Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 07.04.2010; Aktenzeichen 14d O 128/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.11.2012; Aktenzeichen XI ZR 334/11)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung der Klägerin wird das am 07. April 2010 verkündete Urteil der Zivilkammer 14d des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insgesamt wie folgt neu gefasst:

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21.540,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Oktober 2009 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

  • II.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • III.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  • IV.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Erwerb verschiedener Wertpapiere in Anspruch.

Die am 12. Juli 1944 geborene und wegen einer körperlichen Behinderung zu 100 % schwerbehinderte Klägerin ist Rentnerin und langjährige Kundin der Beklagten. Nachdem sie in der Vergangenheit zunächst nur Sparbücher unterhalten und Sparkassenbriefe sowie Sparkassenzertifikate erworben hatte, eröffnete sie unter zwischen den Parteien zum Teil streitigen Umständen im Oktober 2003 ein Wertpapierdepot und erwarb für dieses sogleich am Tage der Depoteröffnung zum Preise von 10.000,00 € sog. "Oktoberfest-Anleihen" der B-Bank (WKN 0001) sowie im August 2006 zum Preise von 5.000,00 € Inhaber-Teilschuldverschreibungen der C-Bank (WKN 0002), die sie allerdings irreführend als "Papiere eines Rentenfonds der D-Versicherung" bezeichnet.

In der Zeit ab August 2007 erwarb sie unter Umständen, die zwischen den Parteien weitgehend streitig sind, auf Empfehlung der mittlerweile für sie zuständigen Kundenberaterin A. folgende allmählich zunehmend risikoreicheren Papiere für ihr Depot:

  • (1)

    am 13. August 2007 (Datum des Ausführungsgeschäfts) Aktienanleihen der C-Bank auf Aktien der D-Versicherung (WKN 0003) - Einzelheiten zum Produkt siehe Produktinformation (Anlage BB 1) - zum Preise von 10.000,00 € (Anlage B 7-1),

  • (2)

    am 09. Oktober 2007 (Datum des Ausführungsgeschäfts) 350 Stück "Capped Bonus Zertifikate" der E-Bank auf Aktien der F-AG (WKN 0004) - Einzelheiten zum Produkt siehe Produktinformation (Anlage BB 2) - zum Preise von 20.000,00 € nach dem Vortrag der Klägerin, jedoch tatsächlich nur 19.467,00 € nach dem Ausdruck aus dem Computersystem der Beklagten (Anlage B 7-4),

  • (3)

    am 28. Januar 2008 (Datum des Ausführungsgeschäfts) 150 Stück Fondsanteile an dem gemischten Aktienfonds "HVB Bonus Fonds DJ EURO STOXX 50 01/2014" einer G-S.A. (WKN 0005) - Einzelheiten zum Produkt siehe Produktinformation (Anlage BB 3) - zum Preise von 15.450,00 € (Anlage B 7-6),

  • (4)

    am 14. April 2008 (Datum des Ausführungsgeschäfts) Aktienanleihen der C-Bank auf Aktien der H-AG (WKN 0006) - Einzelheiten zum Produkt siehe Produktinformation (Anlage BB 4) - zum Preise von 10.000,00 € (Anlage B 7-2),

  • (5)

    am 06. Mai 2008 (Datum des Ausführungsgeschäfts) weitere 150 Stück "Capped Bonus Zertifikate" der E-Bank auf Aktien der F-AG (WKN 0008) - Einzelheiten zum Produkt siehe Produktinformation (Anlage BB 5) - zum Preise von 10.169,45 € (Anlage B 7-5),

  • (6)

    am 23. Juni 2008 (Datum des Ausführungsgeschäfts) Aktienanleihen der C-Bank auf Aktien der I-AG (WKN 0007) - Einzelheiten zum Produkt siehe Produktinformation (Anlage BB 6) zum Preise von 5.000,00 € (Anlage B 7-3).

Die Klägerin hat behauptet: Die Kundenberaterin A. der Beklagten habe ihr den Abschluss der genannten sechs Wertpapiergeschäfte empfohlen, ohne sie darüber in der erforderlichen Weise anleger- und objektgerecht zu beraten und ohne sie über die mit den Papieren verbundenen Risiken aufzuklären. Erst Ende Oktober 2008 habe sie von anderen Mitarbeitern der Beklagten erfahren, dass es sich tatsächlich um hochspekulative Geschäfte gehandelt habe, die mit ihrer konservativem Risikoeinstellung und dem mit der Anlage ihres Sparvermögens verbundenen Zweck der Alterssicherung nicht zu vereinbaren gewesen seien.

Trotz sofortiger Veräußerung aller riskanten Papiere in der Zeit von November 2008 bis Januar 2009 - die Anleihe WKN 0003 der C-Bank sei bereits abgelaufen und in D-Versicherung-Aktien umgewandelt gewesen, so dass sie statt dessen diese Aktien statt der ursprünglichen Anleihe veräußert habe - sei ihr aus den für sie ungeeigneten Wertpapiergeschäften ein Verlust in einer Gesamthöhe von 22.073,41 € [= 1.084,14 € WKN 0003 (Kursverlust bis zur Umwandlung in die D-Versicherung-Aktien) + 2.872,47 € WKN 0003 (wegen eines anfänglichen Rechenfehlers nur geltend gemachter Anteil des weiteren Verlustes durch den Kursverfall der durch die Umwan...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge