Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 28.08.2014; Aktenzeichen 14c O 138/13)

BGH (Aktenzeichen I ZR 162/16)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.06.2020; Aktenzeichen I ZR 162/16)

BGH (Beschluss vom 12.07.2018; Aktenzeichen I ZR 162/16)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 14c. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 28.08.2014, Az. 14c O 138/13, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des LG sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin ist ein deutsches Pharmaunternehmen, das sich mit der Erforschung und Herstellung pflanzlicher Arzneimittel befasst. Sie ist u.a. Herstellerin von Ginkgo-Arzneimitteln, die unter der Bezeichnung T. seit 1965 in Deutschland vermarktet werden. Diese Arzneimittel sind u.a. zur symptomatischen Behandlung von hirnorganisch bedingten mentalen Leistungseinbußen zugelassen, wozu insbesondere Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen gehören. Die zur Behandlung erforderliche Tagesdosis beträgt mindestens 120 mg Ginkgoblätter-Extrakt. Die positiven Wirkungen von Ginkgoblätter-Extrakten auf die geistige Leistungsfähigkeit und Ginkgo als Heilpflanze sind Verbrauchern bekannt.

Die Beklagte vertreibt in Deutschland unter der Dachmarke "D." verschiedene Arznei- und Nahrungsergänzungsmittel. Dazu gehört das Nahrungsergänzungsmittel mit der Produktbezeichnung "D. aktiv Ginkgo + B-Vitamine + Cholin". Dabei handelt es sich um ein Kombinationspräparat, das aus insgesamt acht Inhaltsstoffen, darunter auch Ginkgoblätter-Extrakt besteht, wobei eine Kapsel pro Tag empfohlen wird, die 100 mg davon enthält. Wegen der Zusammensetzung im Einzelnen wird auf die nachfolgend eingeblendete Umverpackung und Gebrauchsinformation verwiesen (Anlagen K 3 und 4 = BK 5 und 6):

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Die Klägerin hat vorgetragen, die werbliche Gestaltung dieses Nahrungsergänzungsmittels sei wettbewerbswidrig, indem sie in zweierlei Hinsicht gegen das wettbewerbsrechtliche und lebensmittelrechtliche Irreführungsverbot verstoße.

Zum Einen gehe der Verbraucher aufgrund der Angabe "(B-Vitamine und Zink) für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis" davon aus, dass das Kombinationsprodukt tatsächlich einen positiven Effekt auf diese Körperfunktionen besitze. Er nehme an, die in dem Nahrungsergänzungsmittel enthaltene Stoffkombination habe nach ihrer Zusammensetzung und Dosierung tatsächlich diese ausgelobten gesundheitlichen Wirkungen. Damit sei eine Irreführung gegeben, weil es unstreitig keine wissenschaftlichen Nachweise gebe, die belegten, dass die verwendete Stoffkombination nach Art und Dosierung eine positive Wirkung auf Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis besitze. Soweit für die Vitamine B 1, B 5 und B 12 sowie für Zink bestimmte gesundheitsbezogene Angaben zugelassen worden seien, seien diese mit der beanstandeten Angabe nicht identisch. Abgesehen davon sei auch bei zugelassenen Angaben für einzelne Stoffe ein wissenschaftlicher Nachweis der beworbenen Wirkung für das konkrete Kombinationspräparat erforderlich.

Zum Anderen werde durch die textliche und graphische Gestaltung der Umverpackung der Eindruck erweckt, dass der enthaltene Ginkgo-Extrakt eine wichtige Rolle für die beworbene positive Wirkung spiele. Bestehe die Produktbezeichnung bei einem Nahrungsergänzungsmittel aus Inhaltsstoffen, würden diese von einem erheblichen Teil der Verbraucher als prägend und wertgebend angesehen. Dies gelte erst recht, wenn es aus einer Reihe weiterer Inhaltsstoffe bestehe, indem mit der Bezeichnung eine Auswahlentscheidung getroffen werde, welche die besondere werbliche Bedeutung der genannten Stoffe für das Produkt unterstreiche. Da der Stoff Ginkgo überdies blickfangmäßig in deutlich größerer Schrift auf der Vorderseite hervorgehoben und durch die grüne Farbe der Schrift ein Bezug zum groß abgebildeten Ginkgoblatt hergestellt wird, gehe der Verkehr davon aus, dass dieser zentral herausgestellte Hauptbestandteil des Produkts für die beworbene positive Wirkung zumindest mitverantwortlich sei. Dafür gebe es jedoch keine wissenschaftlichen Nachweise, was ebenfalls eine Irreführung des Verbrauchers begründe.

Die Klägerin hat beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen das Nahrungsergänzungsmittel "D. aktiv Ginkgo + B-Vitamine + Cholin"

1. mit den Angaben zu bewerben oder bewerben zu lassen:

a) "für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis";

und/oder

b) "Für Gedächtnis...

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