Leitsatz (amtlich)

1. Die Festsetzung von Regresszahlungen gegen den Betreuten wegen von der Staatskasse geleisteter Betreuervergütung setzt die Feststellung der Leistungsfähigkeit des Betreuten voraus.

2. Besteht das Vermögen des Betreuten nur aus einem Grundstück, das auf absehbare Zeit nicht verwertbar ist, so scheidet die Festsetzung einer Regresszahlung auch zum Zwecke der dinglichen Absicherung des erst bei später eintretender Leistungsfähigkeit festsetzbaren Rückgriffsanspruches durch eine Zwangshypothek aus.

 

Normenkette

BGB §§ 1836, 1836c, 1836d, 1836e; FGG § 56g Abs. 1, § 69e; SGB XII §§ 90-91

 

Verfahrensgang

LG Kassel (Aktenzeichen 3 T 134/08)

 

Gründe

I. Für die Betroffene war mit Wirkung vom 6.8.2006 bis 10.1.2007 eine vorläufige Betreuerin bestellt. Dem von dieser Betreuerin für den vorgenannten Tätigkeitszeitraum gestellten und zunächst gegen die Staatskasse gerichteten Vergütungsantrag widersprach der Bezirksrevisor mit dem Hinweis auf ein im Eigentum der ansonsten mittellosen Betroffenen stehendes 9.264 qm großes, landwirtschaftlich genutztes und derzeit zu einem jährlichen Pachtzins von 50 EUR verpachtetes Grundstück.

Nach entsprechender Änderung des Vergütungsantrages setzte das AG mit zwei Beschlüssen vom 21.1.2007 eine von der Betroffenen zu zahlende Vergütung i.H.v. insgesamt 1.363,45 EUR fest und führte zur Begründung aus, das landwirtschaftliche Grundstück habe bei Zugrundelegung eines Quadratmeterpreises von 0,70 EUR einen Wert von 6.736,80 EUR, so dass Vermögenslosigkeit nicht gegeben sei.

Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Betroffenen, die geltend gemacht hatte, es könne allenfalls von einem Wert von 0,25 EUR pro Quadratmeter ausgegangen werden und ein Kaufinteressent habe sich trotz ihrer Bemühungen nicht finden lassen, hob das LG mit Beschluss vom 18.7.2000 die Vergütungsfestsetzungen mit der Begründung auf, dass das Grundstück nicht in angemessener Zeit zu verwerten und die Beschwerdeführerin deshalb mittellos sei. Zugleich verwies es die Sache zur erneuten Entscheidung an das AG zurück.

Im Hinblick auf diese landgerichtliche Entscheidung stimmte der Bezirksrevisor nunmehr der Festsetzung der von der früheren vorläufigen Betreuerin geltend gemachten Vergütung gegen die Staatskasse zu, beantragte jedoch zugleich, die Erstattung des festzusetzenden Betrages durch die Betroffene anzuordnen.

Dem entsprach das AG durch Beschluss vom 31.1.2008 und setzte für die Betreuungstätigkeit in der Zeit vom 6.8.2006 bis 10.1.2007 eine nunmehr im Hinblick auf die Mittellosigkeit der Betroffenen reduzierte Vergütung von 1.112,15 EUR gegen die Staatskasse fest. Im Beschluss wurde zugleich bestimmt, dass dieser Betrag gem. § 56g Abs. 1 Satz 3 FGG von der Betroffenen zu erstatten sei.

Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Betroffenen hob das LG den amtsgerichtlichen Beschluss auf, soweit dort die Erstattung des Betrages von 1.112,15 EUR durch die Betroffene angeordnet wurde. Zur Begründung führte die Kammer im Wesentlichen aus, ein Regress der Staatskasse nach § 1836e BGB scheitere an der nach wie vor vorliegenden Mittellosigkeit der Betroffenen. Insbesondere sei es nicht zulässig, die Einziehung bereits jetzt anzuordnen, um der Staatskasse die Möglichkeit zur Eintragung einer Sicherungshypothek zu verschaffen, da es sich hierbei um eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme handele, die einen vollstreckbaren Titel voraussetze, der vorliegend wegen eines an der Leistungsunfähigkeit scheiternden Anspruches nicht geschaffen werden könne.

Gegen den landgerichtlichen Beschluss wendet sich der Bezirksrevisor mit der dort zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde, mit welcher er unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens insbesondere geltend macht, da das Grundstück nicht zum Schonvermögen zähle, sei die Betroffene wegen der derzeit fehlenden Veräußerbarkeit nur vorläufig als mittellos anzusehen. § 1836e BGB sehe einen Übergang des Anspruchs des Betreuers gegen den Betreuten bereits zum Zeitpunkt der Zahlung durch die Staatskasse kraft Gesetzes vor.

Das Vorhandensein liquider Mittel des Betreuten sei nicht Voraussetzung des gesetzlichen Forderungsübergangs, sondern nur der Durchsetzung des Anspruches der Staatskasse gegen den Betreuten. Im vorliegenden Falle trete die Staatskasse für die gerade nicht mittellose Betreute lediglich in Vorleistung, da die Betreuerin sonst keine Befriedigung ihrer berechtigten und in angemessener Zeit zu erfüllenden Ansprüche erhalten könne. Durch den Forderungsübergang werde das Grundstück als einzusetzendes Vermögen auch nicht automatisch verwertet, da auch die Staatskasse keine Verwertung erzwingen könne und wolle. Das nicht zum Schonvermögen gehörende Grundstück könne nach Schaffung eines Vollstreckungstitels durch die Festsetzung nach § 56g FGG, der nach § 1 Abs. 1 Nr. 4b JBeitrO durch die Justizkasse beitreibbar sei, jedoch zur Sicherung des kraft Gesetzes übergegangenen Anspruches aber mit einer Sicherungshypothek belastet werden, was derzeit allei...

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