Leitsatz (amtlich)

Keine Überprüfung des Feststellungsinteresses durch das Gericht, wenn die beklagte Partei den Klageanspruch anerkennt.

 

Verfahrensgang

LG Kleve (Urteil vom 04.12.2002; Aktenzeichen 4 O 14/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 4.12.2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Kleve abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf das Anerkenntnis der Beklagten wird festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten aus dem Darlehensverhältnis zu Kreditnummer … nichts schuldet.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei i.H.v. 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die die Zwangsvollstreckung betreibende Partei in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 

Gründe

I. Am 23.1.2001 schlossen die Klägerin und ihr Ehemann mit der Beklagten einen Verbraucherkreditvertrag über einen Kreditbetrag von 46.178,17 Euro (= 90.316,65 DM) ab. Nach der zum 30.4.2001 erfolgten Trennung der Eheleute forderte der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 16.4.2002 unter Fristsetzung bis zum 30.4.2002 auf, ggü. der Klägerin die Erklärung abzugeben, dass sie auf alle Forderungen aus dem abgeschlossenen Verbraucherkreditvertrag im Verhältnis zur Klägerin verzichte. Nachdem die Beklagte auf dieses Aufforderungsschreiben nicht reagiert hatte (die Beklagte bestreitet, dieses Schreiben überhaupt erhalten zu haben), beantragte die Klägerin mit Schriftsatz vom 5.8.2002 Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Beklagte, durch die festgestellt werden sollte, dass die Klägerin der Beklagten aus den Darlehensverhältnis zu Kreditnummer … nichts schuldet. Daraufhin gab die Beklagte im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens mit Schriftsatz vom 6.9.2002 die Erklärung ab, dass sie nach Prüfung des Klagebegehrens den Anspruch der Klägerin anerkenne und ausdrücklich erkläre, dass sie aus dem am 23.1.2001 geschlossenen Kreditvertrag zu Kreditnummer … keine Ansprüche mehr ggü. der Klägerin geltend mache. Durch Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Kleve vom 24.9.2000 bewilligte das LG der Klägerin Prozesskostenhilfe für eine gegen die Beklagte gerichtete Feststellungsklage mit dem Antrag festzustellen, dass die Klägerin der Beklagten aus dem Darlehensverhältnis zu Kreditnummer 630400 nicht schulde. Nach der am 25.10.2002 erfolgten Zustellung der Klageschrift erkannte die Beklagte mit Schriftsatz vom 6.11.2002 den Klageanspruch nochmals unter ausdrücklichem Protest gegen die Kostenlast an.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter am 18.11.2002 beantragte die Klägerin festzustellen, dass sie der Beklagten aus den Darlehensverhältnis zu Kreditnummer 30400 nichts schulde.

Die Beklagte wiederholte ihr zuvor schriftsätzlich abgegebenes Anerkenntnis.

Durch Urteil des LG Kleve (Einzelrichter), auf dessen tatsächliche Feststellungen gem. § 540 ZPO Bezug genommen wird, wurde die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung führte das LG aus, dass der Feststellungsklage das erforderliche Feststellungsinteresse fehle, weil sich die Beklagte ggü. der Klägerin zu keinem Zeitpunkt eines Anspruches aus dem abgeschlossenen Kreditvertrag berühmt habe. Das Vorliegen des Feststellungsinteresses sei eine von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung. Von dieser Prüfung werde das Gericht nicht durch das abgegebene Anerkenntnis der Beklagten entbunden.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung entspr. dem erstinstanzlichen Anerkenntnis der Beklagten festzustellen, dass sie der Beklagten aus den Darlehensverhältnis zu Kreditnummer … nichts schulde.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist jetzt der Meinung, dass der erhobenen Feststellungsklage von Anfang an das Feststellungsinteresse gefehlt habe und dass deswegen die Klage als unzulässig abzuweisen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Gemäß dem erstinstanzlich abgegebenen Anerkenntnis, an das die Beklagte auch in der Berufungsinstanz gebunden ist, war gem. § 307 ZPO ohne weitere Sachprüfung festzustellen, dass die Klägerin der Beklagten aus den Darlehensverhältnis zu Kreditnummer 630400 nichts schuldet.

1. Allerdings ist zunächst der rechtliche Ausgangspunkt des LG zutreffend, dass der von der Klägerin erhobenen Feststellungsklage von Anfang an das Feststellungsinteresse fehlte. Ein solches Feststellungsinteresse besteht, wenn der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Ungewissheit droht und das Urteil geeignet ist, diese Ungewissheit zu beseitigen. Diese Unge...

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