Entscheidungsstichwort (Thema)

Restitutionsantrag in Bezug auf eine Entscheidung über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung

 

Leitsatz (amtlich)

Die §§ 578 ff. ZPO finden auf Beschlüsse nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO entsprechende Anwendung.

 

Normenkette

ZPO §§ 580, 581 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Der Restitutionsantrag gegen den Beschluss des Senats vom 21. Januar 2021 zum Aktenzeichen 26 Sch 19/20 wird als unzulässig verworfen.

Der Restitutionsantragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf EUR 2.500,00 festgesetzt.

 

Gründe

I. In dem Ausgangsverfahren 26 Sch 19/20 hat der Senat mit Beschluss vom 21. Januar 2021 (juris) den Antrag des jetzigen Restitutionsantragstellers vom 22. November 2020 als unzulässig verworfen, mit dem dieser eine Vollstreckbarkeitserklärung einer "Anordnung" vom 5. Mai 2019 begehrt hatte. Die "Anordnung" vom 5. Mai 2019 hatte einen Herrn B als Unterzeichner ausgewiesen. Dieser war als "Präsident am Eurotribunal als Einzelschiedsrichter (Richter ad hoc)" bezeichnet worden. Als Parteien waren der "Internationale Ständige Schiedsgerichtshof Europäische Schiedsgerichtshof Eurotribunal × A. d. ö. R." als Schiedskläger und die Bank1 AG, Straße1, Stadt1, als Schiedsbeklagte angegeben worden. In der Begründung des Beschlusses vom 21. Januar 2021 hat der Senat u. a. ausgeführt, dass für Entscheidungen nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO das Oberlandesgericht Karlsruhe örtlich zuständig sei, da die "Anordnung" vom 5. Mai 2019 "in einer nichtöffentlichen Gerichtssitzung in Karlsruhe" beschlossen worden sei, so dass Karlsruhe als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1062 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 4 ZPO anzusehen sei.

Mit einer hier am 22. Juni 2021 eingegangenen Eingabe vom 19. Juni 2021 hat der Restitutionsantragsteller die "Wiederaufnahme des Verfahrens" beantragt (Bl. 57 ff. d. A.). Zur Begründung hat der Restitutionsantragsteller darauf verwiesen, dass der Senat nicht beachtet habe, dass der "Erfolgsort des Rechtshilfeverfahrens in Frankfurt am Main" liege. In diesem Zusammenhang hat der Antragsteller Bezug auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 8. Februar 2011 in dem Verfahren XI ZR 168/08 genommen (NJW-RR 2011, 1188). Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Eingabe vom 19. Juni 2021 Bezug genommen.

II. Der Restitutionsantrag ist bereits unzulässig.

Allerdings finden die §§ 578 ff. ZPO auf Beschlüsse nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO entsprechende Anwendung (in diesem Sinne etwa auch Büscher, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, Band 7, 4. Aufl. 2014, § 578, Rdnr. 26; Musielak, in: ders./Voit (Hrsg.), ZPO, 18. Aufl. 2021, § 578, Rdnr. 13; Gaul, in: Berger u. a. (Hrsg.), Festschrift für Otto Sandrock zum 70. Geburtstag, 2000, S. 285, 293; Greger, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, Vor § 578, Rdnr. 14), da derartige Beschlüsse das Streitverfahren urteilsvertretend beendigen.

Der Restitutionsantragsteller hat jedoch keinen gesetzlichen Wiederaufnahmegrund schlüssig behauptet. In seiner Eingabe vom 19. Juni 2021 hat er zwar ausgeführt, dass der "Erfolgsort des Rechtshilfeverfahrens in Frankfurt am Main" liege. Das Gesetz sieht eine Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens jedoch nur in sehr engen Grenzen vor. Nach § 580 ZPO findet die Restitutionsklage etwa dann statt, wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat (§ 580 Nr. 1 ZPO) oder wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist (§ 580 Nr. 4 ZPO). In den Fällen des § 580 Nr. 1 bis 5 ZPO ist eine Restitutionsklage jedoch nur dann statthaft, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann (§ 581 Abs. 1 ZPO).

Die Voraussetzungen der §§ 580, 581 ZPO liegen hier offensichtlich nicht vor. Der Restitutionsantrag ist daher bereits aus diesem Grunde unzulässig.

Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich der jetzige Vortrag des Restitutionsantragstellers zum Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens (Frankfurt am Main) nicht nur im Widerspruch zu der Ortsangabe in der oben angesprochenen "Anordnung" vom 5. Mai 2019 steht (Karlsruhe), sondern auch zu der Ortsangabe im "Vorentscheid über die Zulässigkeit der Schiedsklage" vom 14. November 2016, der ausweislich des Rubrums ebenfalls "in einer nichtöffentlichen Sitzung in Karlsruhe" beschlossen worden ist (Bl. 3 d. A.). Auch mit dem Vortrag in seiner Eingabe vom 14. Januar 2021, der Ort des Schiedsverfahrens liege in Straßburg, steht der nunmehr gehaltene Vortrag nicht im Einklang.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung für das Restitutionsverfahren ergibt sich gemäß § 3 ...

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