im Jahr 2015 ist der Vater des Ehemanns verstorben. Die am XX.XX.1929 geborene Mutter des Ehemanns lebt noch.

Im Januar 2017 haben sich die Ehegatten endgültig getrennt, die Ehefrau bewohnte zunächst die eheliche Wohnung und ist im Februar 2018 mit dem gemeinsamen Sohn ausgezogen. Der Scheidungsantrag wurde am 24. März 2018 zugestellt.

Rückforderungsansprüche bezüglich einer Schenkung eines Miteigentumsanteils an die Ehefrau hat die Mutter des Ehemanns mit Erklärung vom 24. Januar 2019 an diesen abgetreten.

Der Ehemann vertritt in erster und zweiter Instanz die Auffassung, dass seiner Mutter wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage für die im Jahr 1996 erfolgte Übergabe ein (abgetretener) Zahlungsanspruch gegen die Ehefrau zusteht. Dieser sei auf der Grundlage des hälftigen Werts des Hauses nach Abzug der Auszahlung an die Schwester und Abzug des mit 170.000,00 DM anzusetzenden Wohnrechts zu bemessen. Dass für die Dauer der Ehe die Geschäftsgrundlage nicht weggefallen sei, sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unter Berücksichtigung der überwiegenden Meinung der Literatur in der Weise zu berücksichtigen, dass der Zahlungsanspruch in Höhe des übertragenen Werts sich um den Anteil reduziere, der auf die Dauer der Ehe im Verhä...

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