Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlendes Rechtschutzbedürfnis für einstweilige Verfügung auf Unterlassung bestimmten Stimmverhaltens im Insolvenzverfahren

 

Normenkette

InsO § 245

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 10.09.2013; Aktenzeichen 3-9 O 96/13)

 

Tenor

Die Zwangsvollstreckung der Verfügungsklägerin aus dem am 10.9.2013 verkündeten Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt/M. (3/9 O 96/13) wird auf den Antrag der Verfügungsbeklagten unter Zurückweisung des weiter gehenden Antrags bis zum Erlass des Urteils im zweiten Rechtszug gegen Sicherheitsleistung der Verfügungsbeklagten i.H.v. 100.000 EUR einstweilen eingestellt.

 

Gründe

Der Verfügungsbeklagten ist mit dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Urteil im Wege einstweiliger Verfügung untersagt worden, in der Gläubigerversammlung des beim AG O1 unter dem Aktenzeichen ... geführten Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin) für die Annahme eines Insolvenzplans zu stimmen, der die Umwandlung der A. GmbH & Co. KG in eine Aktiengesellschaft vorsieht, und/oder einem Bevollmächtigten zu gestatten, für die Annahme eines solchen Insolvenzplans zu stimmen.

Der Erörterungs- und Abstimmungstermin über den Plan im Insolvenzverfahren wird nach Angaben der Verfügungsbeklagten am ... Oktober 2013 stattfinden.

Auf Antrag der Verfügungsbeklagten, die gegen das Urteil Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 19.9.2013 begründet hat, war gem. §§ 719 Abs. 1 Satz 1, 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO auszusprechen, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen gegen Sicherheitsleistung einzustellen ist, weil die Berufung der Verfügungsbeklagten aller Voraussicht nach Erfolg haben wird.

Nach der im Schrifttum geteilten (vgl. Musielak/Lackmann, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 707 Rz. 3) Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 7.11.1996, MDR 1997, 393, Juris-Rz. 2) ist auch bei einer im Wege des Urteils erlassenen einstweiligen Verfügung eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. §§ 719, 707 ZPO zulässig, allerdings wird sie nur ausnahmsweise und unter besonderen Umständen anzuordnen sein, was insbesondere dann zu bejahen ist, wenn schon im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag ohne aufwendige Überprüfungen feststeht, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben kann.

Ein derartiger Fall ist hier gegeben, weil der Verfügungsklägerin bereits das Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass der nach Haupt- und Hilfsantrag begehrten einstweiligen Verfügung fehlt, der Antrag also unzulässig ist.

Einer Klage auf Unterlassung oder Beseitigung von Äußerungen, die der Rechtsverfolgung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienen, fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis, weil auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen werden und seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden soll, dass ein an diesem Verfahren Beteiligter durch Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt wird, die Relevanz des Vorbringens soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geklärt werden (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2012 - I ZR 128/11, MDR 2013, 736, Juris-Rz. 12 für eine auf einen Wettbewerbsverstoß gestützte Klage auf Unterlassung der Vornahme oder Veranlassung von Verfahrenshandlungen in Anbetracht der Bestimmungen im Zwangsversteigerungsgesetz hinsichtlich der Entscheidung über den Zuschlag und die dagegen gegebenen Rechtsbehelfe).

Vorliegender Fall ist vergleichbar. Die Verfügungsklägerin sucht der Verfügungsbeklagten ein bestimmtes Stimmverhalten im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Schuldnerin, deren Kommanditistinnen die Streitparteien sind, zu untersagen.

Die Zulassung des Rechtsschutzbegehrens der Verfügungsklägerin würde die Insolvenzordnung unterlaufen.

Das Insolvenzverfahren ist durch Beschluss des AG O1 (Az ...) vom ... August 2013 eröffnet worden. Ein wirksamer Eröffnungsbeschluss hat zur Folge, dass das Verfahren insgesamt ausschließlich nach den Vorschriften der Insolvenzordnung abzuwickeln ist und sich alle mit der Insolvenz der Schuldnerin verbundenen rechtlichen Fragen - seien sie verfahrensrechtlicher oder materiell- rechtlicher Art - nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung richten (vgl. BGH, Urt. v. 22.1.1998 - IX ZR 99/97 -, BGHZ 138, 40, Juris-Rz. 9 für noch der KO unterliegenden Eröffnungsbeschluss). Das Prozessgericht hat den rechtskräftigen Beschluss über die Insolvenzeröffnung vorbehaltlich hier nicht ersichtlicher und nicht dargelegter Nichtigkeitsgründe als gültig hinzunehmen (BGH, a.a.O., Rz. 13), wobei sich die Prüfung des Insolvenzgerichts und des an seine Stelle tretenden Gerichts der sofortigen Beschwerde auch im weiteren Verlauf des Verfahrens im Bedarfsfall auf die Frage zu erstrecken, ob Zulässigkeits-voraussetzungen fehlen (vgl. BGH, Beschl. v. 13.6.2006 - IX ZB 214/05, NJW-RR 2006, 1641, Juris-Rz. 6).

Mit ihrem Begehren sucht die Verfügungsklägerin, d...

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