Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 23.11.2007; Aktenzeichen 10 O 38/07)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.11.2007 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Duisburg (10 O 38/07) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.643,10 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.12.2006 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückübereignung des Wohnmobils Typ S. mit der Fahrzeugidentifizierungsnr.:.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Wohnmo-bils Typ S. mit der Fahrzeugidentifizierungsnr.: in Verzug befindet.

Die Kosten beider Rechtszüge werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 36.000 EUR abwenden, sofern der Kläger nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Wohnmobil. Gemäß verbindlicher Bestellung vom 10.1.2006 bestellte der Kläger bei der Beklagten ein fabrikneues Wohnmobil des Herstellers T., Typ S.. Unter Berücksichtigung einer Inzahlungnahme eines Altfahrzeugs des Klägers wurde ein Kaufpreis von 23.000 EUR vereinbart. Finanziert wurde ein Betrag von 20.000 EUR. 3.000 EUR zahlte der Kläger bar.

Wegen der Beschaffenheit des Fahrzeugs wird auf den Bestellschein Anlage 1 zur Klageschrift Bezug genommen, insbesondere auf die Eintragung zur Motorisierung.

Wie vereinbart wurde das Fahrzeug Anfang April 2006 an den Kläger ausgeliefert. Anders als im Bestellformular notiert war es nicht mit einem Ford-Motor 2,0 TDCI, 100 PS, sondern mit einem Ford-Motor 2,0 TDE, gleichfalls 100 PS, ausgerüstet. Auf diesen Unterschied wurde der Kläger aufmerksam gemacht, als er sein Fahrzeug im Herbst 2006 in einer Ford-Fachwerkstatt vorführte. Mit Schreiben vom 26.11.2006 rügte der Kläger die von ihm so bezeichnete "Fehllieferung". Bereits zuvor, nämlich mit Schreiben vom 30.6.2006, hatte er eine Reihe von Mängeln angezeigt. Zu Nachbesserungsversuchen befand sich das Fahrzeug wiederholt in der Niederlassung der Beklagten in Mülheim an der Ruhr. Die Einzelheiten sind strittig.

Mit Anwaltsschreiben vom 12.12.2006 forderte der Kläger die Beklagte auf, das Fahrzeug zurückzunehmen und den Kaufpreis abzgl. einer Nutzungsvergütung zu erstatten. Mit Telefax vom 22.12.2006 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Fahrzeugs ab, erklärte jedoch ihre Bereitschaft zur Mängelbeseitigung.

Das LG hat die auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und auf Feststellung des Annahmeverzugs gerichtete Klage nach Vernehmung von zwei Zeugen zur Frage der Motorisierung abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Dem Kläger stehe ein Recht zum Rücktritt nicht zu. Auf den Umstand, dass das Wohnmobil nicht, wie im Kaufvertrag aufgeführt, mit einem TDCI-Motor, sondern mit einem TDE-Motor ausgerüstet sei, könne der Kläger ein Rücktrittsrecht nicht stützen. Dieser Umstand stelle schon keinen Sachmangel dar, jedenfalls wäre es ein solcher, der i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB unerheblich sei und deshalb den Rücktritt ausschlösse. Auf die sonstigen Mängelrügen könne der Kläger sein Rücktrittsverlangen deshalb nicht stützen, weil die Nachbesserung insoweit nicht fehlgeschlagen sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel im Wesentlichen weiter verfolgt. Er beanstandet das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht und vertieft insbesondere seinen Sachvortrag zur Frage der falschen Motorisierung.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 15.2.2008. Sie hat dem Hersteller des Wohnmobils, der Firma T./Italien, den Streit verkündet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Verwiesen wird ferner auf die von den Parteien eingereichten Urkunden, insbesondere auf die vom Kläger im Senatstermin vorgelegten Prospekte (vgl. Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 7.4.2008).

II. Die Berufung ist zulässig und im Wesentlichen auch begründet.

1.a) Entgegen der Ansicht des LG ist der Kläger zum Rücktritt vom Kauf berechtigt (§§ 437 Nr. 2, 434 Abs. 1 S. 1 BGB). Denn das Reisemobil war im Zeitpunkt der Auslieferung an den Kläger mangelhaft. Dies schon deshalb, weil es nicht so motorisiert war, wie die Parteien es vertraglich vereinbart hatten. Das Fahrzeug sollte mit einem Ford-Motor 2,0 TDCI 100 PS ausgestattet sein. So war es laut Bestellschein ausdrücklich vereinbart und so entsprach es auch den übereinstimmenden Vorstellungen des Klägers und der Beklagten, vertreten durch den Niederlassungsleiter S.. Beide Parteien wollten keinen Ford-Motor 2,0 TDE, sondern eine Motorisierung so, wie der Zeuge S. sie auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers in den Bestellschein aufgenommen hat und wie sie auch den Angaben im Prospekt der Beklagten entsprochen hat. Dort heißt es nämlich in der Spalte, in der das vom Kläger b...

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