Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 15.11.2005)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.12.2007; Aktenzeichen IX ZR 130/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15.11.2005 verkündete Urteil der 14c Zivilkammer des LG Düsseldorf teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 63.164,70 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.1.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 87 % und der Beklagte zu 13 %.

Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und der Beklagte können eine Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen den beklagten Steuerberater einen Schadensersatzanspruch wegen einer fehlerhaften Beratung im Zusammenhang mit der Veräußerung seines Ingenieurbüros geltend. Auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Das LG hat der Klage i.H.v. 461.848,73 EUR stattgegeben und zur Begründung ausgeführt:

Der Beklage habe seine Pflichten aus dem Steuerberatermandat verletzt, weil er den Kläger vor Abschluss des Unternehmensverkaufs im März 1996 nicht darauf hingewiesen habe, dass die Einnahmen aus den Zahlungen des Erwerbers für den übernommenen Forderungsbestand des Ingenieurbüros nicht einem ermäßigten Steuersatz als Veräußerungsgewinn unterliegen. Hierdurch sei dem Kläger ein Schaden von 367.645,50 EUR entstanden, da er im Hinblick auf diese Steuerersparnis von dem Käufer seines Unternehmens nur 77 % des Wertes der Außenstände gemäß der vertraglichen Vereinbarung erhalten habe. Bei richtiger Belehrung wäre der Verkäufer, so das Ergebnis der Beweisaufnahme, bereit gewesen, den Wert der Forderungen zu 100 % auszugleichen. Lediglich wegen des Inkassos hätte der Erwerber wahrscheinlich einen Abzug, der mit 3 % des Wertes der eingezogenen Forderungen zu bemessen sei, vorgenommen. Der Schadensersatzanspruch sei entgegen der Ansicht des Beklagten nicht verjährt. Zunächst habe das Finanzamt den ermäßigten Steuersatz akzeptiert, so dass sich das Vermögen des Klägers erst verschlechterte, als das latente Risiko der richtigen steuerlichen Bewertung sich anlässlich der Steuerprüfung im Jahre 2001 realisierte. Die Vermögenseinbuße habe sich erst durch die Außenprüfung des Finanzamtes manifestiert, wobei dahin stehen könne, ob die Schlussbesprechung vom 8.5.2001 oder der Abschlussbericht vom 25.7.2001 maßgebend sei, weil die dreijährige Frist des § 68 StBerG durch die Zustellung des Mahnbescheids am 8.1.2004 in jedem Fall gehemmt worden sei. Darüber hinaus habe der Kläger einen Zinsschaden von 94.203,23 EUR erlitten, weil das Finanzamt wegen der unrichtigen, erst durch die Außenprüfung korrigierten, Angaben zum Veräußerungsgewinn 368.491,50 DM Nachforderungszinsen festsetzte. Ein Schaden sei dem Kläger nur i.H.v. 50 % dieses Betrages entstanden, da er sich die Vorteile gezogener Zinsgewinne aufgrund der späteren Steuerzahlung anrechnen lassen müsse.

Der Beklage greift diese Entscheidung mit der fristgerecht eingelegten Berufung an, soweit er zur Zahlung von mehr als 63.164,70 EUR als Schadensersatz wegen der vom Finanzamt festgesetzten Nachforderungszinsen verurteilt wurde, und trägt unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen zur Begründung vor:

Bis auf einen Teil des Zinsschadens sei die Ersatzforderung des Klägers verjährt. Der Schaden, den der Kläger geltend mache, bestehe darin, dass er ggü. dem Erwerber auf 23 % des Wertes der übernommenen Forderungen aus Leistungen des Ingenieurbüros verzichtet habe. Dieser Schaden sei bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages am 14.3.1996 entstanden, so dass die Verjährungsfrist des § 68 StBerG ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe. Nicht entscheidend seien die Außenprüfung des Finanzamtes und die Steuernachforderung, weil der Kläger gerade keinen erst durch die Prüfung entstandenen Steuerschaden geltend mache. Es habe sich auch nicht erst durch die Prüfung des Finanzamtes ein Schadensrisiko verwirklicht. Auf die Kenntnis des Klägers vom Schaden komme es nicht an. Das LG habe aber subjektive Elemente in den Schadensbegriff einbezogen. Dies gelte umso mehr, als die Steuernachforderung aufgrund der Außenprüfung nur zum Teil wegen des ursprünglich zu Unrecht mit ermäßigtem Steuersatz berechneten Veräußerungsgewinns erfolgt sei. Zudem seien die Feststellungen des LG zum Schaden reine Spekulation. Es sei nicht bewiesen, dass der Erwerber den Wert der Außenstände zu 100 % von dem Erwerber erhalten hätte. Der Erwerber hätte erhebliche, über die vom LG angenommenen 3 % des Forderungswertes hinausgehende Abzüge zur Deckung seiner Inkassokost...

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