Normenkette

VersAusglG §§ 11, 45; BetrAVG § 4 Abs. 5

 

Verfahrensgang

AG Hanau (Urteil vom 31.08.2010; Aktenzeichen 67 F 1309/09)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 21.11.2013; Aktenzeichen XII ZB 137/13)

 

Tenor

1. Das angefochtene Urteil wird im Ausspruch über den Versorgungsausgleich, dort Nr. 2, Abs. 3 und 4, abgeändert und zur Klarstellung insoweit wie folgt neu gefasst:

Im Wege interner Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der ... Deutsche Flugsicherung GmbH gemäß Versorgungstarifvertrag 2009 zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht im Wert von Euro 42.939,63, bezogen auf den 30.9.2009, übertragen. Die Übertragung erfolgt gemäß der Teilungsordnung der ... vom 20.9.2010, jedoch -mit der Maßgabe, dass entgegen Nr. 8.2 Satz 1 bis 5 dieser Teilungsordnung der gleiche Risikoschutz wie für das Anrecht des Antragstellers gewährt wird und - mit der Klarstellung, dass die Umrechnung des Ausgleichswertes in einen Versorgungsanspruch der Antragsgegnerin gemäß der Nr. 10.2 und 10.3 der Teilungsordnung vom 20.9.2010 mit den Parametern gem. Nr. 5.5 der Teilungsordnung stattfindet, die für das letzte zum Ehezeitende am 30.9.2009 abgeschlossene Geschäftsjahr der ... objektiv und für die Person der Antragsgegnerin subjektiv galten.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der ... findet nicht statt. 2. Für die 1. Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung des Familiengerichts. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die beteiligten Ehegatten je hälftig; die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt jeder Beteiligte selbst.

3. Beschwerde- und Vergleichswert: Euro 3.420 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

1. Die beteiligten Ehegatten haben am 23.1.1988 die Ehe geschlossen. Ihre Ehe wurde aufgrund des der Antragsgegnerin am 14.10.2009 zugestellten, beim Familiengericht am 28.8.2009 eingegangenen Scheidungsantrages des Antragstellers durch das am 31.8.2010 verkündete und - teilweise - angefochtene Urteil, hinsichtlich des Scheidungsausspruches aber rechtskräftig seit 13.12.2010, geschieden. Zugleich wurde der von Amts wegen eingeleitete Versorgungsausgleich in dem Urteil dahingehend geregelt, dass - jeweils zu Lasten des Antragstellers - die Übertragung von Rentenanwartschaften i.H.v. Euro 2,12 mtl. in der Rentenversicherung Ost, von Euro 319,66 mtl. in der allgemeinen Rentenversicherung sowie - als Teilausgleich nach § 3b VAHRG - von Euro 50,40 mtl. ebenfalls in der allgemeinen Rentenversicherung erfolgte. Im Übrigen wurde zum Ausgleich privater und betrieblicher Anrechte des Antragstellers die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches vorbehalten. Diese Entscheidung wurde der Antragsgegnerin am 4.10.2010 zugestellt; mit ihrer beim OLG am 4.11.2010 eingegangen befristeten Beschwerde erstrebte sie, dass dem Antragsgegner geboten wird, durch Zahlung von Euro 37.305,85 zugunsten des Rentenversicherungskontos der Antragsgegnerin bei der DRV Bund für diese weitere Rentenanwartschaften zu begründen.

Mit Beschluss vom 27.4.2011 wurde das Verfahren dem Berichterstatter des Senats zur Vorbereitung einer Entscheidung gemäß der §§ 629a II 1, 621e III, 527 ZPO a.F. übertragen. In einem von dem Berichterstatter am 17.6.2011 durchgeführten Erörterungstermin kamen die Ehegatten im Rahmen einer dort protokollierten Vereinbarung überein, dass das Anrecht des Antragstellers bei der ... AG, Nr. 4022705-9 nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen und im Übrigen übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens beantragte wird. Nachdem entsprechende Ruhensanträge eingegangen waren, hat der Senat durch Beschluss vom 1.7.2011 sowohl die Vereinbarung der Ehegatten vom 17.6.2011 gem. § 1587o BGB a.F. gebilligt als auch das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Mit Verfügung vom 5.7.2011 wurde das Verfahren wieder aufgenommen.

Bereits mit Schreiben vom 28.3.2011 hatte die ... - im Folgenden ... genannt - eine an § 5 VersAusglG orientierte Auskunft für das betriebliche Anrecht des Antragstellers bei ihr erteilt; wegen der Details wird auf Bl. 258 f. d.A. Bezug genommen. Der Auskunft zugrunde liegt die Teilungsordnung der ... vom 20.9.2010, die in Nr. 5 bestimmt, dass der Ehezeitanteil des Anrechts dergestalt ermittelt wird, dass ein versicherungsmathematischer Barwert des zum Ehezeitende unverfallbar bestehenden Anrechts gebildet wird, das der betriebsangehörige Ehegatte in der Ehezeit erwirtschaftete. Die Barwertberechnung erfolgt dabei nach den Bewertungsprämissen und biometrischen Rechnungsgrundlagen, "... die für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen ehemaliger Beschäftigter der ... in der inländischen Handelsbilanz entsprechend dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) für das letzte, spätestens zum Ehezeitende abgeschlossene Geschäftsjahr maßgeblich sind. Sofern das Ende der Ehezeit vor dem 31.12.2010 liegt, finden diese Grundsätze entsprechende Anwendung.", Nr. 5.5 der Teilungsordnung vom 20.9.2010, Bl. 225 ff. d.A.. Gemäß Nr. 8.2 S. 5 der genannten Teilungsordnung erfo...

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