Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Urteil vom 16.10.2014; Aktenzeichen 10 O 226/13)

 

Tenor

Die Berufungen des Klägers und des Drittwiderbeklagten gegen das am 16.10.2014 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Mönchengladbach zum Az. 10 O 226/13 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und der Drittwiderbeklagte je zur Hälfte.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Berufungskläger können die Vollstreckung aus diesen Urteilen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht des Drittwiderbeklagten wegen behaupteter Pflichtverletzungen hinsichtlich dessen Kapitalanlagen gegen die Beklagte geltend, während die Beklagte die Feststellung begehrt, dass dem Drittwiderbeklagten hieraus keine Ansprüche gegen sie zustanden.

Der Drittwiderbeklagte ist ehemaliger Mitarbeiter der C. Er betreute als Steuerberater langjährig die im März 2007 verstorbene Frau K M, deren Vermögen im Umfang von knapp 1 Mio. EUR von dem Zeugen G, einem Mitarbeiter der Beklagten, verwaltet wurde und deren Alleinerbe der Drittwiderbeklagte ist. Da er das ererbte Vermögen zur Verbesserung seiner finanziellen Situation im Alter anlegen wollte, kam es zu mehreren Beratungsgesprächen zwischen ihm und dem Zeugen G.

Nachdem er am 01.03.2007 den Emissionsprospekt erhalten hatte, zeichnete der Drittwiderbeklagte am 15.03.2007 in der Geschäftsstelle der Beklagten die Beitrittserklärung zu der D-R-Fonds Nr. V L G GmbH & Co. T KG zu einem Betrag von 50.000,00 USD zuzüglich eines Agios i.H.v. 2.500,00 USD. Am 31.05.2007 zahlte der Drittwiderbeklagte den ersten Anteil für die Beteiligung i.H.v. 30.000,00 USD zuzüglich Agio i.H.v. 2.500,00 USD, was 24.281,68 EUR entsprach. Am 26.06.2007 erstattete die Beklagte dem Drittwiderbeklagten vereinbarungsgemäß einen Teil des Agios i.H.v. 906,98 EUR. Am 03.03.2008 zahlte der Drittwiderbeklagte die Schlussrate i.H.v. 20.000,00 USD, entsprechend 13.215,70 EUR. Aus den in dem Verkaufsprospekt ausgewiesenen Vertriebsvergütungen erhielt die Beklagte über das Agio hinaus einen Betrag von mindestens 2.800,00 USD, ohne dass sie im Prospekt als Empfängerin benannt war. Bereits 2009 ergaben sich aufgrund von ausstehenden Zahlungen des Charterers und Wechselkursveränderungen von Dollar und Yen wirtschaftliche Schwierigkeiten. Am 31.03.2013 zahlte der Drittwiderbeklagte 2.500,00 EUR als Kapitalerhöhung.

Am 22.03.2007 zeichnete der Drittwiderbeklagte in der Geschäftsstelle der Beklagten die Beitrittserklärung zu der M S L O R GmbH & Co. KG und der M S L O R GmbH & Co. KG zu einem Betrag von 20.000,00 EUR zuzüglich Agio i.H.v. 1.000,00 EUR und erhielt den Verkaufsprospekt übergeben. Am 12.04.2007 zahlte er eine erste Rate von 5.000,00 EUR, am 19.04.2007 wandte er 12,55 EUR für Notarkosten auf. Am 20.08.2007 erstattete die Beklagte absprachegemäß einen Teil des Agios i.H.v. 500,00 EUR. Im April 2008 zahlte der Drittwiderbeklagte die Schlussrate i.H.v. 16.000,00 EUR und erhielt am 29.12.2008 eine Ausschüttung i.H.v. 350,00 EUR. Aus den in dem Verkaufsprospekt ausgewiesenen Vertriebsvergütungen erhielt die Beklagte über das Agio hinaus einen Betrag von mindestens 3.500,00 EUR, ohne dass sie im Prospekt als Empfängerin benannt war. Aufgrund der teilweise in Yen erfolgten Fremdfinanzierung kam es zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten, was den Anlegern durch die Kurzreports für die Jahre 2009/2010 sowie 2010/2011 mitgeteilt wurde. Die Fonds notieren am Zweitmarkt derzeit bei ca. 40 % des Ausgangsinvestments.

Der Drittwiderbeklagte nahm am 09.06.2007 bei der Beklagten zwei Darlehen i.H.v. 149.000,00 EUR zur Immobilienfinanzierung zu einem Zinssatz von 5,2 % auf.

Am 28.06.2007 zeichnete der Drittwiderbeklagte die Beitrittserklärung zu dem geschlossenen Immobilienfonds B R U L.. mit 40.000,00 USD zuzüglich eines Agios i.H.v. 1.200,00 USD und bekam den Verkaufsprospekt übergeben. Er zahlte am 21.08.2007 eine erste Rate i.H.v. 25.200,00 USD, umgerechnet 18.750,53 EUR und am 14.11.2007 die Restsumme von 16.000,00 US Dollar, umgerechnet 10.936,89 EUR. Unter dem 27.11.2007 erstattete die Beklagte absprachegemäß einen Teil des Agios i.H.v. 282,71 EUR. Aus den in dem Verkaufsprospekt ausgewiesenen Vertriebsvergütungen erhielt die Beklagte über das Agio hinaus einen Betrag von mindestens 2.800,00 USD, ohne dass sie im Prospekt als Empfängerin benannt war. Aus dem Statusbericht von Mai 2009 ergibt sich, dass bei den Vermietungen der Objekte des Fonds ein Abschlag von 34 % erfolgte, und mit Statusbericht von Juli 2010 wurde mitgeteilt, dass alle Objekte unter dem Prospektansatz vermietet worden sind und die prognostizierten Vermietungszahlen nicht erreicht wurden. Auf der Gesellschafterversammlung vom 09.09.2010 wurde berichtet, dass die vorhandenen Immobilien...

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