Entscheidungsstichwort (Thema)

Einsicht in Eigentümerverzeichnisse durch Privatperson

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Einsicht in das Eigentümerverzeichnis oder in die Eigentümerspalte einzelner Grundbuchblätter kann von einer Privatperson nicht mit der Begründung gefordert werden, es sei beabsichtigt, die Rechtmäßigkeit von auf diesen Grundstücken zur Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche installierten Videoüberwachungsanlagen nach dem BDSG zu kontrollieren. Dies gilt auch dann, wenn der nach Landesrecht zuständige Datenschutzbeauftragte mitgeteilt hat, wegen der Vielzahl der eingehenden Beanstandungen diese mit den vorhandenen personellen Kapazitäten nicht zeitnah, sondern nur zur gegebenen Zeit überprüfen zu können.

 

Normenkette

BDSG § 4; GBO §§ 12, 12a, 12c

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 08.11.2017; Aktenzeichen 610 AR 4/2017)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 5.000 Euro

 

Gründe

I. Der Antragsteller verfolgt mit der Beschwerde sein Begehren auf Erteilung der Auskunft aus dem Grundbuch bezüglich der eingetragenen Eigentümer zu vier konkret bezeichneten Grundstücken in Stadt1 weiter.

Nachdem dem Antragsteller anlässlich eines Besuches in Stadt1 aufgefallen war, dass auf diesen vier betroffenen Grundstücken Videoüberwachungskameras installiert waren, die er für rechtswidrig hält, hatte er sich zunächst am 16. Mai 2017 per E-Mail an die Stadt1 gewandt. Der behördliche Datenschutzbeauftragte der Stadt1 teilte dem Antragsteller darauf mit E-Mail vom 16. Mai 2017 mit, die von ihm angesprochenen Videoanlagen seien keine Anlagen städtischer Ämter oder Betriebe, sondern beträfen ausschließlich den privaten/gewerblichen Bereich und verwies auf den Hessischen Datenschutzbeauftragten als nach dem Bundesdatenschutzgesetz - BDSG - zuständige Aufsichtsbehörde.

Der Antragsteller wandte sich sodann mit E-Mail vom 27. Mai 2017 an das Amtsgericht Stadt1 und begehrte unter Verweis auf den vorgenannten Schriftverkehr Auskunft über die Inhaber von vier konkret benannten Gebäuden und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die dort ausweislich der von ihm beigefügten Fotos installierten Videoüberwachungsanlagen würden den öffentlichen Bereich erfassen und somit gegen geltende Vorschriften des Hessischen Landesdatenschutzgesetzes verstoßen. Zwar bestehe die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Hessischen Datenschutzbeauftragten; er wolle jedoch zivilrechtlich gegen die entsprechenden Personen vorgehen. Mit weiterer E-Mail vom 6. November 2017, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, bestand der Antragsteller unter Ankündigung einer Dienstaufsichtsbeschwerde auf einer Bearbeitung seiner bis dahin nicht beschiedenen Anfrage an das Amtsgericht.

Daraufhin teilte eine Rechtspflegerin des Grundbuchamtes dem Antragsteller mit Schreiben vom 8. November 2017 mit, dem Ersuchen auf Erteilung von Auskünften zu den Eigentumsverhältnissen könne nicht entsprochen werden, weil das hierzu nach § 12 Abs. 1 GBO erforderliche berechtigte Interesse nicht gegeben sei.

Der ebenfalls von dem Antragsteller kontaktierte Hessische Datenschutzbeauftragte teilte diesem mit Schreiben vom 27. November 2017 mit, dass er in Stadt1 durch Private installierte Videoüberwachungseinrichtungen, die potentiell öffentliche Bereiche erfassten, regelmäßig, anlassbezogen und in großer Zahl auf datenschutzrechtliche Zulässigkeit überprüfe. Wegen der schieren Masse könnten diesbezügliche Anfragen und Reklamationen jedoch bedauerlicherweise nicht immer umgehend und zeitnah abgearbeitet werden, zumal für das Stadtgebiet Stadt1 vor einiger Zeit eine "Massen-Eingabe" eingegangen sei, die allein knapp 370 Stellen mit Videokameras umfasse. Es werde deshalb um Nachsicht gebeten, wenn er der Eingabe des Antragstellers, die er zu gegebener Zeit prüfen werde, momentan nicht zeitnah nachkommen könne.

Gegen den ablehnenden Bescheid des Grundbuchamtes vom 8. November 2017 wandte sich der Antragsteller mit seinem als "Widerspruch" bezeichneten Schreiben vom 30. April 2018 und machte im Wesentlichen geltend, die rechtswidrig installierten Überwachungskameras seien eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, gegen die der Landesdatenschutzbeauftragte aus den dargelegten Gründen wohl nicht zeitnah einschreiten könne.Zusätzlich bestehe jedoch auch ein zivilrechtlicher Anspruch zur Ahndung von Rechtsverstößen durch rechtswidrig installierte Überwachungskameras, da diese durch die Erfassung des öffentlichen Raumes dennoch persönliche Bereiche tangierten.

Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes half mit Beschluss vom 3. Juli 2018 dem als Beschwerde anzusehenden Widerspruch des Antragstellers nicht ab und legte die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.

II. Die Beschwerde ist zulässig.

Gemäß § 12c Abs. 1 Nr. 1 GBO ist zur Entscheidung über die Gestattung der Einsicht in das Grundbuch und die Erteilung von Grundbuchauszügen zunächst der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Grundbuchamtes berufen. Der Urkundsbeamte ...

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