Verfahrensgang

LG Duisburg (Aktenzeichen 8 O 195/19)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. Oktober 2020 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (Einzelrichter) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger, der aufgrund seines Geschäftsführerdienstvertrages vom 22. August 2014 (Anlage K 1) für die Beklagte sowie für die europäischen und einen Teil der südafrikanischen Aktivitäten der hinter der Beklagten stehenden Unternehmensgruppe verantwortlich war, nimmt die Beklagte auf Zahlung von Boni für die Jahre 2018 und 2019 in Anspruch.

Zu den Boni regelt § 2 Abs. 2 des Geschäftsführerdienstvertrages Folgendes:

Zusätzlich zu den Festbezügen nimmt Herr A. an dem Management Incentive Compensation plan ("MIC") teil. Nach diesem Plan und dessen Voraussetzungen wird eine variable Vergütung (Bonus) gewährt. Der Zielbonus beträgt 40 % der jährlichen Festbezüge und variiert zwischen 0 und 80 % der jährlichen Festbezüge. Der Bonus kalkuliert sich zu 75 % auf Basis der Ergebnisse (EBITDA) der B.1 sowie zu 25 % auf Basis der Ergebnisse (EBITDA) von B.2. ...

Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, die Bonuskriterien vor Beginn eines Geschäftsjahres zu ändern, wird diese Änderung dann aber auf alle Teilnehmer weltweit anwenden. Der Bonus ist fällig und zahlbar nach Feststellung der Jahresabschlüsse der B.1 und der B.2, spätestens jedoch am 15.04. des Folgejahres. ...

Der MIC des hinter der Beklagten stehenden Konzerns sah Voraussetzungen und Einzelheiten wie aus Anlage K 3 (Bl. 19 GA) bzw. Anlage B 2 (Bl. 109 GA) ersichtlich vor. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers wurden ihm diese Informationen aus Anlass des Vertragsschlusses aufgrund eigener Initiative zugänglich gemacht.

Die Beklagte berief den Kläger am 10. August 2018 ab und kündigte sein Dienstverhältnis ordentlich. In der Vereinbarung zum Geschäftsführerdienstvertrag vom 21.12.2018/ 09.01.2019 (Anlage K 2, Bl. 15 ff. GA) regelten die Parteien, dass das Dienstverhältnis des Klägers zum 31.12.2019 beendet sei, der Kläger freigestellt werde und dass zu der ordnungsgemäßen Abwicklung insbesondere auch "die Zahlungen der Boni für 2018 und 2019" gehören (§ 2 Abs. 1 der Abwicklungsvereinbarung).

Das Zielbudget (budgeted EBITDA) für 2018 wurde in 2017 für Europa mit 4,4 Millionen Euro und für Südafrika mit 90 Millionen Rand festgelegt. Die Muttergesellschaft der Beklagten beantragte Insolvenz in Eigenverantwortung gemäß Chapter XI des Bankruptcy Code. Im März 2018 wurde deshalb das EBITDA für Europa im Rahmen des Re-Budgets auf minus 1.120.311 Euro und für Südafrika auf 87 Millionen Rand festgesetzt. Dieses Re-Budget ist im Status vom 09.04.2018 (Anlage K 8, Bl. 24 GA) dokumentiert, auf Basis dieses Re-Budgets wurden in den folgenden Monaten der aktuelle wirtschaftliche Stand wie auch die Vorausschauen für die restlichen Monate des Jahres ermittelt. Im Rahmen des sog. Soft-Closing zum 15. Januar 2019 (Anlage K 9, Bl. 25 GA) wird das Re-Budget für 2018 erneut mit minus 1.120.331 Euro angegeben.

Die Beklagte erzielte in 2018 ein Ist-EBITDA in Europa in Höhe von ca. 4,2 Millionen Euro und für Südafrika in Höhe von 102 Millionen Rand.

Für das Jahr 2019 gab die Beklagte für Europa ein Soll-EBITDA in Höhe von 10,68 Millionen US-Dollar vor; das erreichte Ist-EBITDA beträgt 18,38 Millionen US-Dollar. Für Südafrika betrug das Soll-EBITDA 45,8 Millionen Rand, es wurde ein Ist-EBITDA lediglich in Höhe von 32,6 Millionen Rand erreicht. Aufgrund dieser Zahlen beansprucht der Kläger einen Bonus für 2018 in Höhe von 193.750 EUR und für das Jahr 2019 in Höhe von 162.500 EUR.

Die Beklagte hat erstinstanzlich geltend gemacht, nicht sie, sondern die B.I. sei der richtige Anspruchsgegner. Sie hat sich auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen.

Die hinter ihr stehenden Gesellschaften B. Holding Corporate und die B.A. Holding Corporate hätten von der Möglichkeit in § 2 Abs. 2 des Geschäftsführerdienstvertrages Gebrauch gemacht und den MIC für das Jahr 2018 gänzlich abgeschafft. Ferner greife die Ausschlussklausel des MIC.

Schließlich stehe der Auszahlung von Boni auch entgegen, dass die maßgeblichen Ziele nicht erreicht worden seien. Maßgeblich für das Jahr 2018 sei das Zielbudget, das 2017 festgelegt worden sei. Von dem erreichten Ist-EBITDA seien noch bestimmte Positionen abzuziehen. Dazu hat sie behauptet, für das Jahr 2017 und die folgenden Jahre die Kriterien für die Bemessung des Zielbonus abgeändert zu haben (Klageerwiderung, Bl. 62 GA). Das Ist-EBITDA für Europa habe nach Abzug "der relevanten Werte" noch 1,8 Millionen Euro betragen und das Ist-EBITDA...

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