Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Die Antragstellerin begehrt mit ihrem nach § 172 StPO form- und fristgerecht gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Anordnung, daß gegen den Beschuldigten wegen eines Vergehens nach § 156 StGB die öffentliche Klage erhoben werde (§§ 170 Abs. 1, 172 Abs. 1, Abs. 2 StPO). Für Forderungen aus Werbeverträgen vom 6. 10. 1995 und 4. 11. 1995 hat die Antragstellerin gegen den Beschuldigten am 11. 6. 1997 einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Kassel erwirkt. Sie wirft dem Beschuldigten vor, in einem von einem anderen Gläubiger betriebenen Zwangsvollstreckungsverfahren am 29. 10. 1996 vor dem Amtsgericht Wolfhagen (Az. : 7 M 1645/96) als Schuldner bei der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO falsch geschworen zu haben, in dem er die Frage nach Ansprüchen aus selbständiger Erwerbstätigkeit fälschlich verneint habe.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, denn die Antragstellerin ist nicht als Verletzte der dem Beschuldigten zur Last gelegten falschen Versicherung an Eides Statt anzusehen. Verletzter im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO ist, wer durch die schädigende Handlung - ihre Begehung vorausgesetzt - unmittelbar in seinen Rechten, Rechtsgütern oder rechtlich anerkannten Interesse beeinträchtigt ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl. , § 172 RN 9; Karlsruher Kommentar, StPO, 4, Aufl. , § 172 RN 19; jeweils m. w. N. ). Bei den Aussagedelikten der §§ 153 ff. StGB ist in erster Linie die Rechtspflege geschütztes Rechtsgut. Daneben ist in Rechtsprechung und Schrifttum inzwischen allgemein anerkannt, daß grundsätzlich auch diejenigen Verfahrensbeteiligten verletzt sein können, zu deren Nachteil eine Entscheidung beeinflußt worden ist (OLG Düsseldorf NStZ 1995, 49; MDR 1988, 695; Karlsruher Kommentar a. a. O. , § 172 RN 26). Hierbei genügt jede infolge des Aussagedelikts eingetretene Verschlechterung und Gefährdung der Beweislage für die Annahme einer unmittelbaren Beeinträchtigung der Rechtsposition (OLG Frankfurt am Main MDR 1974, 1036; OLG Düsseldorf JZ 1989, 404).

Die Antragstellerin dagegen war nicht als Gläubigerin Beteiligte am Vollstreckungsverfahren des Amtsgerichts Wolfhagen, in dessen Verlauf die eidesstattliche Versicherung des Beschuldigten vom 29. 10. 1996 abgegeben wurde. Zwar ist nicht auszuschließen, daß die Antragstellerin durch diese eidesstattliche Versicherung in ihren wirtschaftlichen Erwägungen über die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung gegen den Beschuldigten beeinflußt wurde. Die Antragstellerin hat auch geltend gemacht, unter Umständen einen Vermögensverlust dadurch erlitten zu haben, daß ihr Zugriffsmöglichkeiten aus der selbständigen Tätigkeit des Beschuldigten im Wege der Zwangsvollstreckung nicht offenbart worden seien. Insoweit besteht auch hinreichender Verdacht, daß der Beschuldigte bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wissentlich falsche Angaben zu seiner Erwerbstätigkeit gemacht hat. Denn die Einlassung des Beschuldigten, nicht er habe mit den Zeugen H. und N. die Gaststätte im . . . betrieben, sondern seine heutige Ehefrau, die Zeugin L. , ist als reine Schutzbehauptung zu werten und völlig unglaubhaft. Der Beschuldigte will den Mietvertrag über die Gaststätte und den Automaten-Aufstellvertrag vom 12. 10. 1995 mit dem Zeugen W. sowie den Vertrag über ein Darlehen und den Getränkebezug vom 5. /16. 10. 1995 nur zur Absicherung für den Vermieter bzw. die Brauerei mit unterschrieben haben. Er sieht sich damit selbst als Mitverpflichteten neben seiner Ehefrau und nicht als Strohmann. Gegen die Bestätigung dieser Einlassung durch die Aussagen seiner Ehefrau und des Zeugen W. bestehen durchgreifende Bedenken. Denn die von den Zeugen behauptete Stellung des Beschuldigten nur als Mithaftenden" ergibt keinen Sinn, wenn die Zeugin L. als in erster Linie Haftende nicht ihrerseits persönlich in den schriftlichen Verträgen Aufnahme gefunden hat. In diese Stellung trat sie erst später und zwar für den Mitmieter H. ein.

Selbst wenn aber der Beschuldigte erwiesenermaßen bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 29. 10. 1996 über seine tatsächliche Erwerbstätigkeit falsche Angaben gemacht haben sollte, folgt daraus nicht, daß die Antragstellerin allein aufgrund ihres Interesses an zutreffenden und vollständigen Auskünften über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten Verletzte im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO ist. Denn die Falschangabe des Beschuldigten konnte lediglich eine mittelbare Auswirkung auf die Entscheidung der Antragstellerin entfalten, ob weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Beschuldigten ökonomisch sinnvoll sind oder nicht. Die Befriedigung der Antragstellerin im Wege der Zwangsvollstreckung wurde auch nicht unmittelbar vereitelt oder erschwert, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, daß der Beschuldigte durch sein verschwiegenes Gewerbe tatsächlich Vermögenswerte erworben haben sollte. Un...

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