Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 15.05.2003) |
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. Mai 2003 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt bis zum 31. Januar 2005 255.645,94 Euro (500.000,-- DM).
Gründe
I.
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des am 31. Januar 2005 abgelaufenen deutschen Gebrauchsmusters 295 22 239 betreffend einen linearen Antrieb (Klagegebrauchsmuster, Anlage W 1); aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte nach dessen Ablauf noch auf Rechnungslegung, Vernichtung der als schutzrechtsverletzend angegriffenen Erzeugnisse und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.
Das Klagegebrauchsmuster wurde am 10. August 2000 aus dem am 10. Januar 1995 angemeldeten europäischen Patent 0 662 573 (Anlage B 2) abgezweigt, das eine dänische Unionspriorität vom 10. Januar 1994 in Anspruch nimmt.
Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautet wie folgt:
Ein Linearantrieb, umfassend ein Antriebsgehäuse und eine nicht selbstgehemmte Schraubenspindel (6), die in beiden Richtungen drehbar ist, eine Antriebsmutter (8), die auf der Schraubenspindel axial verlagerbar und mit einer Antriebswelle (10) verbunden ist, und einen reversierbaren Elektromotor (2), der die Schraubenspindel über ein Getriebe antreibt und die Antriebswelle, abhängig von der Drehrichtung der Spindel nach vorn schiebt bzw. zurückbewegt, dadurch gekennzeichnet, dass der Antrieb weiterhin eine Schraubenfeder (20) umfasst, die mit einem Ende in dem Antriebsgehäuse befestigt ist und bei der eine Anzahl Windungen um ein Ende der Spindel oder ein zylindrisches Element einer diesem zugeordneten Kraftübertragungskupplung angeordnet sind, und die so angeordnet ist, dass sie während der Vorwärts-/Ausfahrbewegung freie Drehung der Spindel zulässt, aber bei der Rückwärts/Rückzugsbewegung eine Bremskraft auf die Spindel ausübt, die so ausgewogen ist, dass die Spindel selbstgehemmt zu sein scheint.
Die nachstehend abgebildeten Figuren 1 bis 3 der Klagegebrauchsmusterschrift zeigen zwei Ausführungsbeispiele des erfindungsgemäßen Linearantriebes, und zwar Figur 1 einen Längsschnitt durch eine erste Ausführungsform, bei der die Spindel durch Kegelradgetriebe mit dem Antriebsmotor verbunden ist, Figur 2 eine vergrößerte Ansicht des angetriebenen Endes der Spindel mit der erfindungsgemäßen Schraubenfeder und Figur 3 einen Längsschnitt durch eine zweite Ausführungsform des erfindungsgemäßen Linearantriebes, die sich von der ersten Ausführungsform insbesondere dadurch unterscheidet, dass zum Antrieb der Spindel ein Schneckengetriebe dient, das äußere Rohr axial verschiebbar zwischen zwei Federn angeordnet ist und die Schraubenfeder ein zylindrisches Element in dem Schneckengetriebe umgreift.
Die Beklagte stellt Linearantriebe her und verwendet sie insbesondere zum Verstellen von Möbelteilen, etwa des Kopf- und/oder Fußendes von Lattenrosten in Pflegebetten. Eine erste Ausführungsform ist der unter der Bezeichnung "O. ..." in den Verkehr gebrachte Doppelantrieb mit zwei Spindeln, dessen Ausgestaltung aus den als Anlagen W 6 bis 9 vorgelegten Abbildungen und dem als Anlage B&B 42 vorgelegten Muster hervorgeht; eine zweite Ausführungsform ist der unter der Bezeichnung "D. .." in den Verkehr gebrachte Singularantrieb mit einer einzigen Spindel, dessen Ausgestaltung aus den als Anlagen AL 15 bis 19 zu den Akten gereichten Abbildungen und dem als Anlage AL 20 vorgelegten Muster ersichtlich ist.
Die Klägerin meint, beide Antriebe entsprächen wortsinngemäß der in Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters niedergelegten technischen Lehre; Herstellung und Vertrieb dieser Gegenstände hätten das Klageschutzrecht verletzt.
Die Beklagte stellt eine Verletzung in Abrede. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, das Klagegebrauchsmuster sei durch den Gegenstand der deutschen Offenlegungsschrift 38 09 555 (Anlage B 15) neuheitsschädlich vorweggenommen, in jedem Fall aber nahegelegt durch die Abhandlung "Electromechanical linear actuators" (Anlage B 6; deutsche Übersetzung Anlage B 6 a).
Außerdem habe sie - die Beklagte - den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters selbst neuheitsschädlich offenkundig vorbenutzt. Auf der Messe "INTERZUM" vom 14. bis zum 18. Mai 1993 in Köln habe sie einen Schutzanspruch 1 entsprechenden Doppelantrieb geöffnet ausgestellt, der damals die Bezeichnung "O. ....." getragen und in seiner technischen Beschaffenheit dem als Anlage B 10 a vorgelegten Musterstück entsprochen habe. Die offenkundige Vorbenutzung verschaffe ihr gleichzeitig ein privates Vorbenutzungsrecht.
Darüber hinaus ve...