Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Vertragsschluss bei Scherzerklärung

 

Normenkette

BGB § 118

 

Verfahrensgang

LG Limburg a.d. Lahn (Urteil vom 29.07.2016; Aktenzeichen 1 O 251/15)

 

Tenor

Der Senat weist auf seine Absicht hin, die Berufung des Klägers gegen das am 29.7.2016 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Limburg (Az.: 1 O 251/15) durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.5.2017.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt Erfüllung eines Kaufvertrags und hilfsweise Vertrauensschadenersatz.

Der Beklagte erstellte 2015 auf einem Internetportal eine Kleinanzeige zum Verkauf eines Fahrzeugs der Marke X. Als Kaufpreis gab er einen Betrag von 11.500 EUR an, was dem damaligen tatsächlichen Verkehrswert des Fahrzeugs entsprach. In der Kleinanzeige hieß es unter anderem:

"Ich bitte höflichst von Preisvorschlägen, Ratenzahlungen, Tauschen gegen Teppiche, Schwiegermütter oder ähnlich abzusehen, der Wagen ist sein Geld echt wert, daher wird er nicht verschenkt und wenn er Euch zu teuer erscheint, dann bitte auch nicht anrufen und Euch einen in Eurer Preisklasse suchen."

Am 12.8.2015 kam es zu Kaufvertragsverhandlungen zwischen den Parteien. In einem Telefongespräch bot der Kläger dem Beklagten einen gebrauchten Y zum Tausch an. Dies lehnte der Beklagte ab.

Noch an diesem Tag versandte der Beklagte eine elektronische Nachricht an den Kläger, in der es hieß:

"Also für 15 kannste ihn haben."

Der Kläger antwortete:

"Guten Tag für 15 EUR nehme ich ihn. Wohin kann ich das Geld überweisen.

Wo kann ich das Auto abholen..."

Der Beklagte antwortete:

"Kannst Kohle überweisen, Wagen bringe ich dann."

Der Kläger forderte den Beklagten nachfolgend vergeblich zur Mitteilung seiner Kontodaten auf und schaltete Ende des Monats seinen Prozessbevollmächtigten ein.

Das LG, auf dessen Urteil hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlichen Anträge hingewiesen wird, hat die Klage abgewiesen. Einen in einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten nicht nachgelassenen Schriftsatz enthaltenen Hilfsantrag des Klägers auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und der Kosten des Rechtsstreits hat es nicht beschieden, da der Antrag verspätet gewesen sei.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Rechtsschutzziele einschließlich des vom LG nicht berücksichtigten Hilfsantrags vollumfänglich weiter. Er ist der Ansicht, dass ein Kaufvertrag über den vom Beklagten angebotenen X zum Preis von 15,- EUR zustande gekommen sei. Die Willenserklärung des Beklagten sei nicht gemäß § 118 BGB nichtig. Der Kläger habe durch seine Reaktion auf die elektronische Nachricht des Beklagten zum Ausdruck gebracht, dass er das Angebot, den Wagen für 15,- EUR zu erwerben, ernst nehme. Dies habe der Beklagte erkennen müssen und sei deshalb verpflichtet gewesen, den Kläger über eine etwaige fehlende Ernstlichkeit der ursprünglichen Erklärung aufzuklären. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, dass er seine zweite Nachricht als Scherz kennzeichne.

Jedenfalls aber sei der Hilfsanspruch begründet, weil der Kläger auf die Gültigkeit der Erklärung des Beklagten vertraut habe.

Der Kläger beantragt, das Urteil des LG Limburg/Lahn vom 29.7.2016,1 O 251/15, aufzuheben und

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein Kfz X., Farbe Z, mit der Innenausstattung - (...) - Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrags von 15 EUR zu übergeben und zu übereignen;

2. den Beklagten zu verurteilen, die Übergabe und Übereignung gemäß Ziff. I innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Rechtskraft des Urteils vorzunehmen;

3. festzustellen dass sich der Beklagte seit dem 11.9.2015 in Annahmeverzug befindet;

4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 958,19 EUR zuzüglich Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.9.2015 zu bezahlen;

hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5148,76 EUR zuzüglich Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit nebst außergerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 500,51 EUR zuzüglich Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.9.2015 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

II. Der Senat ist der Ansicht, dass das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats und auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 ZPO).

Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinerlei Ansprüche gegen den Beklagten.

1. Die vom Eingangsgericht gelieferte Begründung für die Abweisung des Hauptantrags ist zutreffend. Der Senat teilt die Ansicht des LG in jeder Hinsicht. Aus den Umständen des Falles ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich bei den vom Beklagten abgegebe...

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