Leitsatz (amtlich)

1. Zu den (objektiven und subjektiven) Voraussetzungen einer - hier verneinten - (teilweisen) Unentgeltlichkeit des Kaufvertrages mit der Erbengemeinschaft über den (Eigen-) Erwerb eines hälftigen Miteigentumsanteils durch den nach § 181 BGB befreiten Testamentsvollstrecker und Erben.

2. Der Wert des hälftigen Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück lässt sich nicht dadurch berechnen, dass man den vollen Verkehrswert rechnerisch halbiert, sondern ist unter Berücksichtigung der Marktgegebenheiten deutlich niedriger anzusetzen (hier: Abschlag von 15 % keinesfalls übersetzt).

3. Auch soweit der Testamentsvollstrecker durch den Erwerb des Anteils in eine Alleineigentümerstellung einrückt, die es ihm ermöglicht, über eine Veräußerung des Gesamtobjekts den vollen Verkehrswert zu realisieren, ist jedenfalls dann nicht nicht auf den - ungeschmälerten - hälftigen Wert der Gesamtimmobilie abzustellen, wenn der Alleinerwerb auch darauf beruht, dass Testamentsvollstrecker und Erbe in demselben Kaufvertrag von einem der (Mit-) Erben - ohne auf seine Befreiung nach § 181 BGB zurückzugreifen - einen weiteren Miteigentumsanteil erwirbt (Abgrenzung zu BGH IV ZR 138/14 vom 13.5.2015 - BeckRS 2015, 09893).

4. Zur Frage der Bindung des erkennenden Senats in Bezug auf die Vorfrage der Wirksamkeit des notariellen Kaufvertrages mit Blick auf eine abweichende Beurteilung eines anderen Senats (Unwirksamkeit des Kaufvertrages wegen Verstoßes gegen §§ 2205 Satz 3, 2206 Abs. 1 Satz 2 BGB, da teilunentgeltliche Verfügung des Testamentsvollstreckers).

 

Normenkette

BGB §§ 181, 2205 S. 3, § 2206 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 23.10.2013; Aktenzeichen 14d O 108/10)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.10.2013 verkündete Urteil der 14d. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Einzelrichter - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund der genannten Urteile jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Wert: Bis 20.000 EUR

 

Gründe

I. Die Parteien streiten als Mitglieder einer Bruchteilsgemeinschaft an dem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück in Düsseldorf um Mieteinnahmen aus diesem Grundstück.

Das Wohnhaus besteht aus drei Wohneinheiten. Die Erdgeschosswohnung bewohnt der Beklagte, der nach dem Mietvertrag vom 2.9.2005 einen monatlichen Mietzins von 750 EUR zzgl. 100 EUR Betriebskostenvorauszahlung zu zahlen hatte. Die Wohnung im ersten Obergeschoss bewohnt die Klägerin, die nach dem Mietvertrag vom 30.12.2003 einen monatlichen Mietzins von 601,04 EUR zzgl. 176 EUR Betriebskostenvorauszahlung schuldete. Die Wohnung im zweiten Obergeschoss war aufgrund des Mietvertrags vom 2.2.2004 an die Eheleute Mc.-C. für monatlich 400 EUR zzgl. 100 EUR Betriebskostenvorauszahlung vermietet.

Ein Wertgutachten des Dipl.-Ing B. vom 26.11.2003 wies einen Verkehrswert für das Grundstück von 440.000 EUR aus.

Das Grundstück stand ursprünglich im hälftigen Bruchteilseigentum des P. -H. M. und des A. L..

Den 1/2 Miteigentumsanteil L. erbte zunächst G. W. L. (Erblasserin); nach deren Tod am 17.12.2004 ging er im Wege der Erbfolge laut Erbschein vom 24.10.2006 auf I. M.-G. (9/40), den Beklagten (9/40), die Klägerin (9/40), R. P. (9/40) sowie H. und Y. L. (je 1/20) in Erbengemeinschaft über (Eintragung vom 29.11.2006); Y. L. übertrug ihren Anteil am 27.7.2007 für 16.200 EUR an den Beklagten (Eintragung vom 8.10.2007), mit der Folge, dass der 1/2 Miteigentumsanteil L. I. M.-G., dem Beklagten (nunmehr mit einem Anteil von 11/40 an der Erbengemeinschaft), der Klägerin, R. P. und H. L. in Erbengemeinschaft zu einem 1/2 Anteil gehört.

Die Erblasserin hatte durch notariellen Erbvertrag vom 10.2.1998 Testamentsvollstreckung angeordnet und den Beklagten unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zum Testamentsvollstrecker bestimmt. Nach dem Tode der Erblasserin nahm der Beklagte das Amt an und übte es zunächst aus.

Der weitere hälftige Miteigentumsanteil M. ist zunächst im Wege der Erbfolge übergegangen auf U. M., I. M.-G. und den Beklagten zu 1/2 Anteil in Erbengemeinschaft und wurde dann aufgelassen an U. M. zu 1/8, I. M.-G. zu 1/4 und den Beklagten zu 1/8. Nach dem Tode von U. M. ist dessen 1/8 Miteigentumsanteil in Erbengemeinschaft übergegangen auf I. M.-G. und den Beklagten.

Am 14.5.2008 waren im Grundbuch hinsichtlich des ursprünglichen hälftigen Bruchteilseigentums M. eingetragen I. M.-G. zu 1/4 und der Beklagte zu 1/8 und I. M.-G. und der Beklagte in Erbengemeinschaft (nach U. M.) zu 1/8 und in Bezug auf das hälftige Bruchteilseigentum L. in Erbengemeinschaft zu 1/2 I. M.-G., der Beklagte, die Klägerin, R. P. und H. L..

Mit notariellem Vertrag vom ...

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