Verfahrensgang

LG Wuppertal (Entscheidung vom 16.12.2009)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.01.2012; Aktenzeichen V ZR 272/10)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 16.12.2009 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des von ihnen zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Kläger machen noch gegen die Beklagten zu 1 und 3 Ansprüche infolge der Ausübung eines Vorkaufsrechts geltend.

Die Kläger erwarben mit notariellem Vertrag vom 01.07.1986 in der Form eines Wohnungs- und Teilerbbaurechts eine Eigentumswohnung nebst PKW-Tiefgaragenstellplatz im Objekt H... in E.... Zur Wohnung gehört ein 92/10.000 dinglicher Miterbbaurechtsanteil, eingetragen im Wohnungserbbaugrundbuch von H..., Blatt ... und zum Tiefgaragenstellplatz ein 17/10.000 dinglicher Miterbbaurechtsteil, eingetragen im Teilerbbaugrundbuch von H..., Blatt .... Mit den Wohnungs- und Teilerbbaurechten belastet ist das Grundstück eingetragen im Grundbuch von H..., Blatt .... Die Erbbaurechtsbestellung erfolgte mit notarieller Urkunde vom 01.10.1985. Dabei ist in deren § 8 geregelt, dass dem jeweiligen Erbbauberechtigten - mehreren gemeinschaftlich, bei Wohnungs- und Teilerbbaurechten mehreren Berechtigten in einer Einheit gemeinschaftlich - für die Dauer des Erbbaurechts (31.12.2183) ein Vorkaufsrecht für alle Fälle des Verkaufs an dem Erbbaugrundstück eingeräumt wird (Anlage K 6).

Im Jahr 2001 fiel die damalige Bauherrin und Eigentümerin des mit den Erbbaurechten belasteten Grundstücks, die Firma B... GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) in Insolvenz. Zum Insolvenzverwalter wurde der Beklagte zu 3 bestellt. Der Beklagte zu 3 bot den Klägern mehrmals einen ihrem Wohnungseigentum entsprechenden Miteigentumsanteil an dem zur Insolvenzmasse gehörenden und mit den Erbbaurechten belasteten Grundstück an. Den Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages lehnten die Kläger, die den geforderten Kaufpreis für zu hoch hielten ab, während einige andere Wohnungseigentümer entsprechende Angebote des Beklagten zu 3 akzeptierten.

Am 24.03.2005 gründete die Schuldnerin die Beklagte zu 1 und deren Komplementärin. Mit notarieller Urkunde vom selben Tag, UR-Nr. 753/2005 übertrug die Schuldnerin, vertreten durch den Beklagten zu 3, das Eigentum an 87 mit Erbbaurechten belasteten Grundstücken, u.a. auch das mit dem Erbbaurecht zu Gunsten der Kläger belastete Grundstück, auf die Beklagte zu 1 (Anlage K 4), wobei die Übertragung gemäß § 3 Ziff. 1 des Vertrags unentgeltlich erfolgen sollte.

Mit einer weiteren notariellen Urkunde vom selben Tag übertrug die Schuldnerin, vertreten durch den Beklagten zu 3 als Insolvenzverwalter, die Gesellschaftsanteile an der Beklagten zu 1 sowie deren Komplementärin auf die V... AG zum Preis von 25.000,00 € für die GmbH-Anteile und von 7,44 Mio. € für die Kommanditbeteiligung. Dabei ist in Ziff. 3 des Vertrags geregelt, dass der auf die KG übertragene Grundbesitz das einzige Gesellschaftsvermögen der KG darstellt und dass die Übertragung des Grundbesitzes nach Auffassung der Vertragsbeteiligten der Urkunde Nr. 753/05 die Übertragung eines Betriebsteils darstellt (Anlage K 5).

Nach erfolgter Übertragung erhöhte die Beklagte zu 1 mit Schreiben vom 16.09.2005 den Erbbauzins von ursprünglich insgesamt 109,57 € auf 125,57 € (Anlagen K 7 und K 8), was die Kläger zurückwiesen. Gleichzeitig bat die Beklagte zu 1 die Kläger, der Firma T..., ... mbH eine Einzugsermächtigung für die künftige Einziehung der Erbbauzinsen zu erteilen.

Mit Schreiben vom 22.06.2006 (Anlage K 11) erklärten die Kläger gegenüber dem Beklagten zu 3, dass sie ihr Vorkaufsrecht ausüben. Ebenfalls erklärten sie die Ausübung des Vorkaufsrechts gegenüber der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 17.08.2006 (Anlage K 14).

Die Kläger sind der Auffassung, dass mit der Übertragung des Grundstücks auf die Beklagte zu 1 und der anschließenden Anteilsübertragung auf die V... AG der Vorkaufsrechtsfall ausgelöst worden sei und dass die Beklagten entsprechend zur Übertragung eines ihrem Wohnungseigentum entsprechenden Miteigentumsanteils an dem mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstück auf sie und zur Freistellung von Lasten und Erbbauzinsszahlungen verpflichtet seien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung, ein Vorkaufsfall oder ein Umgehungstatbestand sei nicht eingetreten, abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren gegen die Beklagten zu 1 und 3 weiter verfolgen.

Die Kläger machen geltend, es liege ein Vorkaufsfall vor. Die von den Beklagten zu 1 und 3 g...

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