Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Hemmung der Verjährung durch Güteantrag bei nicht ausreichender Individualisierung des Anspruchs

 

Normenkette

BGB §§ 199, 204, 209

 

Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 28.07.2016; Aktenzeichen III ZR 365/15)

LG Wiesbaden (Urteil vom 14.01.2015; Aktenzeichen 10 O 138/13)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Wiesbaden vom 14.01.2015, Az. 10 O 138/13, wird zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 30.140,75 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten primär um die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche finanziellen Schäden zu ersetzen, die im Abschluss der Beteiligung mit der Vertragsnummer ... an der A 2 Beteiligung ... - X GmbH & Co. KG ihre Ursache haben. Der Kläger unterschrieb am 02.08.1992 ein Beteiligungsangebot an der A 1 Beteiligung ...- Y KG in Höhe einer Beteiligungssumme von 150.000,00 DM und einem Agio von 7.500,00 DM. Als Beteiligungsnummer wurde 92/11-0907 angegeben. Der Kläger erhielt ein Zertifikat über eine Beteiligung an der A 2 Beteiligung ... - Y KG über 150.000,00 DM.

Am 08.11.2012 erreichte die Beklagte von dem Schlichter Rechtsanwalt E in Stadt1 ein von den klägerischen Bevollmächtigen datierter Antrag auf außergerichtliche Streitschlichtung vom 29.12.2011 zusammen mit mehr als 4.500 vergleichbaren Güteanträgen anderer Anleger. Insgesamt handelte es sich um 9 Paketsendungen. Auf den Antrag, Anlage K 1a (Bl. 486 ff, d.A.) wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Als Termin für die Schlichtungsverhandlung wurde in allen Fällen der 18.12.2012 um 15:00 Uhr in den Kanzleiräumen des Schlichters in Stadt1 bestimmt. Trotz Schreiben und E-Mails der Beklagten vom 12.11.2012, 04.12.2012, 13.12.2012 und 14.12.2012 mit der Bitte um Vorlage der Vollmachten der Anleger sowie der Bitte um Terminverlegung aufgrund der Vielzahl der aufzubereitenden Fälle teilte der Schlichter mit Schreiben vom 13.12.2012 lediglich mit, dass die Vollmachten im Termin am 18.12.2012 im Original vorgelegt würden und der Schlichter den Termin am 18.12.2012 für Vorbesprechung der weiteren Verfahrensweise nutzen wolle. Außerdem bestünde auch die Möglichkeit, unmittelbar in Einzelverhandlungen einzutreten. Auf die Bitte um Terminverlegung ging der Schlichter nicht ein.

Nachdem für die Beklagte im Termin am 18.12.2012 niemand erschien, stellte der Schlichter fest, dass der Schlichtungsversuch für alle im Betreff genannten Verfahren gescheitert sei.

Der Kläger hat Prospektfehler behauptet, über die ihn der Mitarbeiter der Beklagten bei Abschluss der Anlage nicht aufgeklärt habe.

Die Beklagte hat sich auf Verjährung berufen und ist der Auffassung, dass die Feststellungsklage bereits unzulässig sei.

Im Übrigen wird anstelle einer Darstellung der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich der erstinstanzlichen Klageanträge gemäß § 540 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Da der Klägervertreter im Termin am 14.05.2014 keinen Antrag gestellt hat, hat das LG die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen. Nach Einspruch des Klägers hat das LG das Versäumnisurteil mit Urteil vom 14.01.2015 aufrechterhalten.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts sowie die Verletzung von Verfahrensrecht.

Es müsse von einem rechtzeitigen Zugang des Güteantrages bei der Schlichtungsstelle ausgegangen werden.

Der Güteantrag sei hinreichend bestimmt. Es genüge, dass der prozessuale Anspruch als solcher identifizierbar in dem Sinne sei, dass er von Ansprüchen gleicher Art unterschieden werden könne. Dies sei vorliegend der Fall. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin seien genau bezeichnet. Als Rechtsgrund sei angegeben, dass Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einem sogenannten A-Fonds begehrt werde. Die Anlage werde exakt bezeichnet, ebenso die Vertragsnummer. Mit diesen Angaben hätte die Beklagte den Beratungsvorgang konkret zuordnen können. Da die Beklagte den Vertrieb als Massengeschäft mit vielen Mitarbeitern durchgeführt habe, hätte sie aus der Angabe der Person des Beraters keine Rückschlüsse herleiten können. Soweit bei der Beratung ein falsches Formular verwendet worden sei, das sich auf die "A 1 Beteiligung ...- Y KG" bezogen habe, sei dies offensichtlich irrelevant. Aus der Beteiligungsnummer ... sei für die Beklagte aus deren Unterlagen ersichtlich gewesen, dass sich der Kläger an dem ... beteiligt habe.

Eine Bezifferung des Güteantrages sei nicht notwendig, weil auch unbezifferte Feststellungsklagen verjährungshemmende Wirkung hätten. Es sei erkennbar gewesen, dass der Ersatz des gesamten entstandenen Schadens begehrt werde.

Zur Begründung des in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrages trägt de...

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