Leitsatz (amtlich)

1. Wirksamkeit des Forderungsübergangs bei einer Verschmelzung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG trotz eines zwischen übertragendem Rechtsträger als Gläubiger und Schuldner rechtsgeschäftlich vereinbarten Abtretungsverbotes.

2. Ein rechtsgeschäftlich vereinbartes Abtretungsverbot zwischen Schuldner und Gläubiger steht dem wirksamen Forderungsübergang auf den übernehmenden Rechtsträger im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge anlässlich einer Verschmelzung des Gläubiger auf eine übernehmende Gesellschaften nach §§ 2 ff. UmwG nicht entgegen.

 

Normenkette

UmwG §§ 2, § 2 ff., § 20 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 399 S 2

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Urteil vom 29.11.2012; Aktenzeichen 7 O 6/12)

BGH (Aktenzeichen VII ZR 298/14 (anhängig))

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.09.2016; Aktenzeichen VII ZR 298/14)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 29.11.2012 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Wuppertal - 7 O 6/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sinnvoll vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht zuvor der Kläger Sicherheit in selbiger Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der C. R. Bauunternehmen GmbH nach vorzeitiger Vertragsbeendigung Restwerklohn und Entschädigungsansprüche gegen den Beklagten geltend. Mit der Widerklage nimmt der Beklagte ihn auf Feststellung von Schadensersatzansprüchen zur Insolvenztabelle in Anspruch. Der Beklagte ließ ein Mehrfamilienhaus unter der postalischen Anschrift B.. straße 20, 20a in W. errichten. Mit Bauvertrag vom 30.6.1999 (nebst besonderen Vertragsbedingungen) beauftragte er die W. D. GmbH mit Maurer- und Betonarbeiten. Hierbei wurde die VOB/B einbezogen. Dem Vertrag lag das Leistungsverzeichnis vom 24.5.1999 zugrunde. Während des Prozesses ist die W. D. GmbH auf die C. R. Bauunternehmen GmbH verschmolzen worden. Über das Vermögen der C. R. Bauunternehmen GmbH (nachfolgend Insolvenzschuldnerin) ist mit Beschluss vom 1.4.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet worden und der Kläger zum Insolvenzverwalter ernannt worden. Nachdem von der Insolvenzschuldnerin gestellte Abschlagsrechnungen vom 5.4.2000 und 29.5.2000 jedenfalls nicht in vollem Umfang gezahlt worden waren und darüber hinaus eine von nach § 648a BGB geforderte Sicherheit nicht in der begehrten Höhe erbracht worden war, kündigte die Insolvenzschuldnerin mit Anwaltsschreiben vom 8.8.2000 den Werkvertrag unter Bezugnahme auf eine verstrichene Nachfrist zur Sicherheitsleistung, auf offene Werklohnforderungen und auf eine Eigentums-Besitzverletzung an einem Baukran nach Maßgabe von § 9 VOB/B und aus wichtigem Grunde. Der Beklagte ließ die Arbeiten der Insolvenzschuldnerin durch ein anderes Unternehmen vollenden. Das Bauvorhaben wurde im Herbst 2001 fertig gestellt und die Mietwohnungen bezogen. Unter Bezug auf die Schlussrechnung der Insolvenzschuldnerin vom 7.11.2000 über 694.814,720 DM hat der Kläger als Insolvenzverwalter unter Abzug der Zahlungen des Beklagten (323.028,69 DM) noch 371.785,58 DM = 190.090,94 EUR verlangt. Widerklagend hat der Beklagte den Kläger auf Feststellung von Schadensersatzansprüchen i.H.v. behaupteten 98.348,50 EUR zur Insolvenztabelle in Anspruch genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Nach Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Sachverständigen Dipl.- Ing. M ... vom 11.11.2004 nebst Ergänzungsgutachten vom 10.4.2006, 27.7.2007 und 29.12.2008 hat das LG unter Abweisung der weiter gehenden Klage den Beklagten verurteilt, an den Kläger 141.733,65 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.2.2001 zu zahlen; die Widerklage hat es abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LG im Wesentlichen folgende Erwägungen angestellt:

Der Kläger könne den Beklagten auf Zahlung von 141.733,65 EUR in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch hinsichtlich der erbrachten Leistungen aus § 9 Nr. 3 Satz 1 VOB/B und bezüglich der nicht erbrachten Leistungen aus den §§ 9 Nr. 3 S. 2 Halbs. 1 VOB/B, 642 BGB folge. Die Voraussetzungen für eine Kündigung des Unternehmers gem. § 9 Nr. 1 VOB/B lägen vor.

Die Insolvenzschuldnerin könne die fristlose Kündigung darauf stützen, dass der Beklagte fällige Abschlagszahlungen nicht gezahlt habe, so dass sie zur Kündigung nach § 9 Nr. 1b) VOB/B berechtigt gewesen sei. Die Insolvenzschuldnerin habe unter dem 5.4.2000 drei Abschlagsrechnungen gestellt, die der Beklagte nur teilweise und verspätet gezahlt habe (UA 11 = 908). Dem Beklagten stünden gegenüber diesen Rechnungen keine berechtigten Einwände zu. Auch die Abschlagsrechnungen über Tagelohnar...

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