Verfahrensgang

LG Wuppertal (Entscheidung vom 15.04.2010; Aktenzeichen 4 O 452/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 01.10.2013; Aktenzeichen VI ZR 409/12)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 15.04.2010 (Az.: 5 O 342/06) abgeändert.

Der Klageantrag zu 1. und der Klageantrag zu 2. werden dem Grunde nach hinsichtlich der begehrten Verurteilung der Beklagten zu 1. bis 3. zu einem Anteil von 50 % für gerechtfertigt erklärt.

Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs und über die Kosten der Berufung wird die Sache an das Landgericht Wuppertal zurückverwiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin zu 1. ist ein Versicherungsunternehmen. Zwischen ihr und der I..... besteht ein Versicherungsvertrag. Dieser bezieht sich auch auf alle Tochterunternehmen und verbundene Unternehmen. Die Klägerin zu 2. ist als Tochterunternehmen der Versicherungsnehmerin in den Versicherungsvertrag mit einbezogen. Der Selbstbehalt in der Police der Klägerin zu 2. beträgt 250.000 US-Dollar. Die Klägerin zu 2. wurde 1997 im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen im Konzern der damaligen A..... AG unter ihrem ehemaligen Namen A..... GmbH neu gegründet und unter dem 4. Dezember 1997 im Handelsregister eingetragen. Das Grundstück mit der streitgegenständlichen Fabrik wurde von der damaligen A..... AG aufgrund eines notariellen Einbringungsvertrages vom 5. Mai 1998 (Anlage K 24 zum Schriftsatz der Klägerinnen vom 11.06.2012, Bl. 1576 ff. GA) im Wege der Einzelrechtsnachfolge unter ihrem damaligen Namen übertragen. Durch Gesellschafterbeschluss vom 10.12.1998 erfolgte die Umfirmierung in den heutigen Firmennamen.

Die Klägerin zu 2. stellt in W..... ..... her. In dem ihr gehörenden Gebäude auf der Ö..... Straße ... in W..... betreibt sie einen Produktionsbetrieb. Sie ließ im Sommer 2002 Renovierungsarbeiten an dem dortigen Flachdachgebäude Nr. ... c durchführen. Bei diesem Gebäudeteil handelt es sich um ein einstöckiges Flachdachgebäude, welches im Norden von dem Gebäudeteil ... b begrenzt wird, das dreistöckig aufgebaut ist. Das Gebäude ... c wurde 1969 errichtet. Dieses Flachdachgebäude diente als Lagerhalle. Das Flachdach hat eine Fläche von über 3.000 qm. Sein damaliger Aufbau zeichnete sich dadurch aus, dass zunächst eine Stahlbetondecke vorhanden war und darüber ein Holzständerwerk mit einer Höhe zwischen 10 und 60 cm mit Gefälle. Sodann folgten eine Holzschalung aus Nut und Federn und eine Dachabdeckung aus Bitumen. Zwischen der Stahlbetondecke und der Holzschalung befand sich eine papierkaschierte Mineralwolle als Dämmstoff. Die sogenannte Südwand des Gebäudes ... b, welche sich etwa 13 m in der Höhe neben dem Flachdachgebäude erhebt, war mit verzinkten Blechschindeln verkleidet, die auf eine Holzunterkonstruktion aufgebracht worden waren. Die Tragkonstruktion der Außenwand bestand aus einem Stahlbetonskelett bestehend aus Betonstützen im Abstand von 15 m und geschossweise angeordneten Deckenrandriegeln. Die Südwand des Gebäudes ... b verfügt über keine sogenannte Brandwand. Im Bereich des ersten Obergeschosses des Gebäudes ... b waren die Zwischenräume mit Porenbetonsteinen ausgefüllt, im zweiten Obergeschoss befanden sich Weichfaserplatten. Im ersten Obergeschoss waren die Lager- und Produktionsräume der Klägerin zu 2. untergebracht. Im Erdgeschoss befand sich die Membranenproduktion. Im zweiten Stock war das sogenannte Technikum untergebracht, hierzu zählen Maschinen und Einrichtungen zur Entwicklung und Produktion.

Im Sommer 2002 sollte das Holzständerwerk des Flachdachgebäudes ... c, welches teilweise schadhaft war, ersetzt werden. Hierzu sollten die Zimmerleute der Gebr. M..... GmbH, der ehemaligen Beklagten zu 4., teilweise die Holzkonstruktion erneuern. Anschließend sollten die Dachdecker der Beklagten zu 1. eine neue Bitumenbahn auf die Holzbeplankung verlegen. Hierüber verhält sich die Bestellung der Klägerin zu 2. vom 06.06.2002 (Anlage K 3 zur Klageschrift vom 22.12.2005, gesonderter Anlagenband). Diese enthielt den Hinweis auf die Erhöhung der Haftpflichtsumme auf 5 Mio. Euro durch die Beklagte zu 1. für diese Arbeiten. Die neue Dachabdichtung sollte mit dem Produkt ICOPAL-Sicotec erfolgen. Nach loser Verlegung dieser Bahnen wird entlang der gekennzeichneten Fixierlinie zunächst mit einem Nagelabstand von 10 cm verdeckt genagelt. Anschließend wird oben und unten die abziehbare Folie des 2 cm breiten Kaltklebestreifens aus der Naht entfernt und anschließend, möglichst mit der ICOPAL-Andrückrolle, angedrückt. Dadurch soll verhindert werden, dass bei dem anschließenden Schweißvorgang die Flamme des Brenners unmittelbar auf die Holzschalung gelangt. Dann wird die Längskante hochgeklappt und der 8 cm breite Heißklebestreifen auf der Ober- und Unterseite der beiden Parallelbahnen direkt mit einem Brenner bis zum Schmelzen des Bitumens erhitzt und durch Andrücken verbunden (vgl. Produkt-Datenblatt Sicotec, Anlage B 8 zum Schrif...

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