Leitsatz (amtlich)

1. Wenn die Parteien einen abtrennbaren Teil des Rechtsstreits nicht betreiben, ist der Erlass eines Teilurteils über den Rest zulässig.

2. Schadensersatzansprüche gegen einen Wirtschaftsprüfer verjährten nach früherem Recht binnen fünf Jahren, ohne dass eine Sekundärverjährung in Betracht kam.

3. Unerlaubte Rechtsberatung einer Wirtschaftsprüfergesellschaft liegt vor, wenn sie für ihren Mandanten Vertragswerke (Gesellschafts- oder Pachtverträge) vorbereitet oder Ansprüche gegen Vertragspartner des Mandanten geltend macht, und zwar auch dann, wenn dies durch einen als Rechtsanwalt handelnden Gesellschafter oder einen angestellten Rechtsanwalt geschieht.

4. Zur bereicherungsrechtlichen Abwicklung von Honoraransprüchen eines Wirtschaftsprüfers bei unerlaubter Rechtsberatung.

 

Normenkette

ZPO §§ 145, 301; WPO a.F. § 51a; RBerG Art. 1 § 1

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Urteil vom 25.10.2006; Aktenzeichen 3 O 16/07)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil der 3. Zivilkammer des LG Wuppertal - Einzelrichterin - vom 25.10.2006 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Klage wird bezüglich des Klageantrags zu 1. abgewiesen.

II. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 18.952,12 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.1.2005 zu zahlen. In Höhe eines Teilbetrags von 12.089,64 EUR wird die Zahlungsklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, soweit nicht schon durch Beschluss vom 20.8.2007 darüber entschieden worden ist. Die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden.

 

Gründe

A. Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1. bis 3. (im Folgenden auch: Beklagte) auf Schadensersatz sowie auf Rückzahlung von Honorar in Anspruch.

Mit notariellem Vertrag vom 27.10.1994 (im Folgenden: Grundstückskaufvertrag) hatte der Kläger zusammen mit seiner Mutter handelnd als Gesellschaft bürgerlichen Rechts von der R. GmbH (Veräußerer) einen Grundbesitz in We. zum Zwecke der Errichtung einer Senioren-Wohnanlage gekauft. In diesem Vertrag (§ 12 Abs. 10) war zugunsten beider Vertragspartner ein Rücktrittsrecht festgelegt. Als Betreiber der Anlage war der A.-Verband vorgesehen.

Den Gesellschaftsanteil seiner Mutter übernahm der Kläger später mit Vertrag vom 8.6.1995. Der Kaufpreis für den Grundbesitz einschließlich der vom Veräußerer zu errichtenden Senioren-Wohnanlage i.H.v. 28.526.851 DM wurde vollständig finanziert. Im Jahre 1995 verkaufte der Kläger seine Geschäftsanteile an der H. KG in L. für ca. 38 Millionen DM und setzte diese Finanzmittel - auch - zur Abdeckung der für die Errichtung der Senioren-Wohnanlage aufgenommenen Kredite ein.

Bei der Veräußerung der Geschäftsanteile und der anschließenden Anlage und Verwaltung des Veräußerungserlöses wurde der Kläger u.a. von der Beklagten zu 1., deren persönlich haftende Gesellschafter (neben weiteren Gesellschaftern) der als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater tätige Beklagte zu 2. ist, beraten. Unter dem 16.2.1996 erteilte der Kläger dem Beklagten zu 2. Generalvollmacht (Anlage K 2b zur Klage). In jene Beratung eingeschaltet war auch der als Rechtsanwalt und Steuerberater tätige Beklagte zu 3., damals noch Angestellter und Kommanditist der Beklagten zu 1. und seit Februar 2004 ebenfalls deren Komplementär. Die Beklagte zu 4. vermittelte die Investition "We." und deren Finanzierung.

Im Verlaufe des Jahres 1996 - noch vor der sodann am 29.8.1996 erfolgten Übergabe des Grundbesitzes - ergaben sich Differenzen mit dem zunächst vorgesehenen Betreiber der Senioren-Wohnanlage. Aus diesem Grunde wurde dem Kläger in einer notariellen Ergänzungsvereinbarung vom 26.6.1996 ein erweitertes Recht zum Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag bis zum 31.12.1996 eingeräumt. Auf Betreiben der R. GmbH wurde sodann der Betrieb der Anlage der vom Geschäftsführer der R. GmbH zu diesem Zweck neu gegründeten A.-GmbH übertragen. Obwohl die neue Betreibergesellschaft - nach der Behauptung des Klägers - im Jahre 1996 überschuldet war, erklärte der Beklagte zu 2. mit Schreiben vom 23.12.1996 namens des Klägers den Verzicht auf das dem Kläger in jener Ergänzungsvereinbarung eingeräumte Rücktrittsrecht. In der Folgezeit führte die unzureichende Liquidität der Betreibergesellschaft zu Schwierigkeiten in der Abwicklung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Veräußerer. Beraten durch die Beklagten zu 1. bis 3. und vertreten durch den Beklagten zu 2. schloss der Kläger am 1.12.1998 mit der R. GmbH einen Vergleichsvertrag zur Abgeltung aller gegenseitigen Erfüllungsansprüche. Mit Schreiben vom 6.1.1999 unterrichteten die Beklagten den Kläger über den Vergleichsabschluss und übersandten ihm den Vergleichsvertrag nebst zugehöriger, die Reg...

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