Gründe

(a) "... Für die Bewertung des Endvermögens (§ 1376 Abs. 2 BGFB) ist der objektive Verkehrswert maßgebend. Für die Bewertung von Handelsunternehmen enthält das Gesetz keine Grundsätze. Wegen ihrer individuellen Verschiedenheit gibt es auch keinen Markt, auf dem sich ein Preis bilden könnte .. . In der Betriebswirtschaftslehre gibt es ebenfalls keine gebilligte Bewertungsmethode .. . Nach verbreiteter Auffassung ist der Unternehmenswert i. d. R. durch eine Verbindung von Substanz- und Ertragswert zu ermitteln, wobei teils der eine, teils der andere Faktor zum Ausgangspunkt genommen oder als der gewichtigere betrachtet wird (BGH, NJW 82, 2441). Es ist grundsätzlich .. Sache des Tatrichters, darüber zu befinden, welche der .. Bewertungsmethoden im Einzelfall zu einem angemessenen Ergebnis führt .. . Hingegen ist es nicht Aufgabe des Gerichts, wirtschaftswissenschaftliche Methodenfragen zu entscheiden. So ist es z. B. nicht zu beanstanden, den Substanz- und Ertragswert [des Unternehmens] zu addieren und die Summe zu halbieren (sog. Mittelwertmethode ..). ..."

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993846

DRsp I(165)168a-c

FamRZ 1984, 699

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