Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten in Nachlasssachen: Anfall der Gebühr gem. Nr. 3200 VV-RVG

 

Normenkette

VV-RVG Nr. 3200

 

Verfahrensgang

AG Michelstadt (Beschluss vom 24.04.2015; Aktenzeichen 7 VI 176/12 (2012))

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Kostenfestsetzungsantrag der Beteiligten zu 4. vom 02.01.2015 wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Eine Erstattung von den Beteiligten entstandenen notwendigen Aufwendungen findet nicht statt.

 

Gründe

I. Durch Beschluss des Amtsgerichts Michelstadt - Nachlassgericht - vom 11.03.2013 (Bl. 62 ff. der Akten) hat dieses ausgesprochen, dass die aufgrund des Antrags der Beteiligten zu 4. zur Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet werden und dass es beabsichtige, den Erbschein wie beantragt zu erteilen. Durch Beschluss vom 13.11.2014 (Bl. 146 ff. der Akten) hat der Senat die gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 2., sowie des Beteiligten zu 3. zurückgewiesen. Der Senat hat in diesem Beschluss angeordnet, dass der Beteiligte zu 3. 20 % und die Beteiligten zu 1. und 2. jeweils 40 % der der Beteiligten zu 4. im Beschwerdeverfahren etwa entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten haben.

Mit Schriftsatz vom 02.01.2015 (Bl. 178 der Akten) hat die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 4. die Festsetzung der der Beteiligten zu 4. entstandenen Kosten gegenüber den Beteiligten zu 1. bis 3. beantragt. Sie hat für den Zeitraum vom 11.03.2013 bis 02.01.2015 aus einem Gegenstandswert von 49.743,67 EUR eine 1,6-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VV RVG in Höhe von 1.860,80 EUR in Ansatz gebracht. Einschließlich Nebenforderungen hat sie einen Gesamtbetrag von 2.238,16 EUR errechnet. Wegen der Einzelheiten des Antrages wird auf Bl. 178 der Akte Bezug genommen.

Die Beteiligten zu 1. und 2. haben ausweislich des Schriftsatzes ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 16.04.2015 (Bl. 189 der Akten) gerügt, dass nicht ersichtlich sei, dass die Verfahrensbevollmächtigte eine Partei im vorliegenden Verfahren vertreten habe. Der Beteiligte zu 3. hat mit am 27.03.2015 eingegangenem Schreiben (Bl. 185 der Akten) in Abrede gestellt, dass der Beteiligten zu 4. Kosten entstanden seien.

Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 190 der Akten), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die Rechtspflegerin beim Nachlassgericht die aufgrund des Senatsbeschlusses vom 13.11.2014 von den Beteiligten zu 1. und 2. an die Beteiligte zu 4. zu erstattenden Kosten auf jeweils 895,26 EUR und von dem Beteiligten zu 3. an die Beteiligte zu 4. zu erstattenden Kosten auf 447,63 EUR nebst Zinsen festgesetzt.

Gegen den ihm am 23.05.2015 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 3. mit am 29.05.2015 eingegangenem Schreiben vom gleichen Tag (Bl. 197 der Akten) Einwendungen erhoben und gebeten, den Beschluss aufzuheben und die Kostenfestsetzung zurückzuweisen. Er rügt, dass ihm eine Vertretungsanzeige der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 4., die aus einer Zeit vor der Beschwerdeeinlegung stamme, nicht vom Nachlassgericht übermittelt worden sei. Für eine Akteneinsicht seien die Kosten überzogen; eine Erforderlichkeit hierfür habe auch mangels Kenntnis von der Beschwerde zum damaligen Zeitpunkt nicht bestanden. Für eine Mandantenbesprechung fehle der Nachweis.

Gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 26.05.2015 zugestellten Beschluss haben auch die Beteiligten zu 1. und 2. durch am 08.06.2015 eingegangenen Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom gleichen Tag (Bl. 203 der Akten) sofortige Beschwerde eingelegt. Sie rügen, dass eine Vertretungsanzeige der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 4. nicht vorliege und sich aus den Akten nicht ergäbe, dass die Verfahrensbevollmächtigte eine Partei im vorliegenden Verfahren vertreten habe. Sie sei im Senatsbeschluss vom 11.03.2014 bzw. demjenigen vom 13.11.2014 zwar als Verfahrensbevollmächtigte genannt, sie sei jedoch im Verfahren vor dem Senat nicht aufgetreten. Das bloße Gesuch auf Akteneinsicht reiche für eine Kostenveranlassung nicht aus.

Auf Anfrage des Nachlassgerichts hat die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 4. mit Schriftsatz vom 15.10.2015 (Bl. 214 ff. der Akten) erklärt, dass sie im Rahmen des Erbscheinsverfahrens die Beteiligte zu 4. vertreten habe. Dies sei durch ihren Schriftsatz vom 12.04.2013 angezeigt worden. Sie meint, die Verfahrensgebühr entstehe bereits bei Entgegennahme der Information. Das Ergebnis der Akteneinsicht sei der Erbin (der Beteiligten zu 4.) mitgeteilt worden. Die jeweiligen Schriftsätze der Gegenseite seien mit ihr besprochen worden. Zum "Beweis" hierfür hat sie sich auf ein Schreiben an die Beteiligte zu 4. vom 18.04.2013 (Bl. 216 der Akten) verwiesen, auf dessen Einzelheiten verwiesen wird.

Nach weiterem Schriftwechsel, auf den verwiesen wird, hat die Rechtspflegerin beim Nachlassgericht ausweislich ihres Beschlusses vom 17.12.2015 (Bl. 227 der Akten) der Beschwerde (des Beteil...

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