Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachehelicher Unterhalt: Zeitliche Befristung des Aufstockungsunterhaltsanspruchs einer 54-jährigen Frau nach einer Ehedauer von 12 Jahren

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Aufstockungsunterhalt kann auch für eine 54-jährige Frau auf drei Jahre befristet werden, wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen und die Ehe bis zur Trennung nur 12 Jahre gedauert hat.

 

Normenkette

BGB § 1578b Abs. 2, § 1573 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Duisburg-Ruhrort (Urteil vom 25.02.2009; Aktenzeichen 14 F 293/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des AG - Familiengericht - Duisburg-Ruhrort vom 25.2.2009 - AZ.: 14 F 293/05 - in der Hauptsache dahin abgeändert, dass die Verpflichtung des Beklag-ten zur Zahlung nachehelichen Unterhalts ab dem 1.7.2008 entfällt.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin, geboren am ..., und der Beklagte, geboren am ..., streiten um nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab 28.2.2006. Ihre am 27.9.1990 geschlossene Ehe ist seit dem 14.6.2005 rechtskräftig geschieden.

Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens und des Inhalts der angefochtenen Entscheidung wird auf das Urteil des AG Bezug genommen, durch das der Beklagte zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt ab 28.2.2006 i.H.v. monatlich rund 300 EUR verurteilt worden ist.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.

Er ist der Ansicht, ein Unterhaltsanspruch der Klägerin bestehe bereits deshalb nicht, weil auf ihrer Seite kein ehebedingter Nachteil vorliege. Dass sie nicht mehr in der Lage sei, ein so hohes Einkommen wie früher zu erzielen, sei schicksalhaft und nicht in der Ehe begründet. Die Zuerkennung eines Unterhaltsanspruchs sei auch deshalb unbillig, weil im Scheidungsverfahren der Versorgungsaugleich zugunsten der ausgleichverpflichteten Klägerin nicht durchgeführt wurde.

Im Übrigen sei der Klägerin ein höheres Einkommen zuzurechnen als geschehen. Selbst als ungelernte Kraft sei ein Bruttostundenlohn von 8 EUR bis 9 EUR anzusetzen. Die Klägerin könne sogar 14 EUR erzielen. Jedenfalls müsse der Anspruch entfallen, wenn die Klägerin nunmehr Altersrente beziehen könne.

Der Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie behauptet weiterhin, aufgrund ihres Alters und der vorhandenen Erkrankungen nicht mehr in der Lage zu sein, am Erwerbsleben teilzunehmen. Da die Beschwerden bereits während der Ehe vorlagen, habe auch keine Verpflichtung bestanden, sich nach der Trennung um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen.

Jedenfalls sei es ihr nicht möglich, einen Stundenlohn von 7,50 EUR zu erzielen.

II. Die zulässige Berufung des Beklagten ist nur insoweit begründet, als der Unterhaltsanspruch der Klägerin bis zum 30.6.2008 zu befristen ist.

Für die Zeit vom 28.2.2006 bis 30.6.2008 hat die Klägerin Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt) in der vom AG ausgeurteilten Höhe.

Nach den in erster Instanz eingeholten insgesamt drei Sachverständigengut-achten, kommen der internistisch-sozialmedizinische Sachverständige, der orthopädische Sachverständige und der psychiatrische Sachverständige übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die Klägerin in der Lage ist, leichte Tätigkeiten in vollschichtiger Tätigkeit auszuüben. Obwohl eine Verpflichtung der Klägerin zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit daher seit Anfang 2004 bestand, hat sie keinerlei Bemühungen um Aufnahme einer Tätigkeit unternommen. Zwar war die Klägerin damals bereits 57 Jahre alt, gleichwohl muss man davon ausgehen, dass eine reale Beschäftigungschance bestanden hat. Allerdings ist die mögliche Erwerbstätigkeit der Klägerin im unteren Lohnsektor anzusiedeln. Das AG hat daher vollkommen zu Recht der Klägerin ein fiktives Einkommen aufgrund einer Stundenlohnvergütung von 7,50 EUR zugerechnet. Davon, dass die Klägerin - wie der Beklagte meint - ein höheres Einkommen hätte erzielen können, kann nicht ausgegangen werden.

Soweit die Klägerin in der Berufungserwiderung erneut vorträgt, aufgrund ihres Alters und der vorhandenen Erkrankungen nicht mehr am Erwerbsleben teilnehmen zu können, kommt dem heute keine Bedeutung mehr zu. Zum einen fehlt es an konkreten Einwendungen, die das Ergebnis der Begutachtung in Frage stellen könnten. Zum anderen kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht mehr darauf an, nachdem das AG ein fiktives Erwerbseinkommen der Klägerin für die Unterhaltsberechnung angesetzt hat und das Urteil von der Klägerin nicht angegriffen wird.

Der Unterhaltsanspruch der Klägerin ist allerdings zeitlich zu begrenzen bis zum 30.6.2008.

Nach § 1578b BGB kann ein Unterhaltsanspruch dann auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt (Abs. 1) bzw. befristet (Abs. 2) werden, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter...

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