Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 17.12.2004)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.04.2008; Aktenzeichen I ZR 159/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf vom 17.12.2004 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, die Internet-Domain "www.afilias.de" zu nutzen und/oder reserviert zu halten.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 100.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Die Klägerin, eine Gesellschaft irischen Rechts, ist die verantwortliche "Registry" für Domains mit dem Top-Level-Code ".info". Sie wurde am 13.2.2001 in das irische Gesellschaftsregister eingetragen (Anlage K 8). Zuvor bestand seit September 2000 ein "Konsortium", welches sich letztlich erfolgreich um die vorgenannte Position bei ICANN beworben hatte. Die Klägerin macht insoweit geltend, sie habe das Unternehmenskennzeichenrecht dieses Konsortiums übernommen. Des Weiteren ist sie Inhaberin der Gemeinschaftsmarke "Afilias" (Anlage K 9: Anmeldedatum 26.3.2001, Eintragungsdatum: 14.4.2002; geschützt für: Registrierung von Domain-Namen und damit verbundene Dienstleistungen).

Der Beklagte hatte am 24.10.2000 die Domain "www.afilias.de" für sich registrieren lassen. Eine Benutzung der Domain ist streitig. Zeitweise fand sich bei Aufruf der Domain der Text gemäß Anlage K 14, jetzt ist nur der Text gemäß Anlage K 15 aufrufbar. Der Beklagte will die Seite im Bereich "Partnerprogramme" benutzen/benutzt haben. Er ist zudem Inhaber der nationalen Wortmarke 30328477 "Afilias" (Anmeldedatum: 27.5.2003, Eintragungsdatum: 7.1.2004) für ein umfangreiches Dienstleistungsverzeichnis (Anlage 2).

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten, gestützt auf ihr Unternehmenskennzeichen und ihres Namen, ihre Gemeinschaftsmarke sowie auf unlauteren Behinderungswettbewerb, Unterlassung der Nutzung/Registrierung der Domain. Das LG hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin zum Kollisionszeitpunkt der 24.10.2000 noch keine Rechte in Deutschland erworben gehabt habe und für eine unlautere Behinderungsabsicht nichts ersichtlich sei.

Dagegen wendet sich die Berufung der Klägerin. Sie macht weiterhin geltend, sie bzw. das "Konsortium" hätten bereits im September 2000 ein Unternehmenskennzeichen in Deutschland dadurch erworben, dass der Name in Schriftverkehr mit Konsortialpartnern, u.a. der Sch. & Partner AG, in Deutschland benutzt und über ihre Aktivitäten in den Zeitungen berichtet worden sei. Der Beklagte benutze die fragliche Domain nicht geschäftlich, sondern habe sie in Kenntnis der geplanten Aktivitäten der Klägerin bzw. des "Konsortiums" nur deswegen für sich registrieren lassen, um von der Berechtigten einen Kaufpreis erlangen zu können. Sie beantragt daher, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, die Internet-Domain "www.afilias.de" zu nutzen und/oder reserviert zu halten; hilfsweise: die Nutzung des Domain-Namens für ein "Partnerprogramm" zu unterlassen, weiter hilfsweise, die Nutzung des Domain-Namens für die Waren- und Dienstleistungen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses der Marke 30328477 zu unterlassen.

Der Beklagte verteidigt unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Er macht insbesondere geltend, ein etwaiges Unternehmenskennzeichenrecht der Klägerin sei erst nach Registrierung der Domain durch ihn entstanden und könne bereits von daher Namensrechte der Klägerin nicht verletzen. "Afilias" sei zudem nicht unterscheidungskräftig. Er selbst benutze "afilias" im Bereich der Partnerprogramme.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils sowie die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.

Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.

1. Entgegen der Auffassung des LG stehen der Klägerin Ansprüche aus § 12 BGB zu.

a) Die Vorschrift des § 12 BGB ist in dem vorliegenden Fall anwendbar und wird nicht durch § 15 MarkenG verdrängt (vgl. allgemein zum Verhältnis dieser Vorschriften bei Streitigkeiten über Domains BGH WRP 2005, 488 - mho. de). Der Beklagte ist - jedenfalls soweit es die angegriffene Domain betrifft - nämlich nicht "im geschäftlichen Verkehr" tätig. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH (WRP 2005, 488 unter II. 2. a) - mho. de) ist § 12 BGB im Übrigen auch dann anzuwenden, wenn der In-Anspruch-Genommene zwa...

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