Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 23.06.2008)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichterin - des LG Düsseldorf vom 23.6.2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Gründe

I. In der Zeit von Januar 1996 bis Dezember 1999 schloss der Kläger, der Hauptgesellschafter der D.-Gruppe ist, im Rahmen eines Finanzierungskonzepts für Bauvorhaben seines Unternehmensverbunds insgesamt sechs kapitalbildende Lebensversicherungsverträge bei der Beklagten ab (Versicherungsnummern:...). Das Todesfallrisiko war jeweils für eines seiner drei damals bereits volljährigen Kinder abgedeckt, die durch Unterschrift auf den Versicherungsanträgen in die Vertragsschlüsse eingewilligt hatten. Vermittelt wurden die Versicherungsverträge durch das von dem Kläger eingeschaltete Versicherungsmaklerunternehmen L. & Partner GmbH. Der Kläger wollte mit den Ablaufleistungen aus den Versicherungsverträgen in Zukunft fällig werdende grundpfandrechtlich besicherte Kredite ablösen, die von einzelnen Unternehmen seiner Unternehmensgruppe aufgenommen und von der Beklagten refinanziert wurden. Die Finanzierung unter Einbeziehung von Lebensversicherungsverträgen diente zudem der Erzielung steuerlicher Vorteile. Der Kläger hat das Maklerunternehmen L. & Partner GmbH in einem Rechtsstreit vor dem LG München und - in der Berufungsinstanz - vor dem OLG München wegen einer angeblichen Beratungspflichtverletzung in Anspruch genommen, die er darin sieht, dass die L. und Partner GmbH ihn nicht darüber aufgeklärt habe, dass die Rendite aus den von ihr vermittelten Kapitallebensversicherungsverträgen geringer sei als aus Rentenversicherungsverträgen, die kein Todesfallrisiko abdeckten, für sein Finanzierungskonzept aber genauso geeignet gewesen seien. Nach Klageabweisung in der ersten Instanz hat das OLG München mit Urteil vom 17.10.2007 festgestellt, dass die L. & Partner GmbH verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der diesem durch die auf eine fehlerhafte Beratung zurückzuführende falsche Tarifwahl (Lebensversicherung statt Rentenversicherung) entstanden ist und noch entstehen wird. Inzwischen betreibt der Kläger das Höheverfahren gegen die L. & Partner GmbH vor dem LG München I; wegen der Einzelheiten des dortigen Parteivortrags wird auf die Anlagen C 16 (GA Bl. 511 ff.) und TW 21 (GA Bl. 599 ff.) Bezug genommen. Die sechs bei der Beklagten abgeschlossenen Versicherungen hatten insgesamt einen Erlebensfallkapitalwert i.H.v. 77.262.533 DM (= 39.554.835 EUR). Der Kläger hat als Anlage TW 1 (GA 249 ff.) die Versicherungsscheine sowie die den jeweiligen Verträgen zugrunde liegenden AVB der Beklagten vorgelegt. Nach dem Inhalt der Versicherungsscheine ist in den einzelnen Verträgen ein bestimmtes, in einem absoluten Betrag beziffertes Erlebensfallkapital bei Ablauf der Versicherung garantiert. Ebenfalls garantiert ist für die einzelnen Jahre der Versicherungslaufzeit ein Todesfallkapital. Auf Blatt 6 des hier beispielhaft zitierten Versicherungsscheins ... (die übrigen Scheine enthalten entsprechende Regelungen) heißt es unter der Überschrift "Beitragsfreie Versicherungsleistungen und Rückkaufswerte":

"Wenn Sie die Werte der nachfolgenden Übersicht der Summe der eingezahlten Beiträge gegenüberstellen, so berücksichtigen Sie bitte, dass zur Bildung der beitragsfreien Versicherungsleistungen oder der Rückkaufswerte nicht die vollen Beiträge verwendet werden können.

Beim Tod erbringen wir die vereinbarte Versicherungsleistung, auch wenn Sie erst einen Beitrag gezahlt haben; zur Deckung dieser Leistungen muss ein Teil der von Ihnen gezahlten Beiträge herangezogen werden.

Des Weiteren müssen wir die Kosten für das Einziehen der Beiträge und die Verwaltung der Versicherung aus den Beiträgen bestreiten. Für die Beratung beim Abschluss einer Versicherung und das Einrichten eines Vertrages entstehen ebenfalls Kosten. Diese werden Ihnen nicht gesondert in Rechnung gestellt; sie müssen aus den ersten Beiträgen bestritten werden.

Nur der verbleibende Teil des Beitrages steht für die Bildung der beitragsfreien Versicherungsleistung und des Rückkaufswertes zur Verfügung ..."

Dem schließt sich eine Übersicht über die für jedes Versicherungsjahr garantierten beitragsfreien Leistungen sowie die - ebenfalls für jedes einzelne Versicherungsjahr ausgewiesenen - garantierten Rückkaufswerte an. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 7 zum Versicherungsschein (GA Bl. 255) Bezug genommen.

Gemäß Blatt 4 des Versicherungsscheins (GA Bl. 252) ist unter der Überschrift "Überschussbeteiligung" folgendes vereinbart:

"Die Versicherung ist am Überschuss der Victoria beteiligt. Als Gewinnverwendung wurde vereinbart: Verzins...

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