Leitsatz (amtlich)

Gepfändete und zur Einziehung übertragene Anrechte können durch interne Teilung ausgeglichen werden.

 

Normenkette

VersAusglG §§ 10, 19; ZPO §§ 829, 835-836

 

Verfahrensgang

AG Bad Homburg (Aktenzeichen 92 F 1352/17)

 

Tenor

1) Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird der Tenor in den Ziff. II. 1. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 7,1581 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 30.06.2018, übertragen.

2) Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor unter Ziff. II. 3 nach Satz 1 wie folgt zu ergänzen ist:

Die Übertragung erfolgt mit allen sich aus den Pfändungs- und Einziehungsverfügungen des Finanzamtes ... vom 01.02.2018 (Nr.: ... über 25.089,37 EUR und Nr. ... über 6.701,27 EUR) ergebenden Beschränkungen.

Zusätzlich wird der Anspruch des Antragsgegners gegen das Finanzamt ... auf Rückgewähr der diesem mit den Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 01.02.2018 übertragenen Bezugsrechte an der oben genannten Rente auf beide Ehegatten als Mitgläubiger übertragen.

3) Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

4) Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 1.800 EUR.

5) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Das Amtsgericht Bad Homburg hat mit der angefochtenen Entscheidung auf den am 18.07.2018 zugestellten Antrag die am 18.10.1985 geschlossene Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es u. a. im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 1) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6,9916 Entgeltpunkten auf dessen Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.06.2018, übertragen. Des Weiteren ist angeordnet worden, dass ebenfalls im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 3) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1.255,74 EUR monatlich nach Maßgabe von § 23 Abs. 1, 2 der Satzung der weiteren Beteiligten zu 3), Stand 28.06.2017, bezogen auf den 30.06.2018, übertragen werde.

Gegen diese ihr am 12.07.2019 zugestellte Entscheidung wendet sich die weitere Beteiligte zu 1) mit der am 22.07.2019 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde, mit der sie rügt, dass bei der von ihr erteilten Auskunft für die Antragsgegnerin mit dem 31.03.2018 ein fehlerhaftes Ehezeitende zugrunde gelegt worden sei. Die daraufhin neu erteilte Auskunft vom 30.10.2019 weist mit Ehezeitende 30.06.2018 einen Ausgleichswert von 7,1581 Entgeltpunkten (korrespondierender Kapitalwert 50.424,36 EUR) aus.

Die weitere Beteiligte zu 3) wendet sich mit der am 02.08.2019 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde ebenfalls gegen die ihr am 11.07.2019 zugestellte Entscheidung des Amtsgerichts und macht geltend, der Ausgleich des bei ihr bestehenden Anrechts des Antragsgegners sei dem Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten, weil die Versorgungsanrechte durch zwei Pfändungs- und Einziehungsverfügungen des Finanzamtes ... vom 01.02.2018 in Höhe von 6.701,27 EUR und 25.089,37 EUR gepfändet worden seien. Eine Teilung des Anrechts sei nicht mehr möglich, weil der Antragsgegner als Vollstreckungsschuldner sich jeder Verfügung über das Anrecht zu enthalten habe. Der Anspruch der Antragstellerin auf Ausgleich dieses Anrechts bleibe daher dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3) zurückzuweisen.

Allein der Kapitalwert des Anrechts des Antragsgegners gehe weit über dessen Abgabeschuld von insgesamt 31.790,64 EUR gegenüber dem Finanzamt ... hinaus. Die Gefahr einer Doppelzahlung bei interner Teilung bestehe daher nicht

II. Beide Beschwerden sind statthaft (§ 58 FamFG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurden sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 64, 63 FamFG).

Zu 1) Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) hat in der Sache Erfolg und führt dazu, dass statt der vom Amtsgericht unter Ziff. II. 1, tenorierten 6,9916 Entgeltpunkte 7,1581 Entgeltpunkte von dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 30.06.2018, zu übertragen sind. Die der amtsgerichtlichen Entscheidung zugrundeliegende Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1) vom 04.02.2019 war fehlerhaft, weil sie irrtümlich von einem Ehezeitende zum 31.03.2018 ausgegangen war.

Zu 2) Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3) hat nur insoweit Erfolg, als die zu treffende Anordnung wie aus dem Tenor ersichtlich zu ergänzen war. Entgegen der Auffassung der weiteren Beteiligten zu 3) war der Ausgleich des dem Antragsgegner bei ihr erwo...

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