Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/25 O 430/87)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der 30. Strafkammer als Eildienstkammer vom 28.11.1987 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Beschwerdewert beträgt 5.000,– DM.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde, gegen den genannten Beschluß des Landgerichts, durch den der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen worden ist, konnte keinen Erfolg haben. Der Antragsteller kann der Antragsgegnerin nicht untersagen, Gartengeräte und eine Einbauküche von den von ihm und seiner Ehefrau ersteigerten Grundstücken zu entfernen, denn das durch den Zuschlag in der Zwangsvollstreckung erworbene Eigentumsrecht erstreckt sich nicht auf diese Gegenstände (§ 20 Abs. 2 ZVG i. V. mit §§ 1120 BGB, 55, 90 ZVG). Auch der Senat schließt sich der von dem Oberlandesgericht Karlsruhe (NJW-RR 1986, 19 f.) vertretenen Ansicht an, daß es sich bei der Einbauküche weder um einen Bestandteil (so auch OLG Düsseldorf, MDR 84, 51), noch um Zubehör des Hausgrundstücks handelt, sondern daß die Einbauküche wie sonstiges Mobiliar zu behandeln ist, da auch eine solche Kücheneinrichtung austauschbar ist und ihr Vorhanden – sein von Beziehern einer Wohnung nicht allgemein erwartet wird. Auch die Gartengeräte, die der Antragsteller im übrigen nicht näher spezifiziert hat, werden bei einem privat genutzten Wohngrundstück nicht als Zubehör des Grundstücks angesehen (§ 97 Abs. 1 S. 2 BGB).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1116649

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