Verfahrensgang

LG Düsseldorf

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.12.2010; Aktenzeichen Xa ZR 66/10)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das im Dezember 2008 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.528.727,60 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin stellt her und vertreibt bzw. stellte her und vertrieb unter der Bezeichnung A 20 und 30 Tabletten zur Empfängnisverhütung. Die von der Klägerin hergestellten Tabletten werden bzw. wurden ferner von der B AG unter der Bezeichnung C 20 und 30 vertrieben. Die Beklagte sah in Herstellung und Vertrieb dieser Präparate eine Verletzung ihres auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents O 657 xxx (im Folgenden: Klagepatent), das steroidbeladene Körner, Tabletten, die diese Körner umfassen sowie ein Verfahren zur Herstellung dieser Körner betraf. Auf eine deshalb von ihr erhobene Patentverletzungsklage verurteilte das LG Düsseldorf die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits (nachfolgend: Klägerin) und die B AG im Vorprozess durch Urteil vom März 2003 - (Anlage rop 1) zur Unterlassung, Rechnungslegung sowie Vernichtung der als patentverletzend angesehenen Tabletten und stellte außerdem deren Verpflichtung zum Schadensersatz fest. Gegen dieses Urteil, das für die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits (nachfolgend: Beklagte) gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar war, legten die Klägerin und die B AG Berufung zum OLG Düsseldorf ein. Nachdem die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes einen von der Klägerin gegen die Erteilung des Klagepatents erhobenen Einspruch vor Erlass des Urteils des LG mit Beschluss vom März 2001 zurückgewiesen hatte, wurde das Klagepatent im anschließenden Einspruchsbeschwerdeverfahren von der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes mit Entscheidung von Juli 2005 widerrufen. Die Beklagte verzichtete daraufhin im Vorprozess auf die gegen die Klägerin und die B AG geltend gemachten Ansprüche, woraufhin der Senat durch Verzichtsurteil vom September 2005 - (Anlage rop 2) das erstinstanzliche Urteil abänderte und die Klage der Beklagten abwies.

Nach Verkündung des Urteils des LG von März 2003 wandte sich die Beklagte erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 14.4.2003 (Anlage rop 3) an die Klägerin. In diesem Schreiben heißt es auszugsweise:

"Unsere Mandantin (sc.: die Beklagte) [...] ist nunmehr darauf eingerichtet, kurzfristig durch Stellung der Bürgschaft gem. Ziff. IV. des landgerichtlichen Urteils die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung herbei zu führen. Unsere Mandantin ist jedoch daran interessiert, die Angelegenheit einer einvernehmlichen Einigung zuzuführen.

Voraussetzung für einen Vergleichsschluss ist allerdings eine Einigung über den von Ihren Auftraggebern (sc.: der Klägerin und der B AG) zu leistenden Schadensersatz. Wir geben Ihrem Auftraggeber daher namens und in Vollmacht unserer Mandantin Gelegenheit, bis zum 25.4.2003 [...] Rechnung über den Umfang der patentverletzenden Handlungen zu legen und auf diese Weise die Voraussetzungen für Vergleichsgespräche zu schaffen. Auf Grundlage dieser Informationen wird unsere Mandantin alsdann einen konkreten Vorschlag unterbreiten.

Unsere Mandantin behält sich für den Fall, dass Ihre Auftraggeber diesem Vorschlag unserer Mandantin nicht folgen, die unverzügliche Einleitung der Zwangsvollstreckung vor. Für den Fall der Einleitung von Vergleichsgesprächen auf der vorstehenden Grundlage gehen wir davon aus, dass die patentverletzenden Handlungen jedenfalls für die Dauer der Vergleichsverhandlungen eingestellt werden."

Die Klägerin bat um Verlängerung der Frist für die Rechnungslegung, welche ihr die Beklagte mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 23.4.2005 (Anlage rop 4) gewährte. In diesem Schreiben heißt es auszugsweise:

"... Unsere Mandantin ist aber bereit, die ursprünglich bis zum 25.4.2003 gesetzte Frist für die Rechnungslegung bis zum 15.5.2003 zu verlängern. Bereits jetzt bin ich aber gehalten, darauf hinzuweisen, dass eine weitere Fristverlängerung nicht in Betracht kommt. Sollte daher die Rechnungslegung am 15.5.2003 nicht vorliegen, wird unsere Mandantin insofern die Zwangsvollstreckung einleiten und behält sich vor, alsdann auch den Unterlassungstenor zu vollstrecken.

Unsere Mandantin ist an einem Vergleichsschluss unverändert interessiert, ist aber bestrebt, einen etwa in Betracht kommenden Vergleich zügig, möglichst noch im Mai 2003 abzuschließen."

Die Klägerin übersandte daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 20.5.2003 (Anlage L 2) Re...

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