Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 23.02.2006)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 03.07.2008; Aktenzeichen I ZR 183/06)

 

Tenor

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung der Beklagten das am 23.2.2006 verkündete Urteil 1. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.897,25 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.7.2005 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 13 % und der Beklagte zu 87 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt als Transportversicherungsassekuradeur der Firma h. in M. (im Folgenden: Fa. h.) die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus übergegangenem und abgetretenem Recht wegen Verlust von Transportgut in 2 Fällen Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte führte für die Fa. h., mit der sie in laufender Geschäftsbeziehung stand, den Transport von Paketsendungen zu fest vereinbarten Preisen im Wege der Sammelladung durch. Die Fa. h. ist als Versenderin von Paketen Großkundin der Beklagten und nimmt bei der Abwicklung der Paketversendung an dem sog. EDI-Verfahren der Beklagten teil.

Im Fall 1 beauftragte die Fa. h. die Beklagte am 4.3.2004 mit dem Transport einer aus zwei Paketen bestehenden, nicht wertdeklarierten Sendung zur Firma A. GmbH in S. Eins der beiden Pakete geriet im Obhutsgewahrsam der Beklagten in Verlust.

Die Klägerin hat behauptet, die Sendung habe 100 Mobiltelefone im Wert von 24.370 EUR enthalten. In dem in Verlust geratenen Paket hätten sich 50 Mobiltelefone der Marke P. befunden. Das andere Paket, in welches 50 S. E.-Handies verpackt gewesen seien, sei beschädigt abgeliefert worden; hier habe ein Handy gefehlt. Insgesamt sei ein Schaden von 12.639 EUR entstanden. Abzüglich von der Beklagten außergerichtlich geleisteten 510 EUR ergebe sich daher ein Restschaden von 12.129 EUR.

Im Fall 2 beauftragte die Fa. h. die Beklagte am 4.2.2004 mit dem Transport einer aus drei bestehenden, nicht wertdeklarierten Sendung zur Firma A. in R. Die Sendung geriet im Obhutsgewahrsam der Beklagten in Verlust.

Die Klägerin hat behauptet, die Sendung habe 100 Mobiltelefone im Wert von 13.080 EUR enthalten. Abzüglich von der Beklagten außergerichtlich geleisteten 510 EUR ergebe sich daher ein Restschaden von 12.570 EUR.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ein Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration sei nicht gegeben, weil die Beklagte seit der flächendeckenden Einrichtung eines "Scannersystems" auf die Sonderbehandlung von sog. Wertpaketen verzichte. Die Behauptung der Beklagten, die Geschäftsbedingungen aus dem Jahre 2004 seien der Fa. h. bekannt gewesen oder ihr übergeben worden, sei ohne jegliche Substanz. Die Beklagte, die ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen des öfteren ändere, könne nicht erwarten, dass ihre Kunden regelmäßig im Internet überprüfen, ob die Beklagte wieder einmal ihre Bedingungen geändert habe. Die konkrete Angabe, wann die Beklagte welche Bedingungen der Fa. h. zur Kenntnis gegeben habe, sei von Bedeutung, weil in den übrigen Papieren der Beklagten jeweils nur auf "die" Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen werde, ohne dass dies von der Beklagten auf bestimmte Ausgaben konkretisiert werde.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 24.699 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede gestellt, den Paketinhalt und den Wert der Waren bestritten sowie ein Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration geltend gemacht und vorgetragen, ihre Allgemeinen Beförderungsbedingungen Stand 1/2004 seien Vertragsbestandteil.

Das LG hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 24.010 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 12.7.2005 zu zahlen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie bestreitet weiterhin die Aktivlegitimation der Klägerin, den Paketinhalt und den Wert der Waren und macht ein Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration geltend sowie ein Mitverschulden wegen unterlassenen Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens. Sie behauptet, beim EDI-Verfahren werde die gleiche Sicherheit wie beim papiermässigen Frachtbriefversand gewährleistet.

Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweise...

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