Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 02.11.2010; Aktenzeichen 35 O 28/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.04.2013; Aktenzeichen II ZR 273/11)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 02.11.2010 Az. 35 O 28/09 dahin gehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass die Kündigung des Dienstvertrages vom 14.05.2003 zwischen dem Kläger und der Beklagten durch das Schreiben der alleinigen Gesellschafterin der Beklagten, der S, vom 16.02.2009, unwirksam ist.

Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 02.11.2010 Az. 35 O 28/09 dahin gehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass die Kündigung des Dienstvertrages vom 14.05.2003 zwischen dem Kläger und der Beklagten durch das Schreiben der alleinigen Gesellschafterin der Beklagten, der S, vom 16.02.2009, unwirksam ist.

Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Entscheidungsgründe

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Feststellungsklage gegen die fristlose außerordentliche Kündigung seines Dienstvertrages als Geschäftsführer der Beklagten.

Der Kläger arbeitete zunächst als Angestellter für die SSD und war als persönlicher Referent für den damaligen Vorstandsvorsitzenden Sch tätig. In dem Zeitraum von Januar 2000 bis 15.07.2003 war der Kläger einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der S-KBG, einer 100 %igen Tochter der SSD. Bereits ab dem 21.05.2002 war der Kläger auch zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt worden.

Gegen Ende des Jahres 2000 legte der Kläger dem Vorstandsvorsitzenden Sch einen von diesem paraphierten Vermerk nebst einem später vom Kläger unterzeichneten Beratervertrag zwischen der S-KBG und dem Kölner Kommunalpolitiker M vor, der im Zusammenhang mit der seinerzeit beabsichtigten Auflage eines "Venture Capital Fonds" unter Beteiligung der S-KBG, der SSD und der SSK stehen sollte.

Das darin vorgesehene Honorar von jährlich 200.000 DM wurde in der Folgezeit auf Rechnung M's gezahlt und vereinbarungsgemäß von der SSK erstattet.

Im Jahre 2004 wurde der inzwischen auf Veranlassung der SSK verlängerte Vertrag auf Bitten M's einverständlich mit teilweiser Rückwirkung aufgehoben.

Nach Veröffentlichung von Presseberichten über Herrn M und dessen angeblich fehlender Beratungstätigkeit wurde der Kläger mit Beschluss der S-KBG vom 16.02.2009 als Geschäftsführer der Beklagten abberufen. Mit Schreiben vom 16.02.2009 erfolgte die streitgegenständliche Kündigung des Klägers durch die S-KBG.

Der Kläger wendet sich gegen die Kündigung und macht geltend, es bestünden keine Kündigungsgründe.

Hinsichtlich der ihm übertragenen Auswahl des ihm seinerzeit unbekannten Beraters M habe er sich auf Empfehlungen verlassen. Ein Gesellschafterbeschluss sei nicht erforderlich gewesen, er habe allerdings angesichts seines gefertigten Zusatzes zum dem dem Ende 2000 Herrn Sch übermittelten Vermerk auf dessen Vorlage an die Gesellschafterversammlung vertraut. Herr Sch sei seinerzeit aber auch einzelvertretungsberechtigt gewesen. Der damalige Mitgesellschafter Herr B habe mitgezeichnet und die Vertragsverlängerung sei bereits beschlossen gewesen, als er diese später schriftlich lediglich bestätigt habe.

Er sei überdies mehrfach entlastet worden. Die Revision habe keinerlei Anlass zu Beanstandungen gesehen. Ein ihm zuzurechnender Schaden sei der S-KBG nicht entstanden.

Auch im Zusammenhang mit der Aufklärung sowie der Verlängerung eines Vertrages mit der K GmbH seien ihm keinerlei Pflichtverletzungen unterlaufen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Kündigung des Dienstvertrages vom 14. Mai 2003 durch das Schreiben der alleinigen Gesellschafterin, der S-KBG, vom 16.02.2009 unwirksam sei.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält die fristlose Kündigung für gerechtfertigt. Der Kläger habe sowohl bei Abschluss als auch bei der Abwicklung des Beratervertrages Müller schwer wiegende Pflichtverletzungen begangen. Hierbei habe es sich um einen Scheinvertrag gehandelt, wie dem Kläger auch bewusst gewesen sei. Eine Beratungsleistung sei nicht erfolgt. Vorzuwerfen sei dem Kläger auch, nicht zeitnah eine Aufhebung herbei geführt zu haben, nachdem festgestanden habe, dass der VC Kapital Fonds nicht aufgelegt werde. Eine handschriftliche Notiz des Klägers habe Sch nicht paraphiert. Schließlich habe der Kläger im Rahmen der Aufklärung der Vorgänge Weisungen missachtet. Ihm seien schließ...

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