Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 29.11.2017; Aktenzeichen 11 O 52/17)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.10.2019; Aktenzeichen IV ZR 235/18)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 29. November 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten als seiner Berufsunfähigkeitsversicherung die Zahlung von Versicherungsleistungen.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit Mai 2012 eine Berufsunfähigkeits-versicherung (Nr. ...) nach Tarif ASBV M-12 bei Berufsgruppe 1+, die unter das VVG 2008 fällt.

Im Versicherungsfall zahlt die Beklagte danach eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente und stellt den Kläger von der Prämienzahlungspflicht frei. Die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente belief sich zum 01.03.2014 auf 5.551,50 EUR monatlich.

Für die Zeit von 01.06.2015 bis 30.04.2016 betrug die jährliche Prämie 3.003,12 EUR, für die Zeit von 01.05.2016 bis 30.04.2017 betrug sie 3.439,94 EUR.

In den Besonderen Versicherungsbedingungen (Bl. 23 ff; im Folgenden: BVB) heißt es unter § 8:

.....

"Für die Berufsgruppen 1+ bis 3 und K gilt:

(2) Grundsätzlich sprechen wir keine zeitlich befristeten Anerkenntnisse aus. Wir können aber in begründeten Einzelfällen einmalig ein auf maximal 18 Monate zeitlich begrenztes Anerkenntnis aussprechen. Bis zum Ablauf der Frist ist das zeitlich begrenzte Anerkenntnis für uns bindend. Anschließend wird die Berufsunfähigkeit erneut beurteilt."

Unter § 6 ist bestimmt:

....

"(3) Bei einer selbständig oder freiberuflich tätigen versicherten Person setzt Berufsunfähigkeit zusätzlich voraus, dass sie außerstande ist, durch zumutbare Umorganisation ihres Arbeitsplatzes oder ihres Tätigkeitsbereichs .... sich ein Tätigkeitsfeld zu schaffen, das mindestens 50%ige Berufsunfähigkeit ausschließt.

...

(6) Kann nicht festgestellt werden, dass ein Zustand gemäß den Absätzen 1 bis 5 voraussichtlich dauern, d. h. für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens drei Jahren andauern wird, tritt Berufsunfähigkeit mit Beginn des siebten Monats ein, wenn der entsprechend beeinträchtigte Zustand tatsächlich länger als sechs Monate angedauert hat."

Der Kläger, der selbständig als Betreuer von PC-Netzwerken arbeitete, beantragte im Oktober 2013 Berufsunfähigkeitsrente bei der Beklagten (Unterlagen hierzu Bl. 169 ff.).

Unter dem 12.02.2014 erstellte der Gutachter A im Auftrag der B AG eine Stellungnahme (Bl. 33 ff.), in der er unter anderem ausführte, dass der Kläger "infolge seiner ärztlich nachgewiesenen Erkrankung voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % außerstande ist, seinem vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung zuletzt ausgeübten Beruf ... nachzugehen." (Bl. 45). Außerdem gab er an, es handele sich um einen Dauerzustand, der eine Besserung unwahrscheinlich erscheinen lasse (Bl. 46).

Der Krankenversicherer des Klägers stellte daraufhin seine Leistungen ein und der Kläger drängte die Beklagte, von ihr Unterstützung zu erhalten, um bald wieder arbeiten zu wollen.

Mit Schreiben vom 19.03.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie für den Zeitraum vom 01.03.2014 bis zum 01.06.2015 Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung nach § 173 VVG erbringen werde. Ab diesem Termin entfalle die Beitragszahlung (Bl. 53).

Im Mai 2015 stellte der Kläger den Antrag, die Leistung auch über die Befristung hinaus zu gewähren. Die Beklagte ließ weitere Gutachten einholen.

Mit Gutachten vom 19.01.2016 (Bl. 106 ff.) kam C zu dem Schluss, dass der Kläger an einer leichtgradigen depressiven Episode mit Somatisierung leide und noch zu mehr als 50 % in seiner letzten beruflichen Tätigkeit leistungsfähig sei (Bl. 133).

Mit Schreiben vom 18.04.2016 lehnte die Beklagte eine weitere Leistungserbringung ab, weil keine Berufsunfähigkeit gegeben sei (Bl. 53 f.).

Der Kläger beauftragte einen Rechtsanwalt, der sich mit Schreiben vom 13.07.2016 und 11.08.2016 an die Beklagte wandte und diese zur Leistung aufforderte, was die Beklagte mit Schreiben vom 02.08.2016 und 23.08.2016 ablehnte.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei zur Fortzahlung der Leistungen verpflichtet. Eine Befristung bedürfe hier nach den BVB und auch generell immer seines sachlichen Grundes und dieser sei hier nicht gegeben. Die Gründe Drängen des Klägers und sein Bedürfnis wieder zu arbeiten, rechtfertigten keine Befristung.

Die Beklagte hätte in der Befristung einen Grund nennen müssen. Ein Versicherungsnehmer müsse die Befristung überprüfen können und das könne er nur, wenn der Grund angegeben werde. Durch den Zeitablauf werde es für den Versicherten schwie...

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