Verfahrensgang

AG Wetzlar (Entscheidung vom 12.05.2017; Aktenzeichen 2 Js-OWi 60772/16)

 

Tenor

  1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Wetzlar vom 12. Mai 2017 wird verworfen, weil die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf das Rechtsbeschwerdevorbringen hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.
  2. Der Betroffene hat die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.
 

Gründe

Soweit der Betroffene die Verletzung formellen Rechts wegen der Ablehnung seiner Beweisanträge geltend macht und damit eine - hinsichtlich § 77 OWiG praktisch notwendige (vgl. OLG Frankfurt am Main -...-; -...-; OLG Köln StV 2001, 343; s.a. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage, § 256 Rn. 30 m.w.N. zu § 256 StPO; Göhler, OWiG, 16. Auflage, § 77 Rn. 14) - Aufklärungsrüge erhebt, wird dieses Vorbringen nicht den Anforderungen von § 79 Abs. 3 S. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügend ausgeführt und ist daher unzulässig.

Eine Aufklärungsrüge kann nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn der Beschwerdeführer nicht lediglich die Tatsachen vorbringt, die nach seiner Meinung nicht genügend erforscht sind. Vielmehr muss das Beschwerdevorbringen auch ausdrücklich bestimmte Beweisbehauptungen, die Benennung konkreter Beweismittel, die Angabe des im Einzelnen erwarteten Beweisergebnisses und die Darstellung der Gründe, die den Tatrichter zur betreffenden Aufklärung hätten drängen müssen, enthalten. Auch muss dargetan werden, dass sich die unterbliebene Beweiserhebung zugunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt hätte (vgl. OLG Frankfurt am Main -...-; -...-; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage, § 244 Rn. 81 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Es wird weder ein konkretes Beweisvorbringen noch ein konkretes Beweisergebnis dargelegt. Es wird auch nicht ausreichend dargelegt, warum sich dem Amtsgericht, das sich mit den Beweisanträgen ausweislich der über die Sachrüge zugänglichen Urteilsgründe auseinandergesetzt und eine fehlerfreie Messung durch ein standardisiertes Messverfahren angenommen hat, eine Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen.

Durch die obergerichtliche Rechtsprechung ist zudem hinreichend geklärt, dass "PoliScanSpeed" weiterhin ein standardisiertes Messverfahren darstellt (vgl. dazu nur: OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. Juni 2017 - 1 Ss (OWi) 115/17 -, OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27. Januar 2017 - 1 OWi 1 Ss Bs 53/16 -, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Mai 2017 - 2 Rb 8 Ss 246/17 -, Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 21. April 2017 - Ss RS 13/2017 (26/17 OWi) -, jew.n.juris; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.06.2017 -...-).

Ein allein mit pauschaler Kritik an dem eingesetzten standardisierten Messverfahren unter Hinweis auf von der PTB bereits widerlegte Ausführungen aus anderen Verfahren begründete Beweisantrag war daher richtigerweise nicht geeignet, Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung hervorzurufen. Die amtliche Zulassung von Geräten und Methoden verfolgt gerade den Zweck, Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung freizustellen (BGHSt 39, 291, 297). Die abstrakt-theoretische Möglichkeit eines Messfehlers vermag keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung nahezulegen (vgl. OLG Frankfurt am Main, - ... -; - ... -, BayObLG DAR 1998, 481; OLG Hamm NZV 1900, 279, OLG Köln VRS 88, 376). Der Tatrichter würde die Anforderungen an seine Überzeugungsbildung vielmehr überspannen, wenn er ohne konkrete Anhaltspunkte an der Zuverlässigkeit der Messung zweifelt (st. Rspr. des Senats, vgl. OLG Frankfurt am Main, - ... -, - ... -, ... -, jeweils m. w. N.). Das Amtsgericht konnte den Beweisantrag somit gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG ablehnen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.02.2017 -...-).

Die Ausführungen der Verteidigung erschöpfen sich darin, ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, ob das Gerät die beschreibenden Teile seiner Funktionsdarstellung, wie z. B. in einer Bauartzulassung wiedergegeben, in jeglicher Hinsicht und jeglicher Wortlautauslegung erfüllt. Die aktuellen Einwände gegen die PoliScanSpeed beziehen sich nicht darauf, dass das Gerät anders messen würde, als es dies zum Zeitpunkt der Prüfung durch die PTB getan hätte, sondern nur, dass es angeblich anders misst, als die Funktionsweise in der Bauartzulassung beschrieben sein soll.

Darauf kommt es, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat nicht an. Das Wortverständnis der Verteidigung zu Begrifflichkeiten in einer Bauartzulassung ist für das Bußgeldverfahren irrelevant. Maßgeblich ist das, was der Zulassungserteiler, vorliegend die PTB, gemeint hat

Die PTB hat immer wieder, zuletzt mit Schreiben vom 12.01.2017 und 29.03.2017 bestätigt, dass das Gerät genau so misst, wie es dies auch schon bei den Prüfungen der PTB getan hat. Die nunmehr diskutierten angeblichen Abweichungen in der Beschreibung der Funktionsweise hat die PTB insoweit erklärt, als die Beschreibung der Funktionsweise lediglich beschreibenden...

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