Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenbeschwerde in Unterhaltsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Zulässigkeit der Kostenbeschwerde in Unterhaltsverfahren, die nach dem 1.9.2009 eingeleitet wurden und für die nach Artt. 112 Abs. 1, 111 Abs. 1 FGG-RG die Vorschriften des FamFG anzuwenden sind.

 

Normenkette

FamFG §§ 113, 243; ZPO § 269 Abs. 5; FGG-RG Art. 111 Abs. 1, Art. 112 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Büdingen (Beschluss vom 03.02.2010; Aktenzeichen 50 F 1134/09)

 

Tenor

1. Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert:

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben (§ 92 ZPO).

3. Wert der Kostenbeschwerde: bis 600 EUR (§ 3 ZPO).

 

Gründe

Die Beteiligten schlossen am 25.9.2009 im Abänderungsklageverfahren 50 F 372/09 UK vor dem AG Büdingen einen Unterhaltsvergleich, in dem sich der Antragsteller und damalige Kläger zur Zahlung eines monatlichen Ausbildungsunterhalts i.H.v. 480 EUR ab August 2009 verpflichtete und der Antragsgegner in Ziff. 3 zusagte, vierteljährlich dem Kläger einen Ausbildungsnachweis zukommen zu lassen. In dem Termin erklärte die Bevollmächtigte des damaligen Beklagten, der Gegenseite noch eine Kopie einer im Termin vorgelegten Bescheinigung der Heilpraktikerschule zu übersenden.

Nachdem dem Antragsteller nach vorangegangenem Schriftwechsel bis zum 15.12.2009 keine Bescheinigung vorlag, erhob er mit Schriftsatz vom 15.12.2009 eine auf ein Zurückbehaltungsrecht gegen seine Unterhaltsverpflichtung gestützte "Klage", mit der er die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich erklärt wissen wollte. Nach vollständiger Rücknahme der noch nicht zugestellten "Klageschrift" wurden dem Antragsgegner mit der angefochtenen Kostenentscheidung vom 3.2.2010 die Kosten des Verfahrens nebst Auslagen auferlegt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen.

Die mit Schriftsatz vom 26.2.2010 hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist unter Wahrung sämtlicher Form- und Fristerfordernisse und unter Beachtung der Wertgrenzen zulässig (§ 111 FGG-RG, §§ 111 Nr. 8, 112 Nr. 1, 113 FamFG, §§ 269 Abs. 5, 567 ff. ZPO).

In Unterhaltsverfahren, die nach dem 1.9.2009 eingeleitet wurden, sind nach Art. 112 Abs. 1, 111 Abs. 1 FGG-RG die Vorschriften des FamFG anzuwenden. Es handelt sich um Familienstreitsachen i.S.d. §§ 111 Nr. 8, 112 Nr. 1 FamFG. In diesen Verfahren, die auch Vollstreckungsgegenanträge gem. § 120 FamFG, § 767 ZPO als zulässige Verfahrensart umfassen, sind nach § 113 FamFG einzelne Bestimmungen des FamFG nicht anzuwenden. An ihrer Stelle gelten die Vorschriften der ZPO entsprechend. So gelten anstelle der Kostenregelungen der §§ 80 ff. FamFG die Regelungen der §§ 91 ff. ZPO und insbesondere auch die Sondervorschrift des § 269 ZPO. Allerdings werden diese Vorschriften in Unterhaltssachen eingeschränkt durch die Spezialvorschrift des § 243 FamFG. Dies bedeutet jedoch nicht, dass für die Kostenentscheidungen und deren damit zusammenhängende Anfechtbarkeit nunmehr entgegen den in § 113 Abs. 1 FamFG für anwendbar erklärten ZPO-Vorschriften wieder ergänzend die Kostenvorschriften der §§ 80 ff. FamFG und die Rechtsmittelvorschriften der §§ 58 ff., 117 FamFG anzuwenden seien. § 243 FamFG enthält nämlich nach seinem Wortlaut nur eine die zivilprozessualen Kostenvorschriften modifizierende Bestimmung über die Verteilung der Kosten, für das Verfahren insgesamt gelten aber die in § 113 Abs. 1 FamFG normierten Verweise auf das ZPO-Verfahren, d.h. die Zulässigkeit der Kostenbeschwerde im Falle einer Antragsrücknahme bestimmt sich nach § 269 Abs. 5 ZPO. Die danach eröffnete sofortigen Beschwerde meint gesetzessystematisch diejenige nach §§ 567 ff. ZPO, von einer systemwidrigen Rückverweisung auf das FamFG kann mangels dahingehender Regelung in § 269 Abs. 5 ZPO nicht ausgegangen werden (BT-Drucks. 16/12717, 71 zu § 117 FamFG; Schwamb, FamRZ 2009, 1033, m.w.N., der ebenfalls deutlich hervorhebt, dass im FamFG mit sofortiger Beschwerde immer das sich nach §§ 567 ff. ZPO richtende Rechtsmittel und nicht die Beschwerde nach § 58 ff. FamFG gemeint ist; Schneider, Gebühren in Familiensachen, CH Beck, NJW Praxis, § 5 Rz. 1166; Zöller/Herget/Lorenz, ZPO, 28. Aufl., § 243 FamFG Rz. 10; Prütting/Helms, FamFG, § 243 Rz. 11; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., § 58 Rz. 97; a.A. aber Keidel/Giers, FamFG, 16. Aufl., § 243 Rz. 11, der meint, über die in § 269 Abs. 5 ZPO eröffnete sofortige Beschwerde seien wieder die Beschwerdevorschriften der §§ 58 ff. FamFG anzuwenden, und Dötsch in Münchner Kommentar ZPO, 3. Aufl., Band 4, FamFG, § 243 FamFG Rz. 11, der wohl ebenfalls die in §§ 58 ff. FamFG für Endentscheidungen bestimmte Beschwerde für gegeben ansieht, ohne dass beide auf die sich aufdrängende Frage eingehen, ob als Konsequenz dann auch der - für Kostenbeschwerden systematisch unpassende - § 117 FamFG zur Anwendung kommt).

In der Sache ist die Beschwerde nur tei...

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