Leitsatz (amtlich)

Der Rentenbezug eines Ausgleichspflichtigen aus einem kapitalgedeckten betrieblichen Anrecht nach Ende der Ehezeit stellt regelmäßig keine Veränderung i.S.d. § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG dar, da es an einer auf den Ehezeitanteil zurückwirkenden Veränderung jedenfalls dann fehlt, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte nicht zum Unterhalt verpflichtet ist und der etwaigen Schmälerung des Anrechts durch Rentenbezug positive Einkünfte bei ihm gegenüberstehen.

Ein etwaiger "Werteverzehr" bis zur Rechtskraft der Entscheidung ließe sich auch nicht zutreffend berücksichtigen, weil der Zeitpunkt nicht zuverlässig vorausgesehen werden kann.

Es bleibt offen, ob in Fällen des § 51 Abs. 3 VersAusglG für die Zeit des Rentenbezugs vom Ehezeitende bis zur Einleitung des Abänderungsverfahrens eine Korrektur des Ausgleichsbetrags über § 27 VersAusglG in Betracht kommt.

 

Normenkette

VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 2, § 10

 

Verfahrensgang

AG Lampertheim (Beschluss vom 17.03.2014; Aktenzeichen 4 F 395/12 S)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 21.06.2017; Aktenzeichen XII ZB 465/14)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der weiteren Beteiligten zu 5. auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.350 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner am 18.11.1995 geschlossene Ehe wurde durch den angefochtenen Verbundbeschluss vom 17.3.2014 rechtskräftig geschieden. Während der Ehezeit vom 1.11.1995 bis zum 31.7.2012 erwarb die Antragstellerin Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei der VBL und bei der xxx. Der Antragsgegner erwarb während der Ehezeit Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der betrieblichen Altersvorsorge seines Arbeitgebers, der Beteiligten zu 5. und Beschwerdeführerin. Zudem erwarb er ein Anrecht bei der y-Versicherung.

Mit Auskunft vom 4.2.2013 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass der Antragsgegner ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersvorsorge erworben habe und sich der berechnete Ehezeitanteil auf 741.641,96 EUR (Kapitalwert) belaufe. Als Vorschlag für den Ausgleichswert wurde ein Kapitalwert i.H.v. 370.070,98 EUR (nach Abzug der Teilungskosten) mitgeteilt. Auf die Auskunft der Beschwerdeführerin vom 4.2.2013 ... wird Bezug genommen. Mit Verbundbeschluss vom 17.3.2014 wurde die Ehe geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss vom 17.3.2014 ... Bezug genommen. Entsprechend der Auskunft vom 4.2.2013 hat das AG unter Ziff. 2c) des Beschlusses im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 370.070,98 EUR, bezogen auf den 31.7.2012, übertragen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde ... vom 8.4.2014, mit der mitgeteilt wurde, dass der Antragsgegner seit dem 1.11.2011 eine Altersrente aus der Versorgung bei der Beschwerdeführerin beziehe. Die bereits geleisteten Rentenzahlungen seit dem 31.7.2012 (Ende der Ehezeit) bis zum Zeitpunkt eines voraussichtlichen Eintritts der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung führten zu einer Verminderung des ehezeitlichen Kapitalwertes. Der Vorschlag für den Ausgleichswert sei daher zu korrigieren. In Anlehnung an die Entscheidung des OLG Hamm vom 25.1.2013 (10 UF 278/11) sei der nach Abzug der geleisteten Rentenraten verbleibende ehezeitliche (Rest-) Kapitalwert unter Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes zu teilen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 8.4.2014 sowie auf den Schriftsatz vom 15.5.2014 ... Bezug genommen. Die Beschwerdeführerin erteilte am 15.5.2014 eine neue Auskunft und schlug nunmehr einen Ausgleichswert i.H.v. 327.572,46 EUR vor, nachdem sich ihrer Berechnung zufolge der ehezeitliche Kapitalwert nach dem Wertverzehr auf 656.644,92 EUR reduziert habe. Auf die Auskunft vom 15.5.2014 (Bl. 86 ff. d.A.) wird Bezug genommen.

Die weitere Beteiligte zu 5. beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Wege der internen Teilung nach Maßgabe der Teilungsordnung zum Versorgungsausgleich für Gesamtversorgungssysteme vom 1.10.2009 zu Lasten des für den Antragsgegner bei ... bestehenden Anrechts auf betriebliche Altersversorgung aus der Ruhegeldrichtlinie vom ... in der jeweils geltenden Fassung zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes von 327.572,46 EUR zu begründen.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die übrigen Beteiligten haben keine Stellungnahme im Beschwerdeverfahren abgegeben.

II. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 5. ist gemäß den §§ 58 ff. FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Bezieht der ausgleichspflichtige Ehegatte aus betrieblicher Altersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit aber vor der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgle...

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