Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachlassverwaltung

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Wirksamkeit der Übertragung von Geschäftsanteilen durch den Testamentsvollstrecker.

 

Normenkette

BGB § 2205 S. 3

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 17.11.1988; Aktenzeichen 32 O 226/87)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.11.1988 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 790.000 DM abzuwenden, falls nicht der Beklagte vor Beginn der Zwangsvollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaften einer im Bundesgebiet ansässigen deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

Beschwer der Klägerin: 48.901.250 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß der Beklagte nicht alleiniger Inhaber der Hälfte ihrer Geschäftsanteile geworden ist.

Der Beklagte ist der Sohn des am 09.01.1972 verstorbenen Dr. … F. (Erblasser), der zusammen mit seinem Bruder Dr. H. F. je zur Hälfte Gesellschafter der Klägerin und gleichzeitig zu je 4,5 % der Anteile Gesellschafter der F. GmbH war. Hierbei handelt es sich um Holding-Gesellschaften, die je 50 % der Namensaktien der A. AG halten.

Die 1964 mit einem Stammkapital von 20.000 DM gegründete Klägerin war zunächst persönlich haftende Gesellschafterin der A.gesellschaft mbH und & Co. KG. Die KG wurde 1970 in eine oHG mit der Klägerin umgewandelt, nämlich in die A.gesellschaft mbH & Co. oHG. Diese wurde gemäß § 9 Ziffer 2 Abs. 1 ihres Gesellschaftsvertrages mit dem Tode des Erblassers aufgelöst. Gemäß Abs. 2 jener Bestimmung des Gesellschaftsvertrages übernahm die A. GmbH – die Klägerin – das Betriebsvermögen der aufgelösten oHG auf der Grundlage einer Schlußbilanz zum Auflösungszeitpunkt und dem überlebenden Gesellschafter sowie den Erben des verstorbenen Gesellschafters stand ein Ausgleichsanspruch gegen die Klägerin zu, der durch Ausgabe von Geschäftsanteilen aus einer Kapitalerhöhung in Höhe des anwachsenden Buchkapitals zu befriedigen war.

Bis zum Tode des Erblassers waren die Brüder F. am Stammkapital der Klägerin mit Geschäftsanteilen von je 8.000 DM und 2.000 DM beteiligt. Als Folge der Auflösung der oHG und der Übernahme ihres Betriebsvermögens durch die Klägerin ergaben sich für die Erben des verstorbenen Gesellschafters Dr. W. F. und für den überlebenden Gesellschafter Dr. H. F. Ausgleichsansprüche von je 345.000 DM. Demgemäß erhöhte die Klägerin ausweislich der Urkunde des Notars H. UR. Nr. … 73 in der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 07.05.1973 ihr Stammkapital um 690.000 DM auf 710.000 DM. Hiervon übernahmen Dr. H. F. und die Erbengemeinschaft nach Dr. W. für die als Testamentsvollstrecker Prof. Dr. … K. und Versicherungsdirektor … K. handelten, je einen (weiteren) Geschäftsanteil von 345.000 DM.

Nach § 4 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin bedarf die Veräußerung und Belastung von Geschäftsanteilen oder Teilen davon der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter.

In dem gemeinschaftlichen Testament vom 14.01.1965 (mit Nachtrag vom 07.09.1967) hatten der Erblasser und seine Ehefrau G. F. ihre beiden Kinder P. und P.-O. F. (Beklagter) zu ihren alleinigen Erben eingesetzt, der überlebenden Ehefrau als Vermächtnis eine Rente ausgesetzt, Testamentsvollstreckung bis zum 35. Lebensjahr des jüngsten Kindes angeordnet und folgende Teilungsanordnung getroffen:

„Sämtliche A. Aktien und sämtliche Anteile an Gesellschaften, die A.-Aktien besitzen, erhält unser Sohn P. F. Aus diesem Vermögen ist gegebenenfalls die ausgesetzte Rente an Frau G. geborene S. zu entrichten.

Im Zeitpunkt des Todes von Dr. W. F. ist der Wert des Vermögens zwischen Frau G. F. geborene S. und dem Steuerberater K. S. festzustellen.

Hiervon ist der kapitalisierte Wert der Rentenverpflichtung abzusetzen, so daß sich damit der reine Wert des Nachlasses in A-Vermögenswerten ergibt. Ist dieser Wert höher als der Betrag, den der Sohn P. zu beanspruchen hat, so ist er insoweit gegenüber seiner Schwester ausgleichspflichtig. …

Die Feststellungen über die Höhe des Vermögens sind für die Erben bindend. …”

Am 29.03.1984 schlossen die Testamentsvollstrecker Prof. Dr. K. und Versicherungsdirektor G. K. unter der UR.-Nr. … 1984 S vor Notar S. in Düsseldorf mit dem Beklagten einen Vertrag, wonach sie ihm in Vollzug der Teilungsanordnung u. a. die Geschäftsanteile an der Klägerin im Nennwert von 8.000 DM, 2.000 DM und 345.000 DM mit sofortiger Wirkung übertrugen und dabei zum Ausdruck brachten, daß hierfür die Zustimmung der übrigen Gesellschafter nicht erforderlich sei.

Mit Schreiben vom 13.07.1984 verweigerte Dr. H. F. unter Berufung auf § 4 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin die Zustimmung zur Übertragung der Anteile seines verstorbenen Bruders auf den Beklagten.

Daraufhin klagte der jetzig...

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