Entscheidungsstichwort (Thema)

Notwendige Angaben im Verschmelzungsvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

In einem Verschmelzungsvertrag müssen dann keine Angaben zur Gewährung von Rechten i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 7 UmwG oder von Vorteilen i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwG gemacht werden, wenn solche nicht gewährt werden; in diesem Fall bedarf es im Verschmelzungsvertrag auch keiner "Negativerklärung" dahingehend, dass solche Recht oder Vorteile nicht gewährt werden.

 

Normenkette

UmwG § 5 Abs. 1 Nrn. 7-8, § 17

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 15.11.2010)

AG Frankfurt am Main (Verfügung vom 25.10.2010)

 

Tenor

Auf die Beschwerde wird die Zwischenverfügung des AG vom 25.10.2010 aufgehoben.

Das AG wird angewiesen, die Eintragung der angemeldeten Verschmelzung nicht aus den von ihm in der Zwischenverfügung vom 25.10.2010 beanstandeten Gründen zurückzuweisen.

 

Gründe

I. Der Beschwerdeführer hat mit Anmeldung vom 12.07. bzw. 23.7.2010 als übernehmender Rechtsträger die Verschmelzung durch Aufnahme mit dem Verband der A e.V., eingetragen im Handelsregister des AG Frankfurt/M., VR YYY, als übertragendem Rechtsträger angemeldet (Bl. 41 ff und 44 ff des Sonderbandes).

Der Verschmelzung liegt ein Verschmelzungsvertrag vom ... 2009 zugrunde (Urkunde Nr. -/2009 des Notars B, O1, Bl. 47 ff des Sonderbandes).

Wegen der weiteren der Anmeldung beigefügten Anlagen wird auf Bl. 56 - 102 des Sonderbandes Bezug genommen.

Die Rechtspflegerin beim AG hat dem einreichenden Notar mit Schreiben vom 5.8.2010 (Bl. 160 der Registerakte) mitgeteilt, die Eintragung in das Vereinsregister könne derzeit noch nicht erfolgen, da der eingereichte Verschmelzungsvertrag nicht die nach § 5 Nr. 5, 7 und 8 UmwG erforderlichen Angaben enthalte. Es müssten ein ergänzender Verschmelzungsvertrag sowie ergänzende Verschmelzungsbeschlüsse nebst ergänzendem Verschmelzungsbericht eingereicht werden.

Daraufhin äußerte der einreichende Notar mit Schreiben vom 18.10.2010 (Bl. 161 ff der Registerakte) die Ansicht, dass § 5 Abs. 1 Nr. 5 UmwG vom Wortlaut her nicht auf Idealvereine, um die es sich bei den beteiligten Rechtsträgern handele, passe, da die Mitgliedschaft keine Gewinnbeteiligung gewähre. Die nach dieser gesetzlichen Regelung erforderliche Angabe könne sich deshalb nur auf den Zeitpunkt beziehen, ab dem die Mitgliedschaftsrechte im übernehmenden Verein den Mitgliedern des übertragenden Vereins zustehen. Die Auslegung ergebe seines Erachtens eindeutig, dass hierfür als Stichtag der 1.1.2010 gewollt sei. Dies ergebe sich aus der Formulierung in § 1 Abs. 3 des Verschmelzungsvertrags, vor allem aber aus § 2 in Zusammenhang mit den Anlagen III und IV. Nach seiner Auffassung komme dadurch hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass den Mitgliedern des übertragenden Vereins Mitgliedschaftsrechte im übernehmenden Verein ab dem 1.1.2010 zustehen sollten. Dies sei auch von keinem der Beteiligten jemals in Zweifel gezogen worden und werde seit dem Stichtag auch so praktiziert. Hinsichtlich der gesetzlichen Regelung nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 UmwG weist er darauf hin, dass es kein gesetzliches Erfordernis dafür gebe, in den Text des Verschmelzungsvertrags eine "Negativerklärung" aufzunehmen, wenn keine Rechte i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 7 UmwG gewährt würden. Im Übrigen enthalte der Verschmelzungsvertrag alle erforderlichen Angaben über die Sonderrechte im Sinne von Nr. 7, nämlich in § 2 des Vertrags die Vereinbarungen über die Sonderkonditionen bei den Mitgliedsbeiträgen für die Verband der A-Mitglieder in den Jahren 2010 - 2014. Zu § 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwG weist er ebenfalls darauf hin, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur (positiv) Sondervorteile anzugeben seien, wenn sie eingeräumt würden. Eine Negativaussage dahingehend, dass Sondervorteile nicht gewährt würden, verlange das Gesetz jedoch nicht, auch wenn sie üblicherweise freiwillig gemacht würden. Wenn somit der Verschmelzungsvertrag alle erforderlichen Angaben enthalte, bedürfe es auch keiner ergänzenden Verschmelzungsprüfung und auch keiner ergänzenden Verschmelzungsbeschlüsse, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Anfechtungsfrist des § 14 Abs. 1 UmwG ohnehin längst abgelaufen sei, ohne dass die Beschlüsse angefochten worden seien. Selbst wenn eine Ergänzung des Verschmelzungsvertrags erforderlich wäre, sei nicht ersichtlich, weshalb dann auch noch eine Ergänzung des Verschmelzungsberichts und neue Verschmelzungsbeschlüsse erforderlich seien. Da über die ausdrücklich in § 2 des Verschmelzungsvertrages geregelten besonderen Rechte hinaus keine besonderen Rechte und Vorteile vereinbart seien, würde es sich bei einer Ergänzung des Verschmelzungsvertrags doch allenfalls um die Bekräftigung handeln, dass im Verschmelzungsvertrag nicht erwähnte Regelungen auch tatsächlich nicht getroffen worden seien. Er habe keine grundsätzlichen Einwände, eine klarstellende "Ergänzung" des Verschmelzungsvertrags durch die Vertretungsorgane der beteiligten Rechtsträger dahingehend herbeizuführen, dass den Mitgliedern des übertragenden Vereins...

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