Verfahrensgang

AG Wetzlar (Entscheidung vom 24.02.2016; Aktenzeichen 614 F 786/15)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 30.08.2017; Aktenzeichen XII ZB 562/16)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 15.03.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wetzlar vom 24.02.2016, Az. 614 F 786/15, abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die der Umgangspflegerin aus der Staatskasse für die Zeit vom 04.08.2015 bis 28.11.2015 auf ihren Antrag vom 09.12.2015 zu erstattende Vergütung wird unter Antragsabweisung im Übrigen auf EUR 492,25 festgesetzt. Eine eventuelle Rückforderung nach den §§ 1836e BGB, 168 FamFG bleibt vorbehalten.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Staatskasse wendet sich mit ihrer Beschwerde vom 15.03.2016 gegen eine mit Beschluss des Familiengerichts vom 24.02.2016 der Umgangspflegerin aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung von EUR 849,80 für den Zeitraum 04.08.-28.11.2015.

Dies hatte folgenden Hintergrund:

Zu Az. ... betrieb das Familiengericht ein Verfahren, mit dem es den Umgang zwischen dem genannten Kind und seinem Vater zu regeln hatte. Im Rahmen einer dortigen persönlichen Anhörung der Eltern und übrigen Verfahrensbeteiligten kamen diese am 31.07.2015 durch eine Vereinbarung dahingehend überein, dass dem Kindesvater ein Umgang mit dem Kind zustehen soll. Dabei hatte der Vater das Recht, das Kind zu näher bezeichneten Zeiten zu sich zu holen. Weiter erklärten die damaligen Beteiligten ihr Einverständnis, "...dass eine Umgangspflegerin bzw. ein Umgangspfleger zur Unterstützung und Gewährleistung des Umgangs seitens des Gerichts bestellt wird ...", Bl. 303 der Akte ... AG Wetzlar - im Folgenden der Beiakte.

Diese Vereinbarung übernahm das Familiengericht durch einen unmittelbar nach Zustandekommen der Vereinbarung den damaligen Beteiligten bekanntgegebenen Beschluss und genehmigte diese familiengerichtlich.

Ebenfalls am 31.07.2015 nahm das Familiengericht zu der (später ausgewählten) Umgangspflegerin telefonisch Kontakt auf, die ihre Übernahmebereitschaft erklärte. Unmittelbar mit Niederlegung eines entsprechenden Vermerks hierüber bewilligte das Familiengericht der Umgangspflegerin Akteneinsicht für drei Tage, Bl. 310 der Beiakte. Am 05.06.2016 führte die Umgangspflegerin gegenüber dem Senat aus, in dem Telefonat habe der Richter des Familiengerichts die zu übernehmende Aufgabe dahingehend konkretisiert, dass die Pflegerin zu den vereinbarten Zeiten das Kind bei der Mutter abholen und zum Haushalt des Vaters bringen soll, ferner sie nach dem Ende des Umgangszeitraums das Kind beim Vater abholen und zurück zum mütterlichen Haushalt bringen solle, Bl. 57 d.A. In einer vom Senat eingeholten Dienstlichen Erklärung des Richters am Familiengericht vom 09.08.2016 führte dieser aus, diesen Darlegungen nicht entgegenzutreten, Bl. 66 d.A.

Mit Beschluss vom 31.07.2015, zur Geschäftsstelle gelangt am 04.08.2015, richtete das Familiengericht eine Umgangspflegschaft ein und wählte die Umgangspflegerin aus. Dabei befristete es die Umgangspflegschaft auf den 31.12.2015 und stellte fest, dass die Pflegerin ihr Amt berufsmäßig ausübt, Bl. 305ff. der Beiakte.

Am 05.08.2015 ging der Beschluss der Umgangspflegerin zu. Bereits am 04.08.2015 verfügte das Familiengericht die Übersendung der Bestallung an die Pflegerin, Bl. 5 d.A.

Am 09.12.2015 beantragte die Umgangspfleg0erin die Erstattung einer Vergütung über EUR 849,80 aus der Staatskasse für den Zeitraum 04.08.-28.11.2015, wobei sie folgende Positionen einsetzte:

  • Fahrtkosten für insgesamt 828 gefahrene Kilometer, um das Kind zu neun Terminen bei der Mutter abzuholen, anschließend zum Vater zu bringen bzw. zu einer späteren Zeit dort abzuholen und wieder zurück zur Mutter zu bringen;
  • Zeitaufwand von 1.082 Minuten á EUR 33,50 je Stunde für die Vornahme der genannten Fahrten, ferner für 90 Minuten Aktenstudium am 04.08.2015 bzw. Absolvierung eines Vorstellungsgesprächs bei Mutter und Kind am 07.08.2015.

Dabei bezifferte sie die Wegstrecke zum mütterlichen Haushalt auf 16 km, von dort zum väterlichen Haushalt auf 8 km sowie diese für den Rückweg zu sich auf 22 km; ferner veranschlagte sie den Zeitbedarf hierfür auf insgesamt 54 Minuten pro Termin.

Am 24.02.2016 wurde die Umgangspflegerin, nachdem die Umgangspflegschaft mittels Beschlusses vom 04.12.2015 bis 30.04.2016 verlängert worden war, Bl. 342ff. der Beiakte, vom Familiengericht durch persönliche Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Pflegschaft bestellt, Bl. 25 d.A.. Dabei wies das Familiengericht darauf hin, dass es dies in analoger Anwendung von § 289 FamFG bisher nicht für nötig erachtet habe.

Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Familiengericht die Vergütung antragsgemäß im förmlichen Festsetzungsverfahren gegen die Staatskasse fest; diese Entscheidung wurde der Staatskasse am 14...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge