Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 19.05.2010; Aktenzeichen 12 O 36/10)

 

Tenor

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 19. Mai 2010 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - 12 O 36/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A.

Der klagende Schutzverein wendet sich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung gegen die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch die Beklagte in einem in ihren Geschäftsräumen angebrachten Preisaushang. In ihrem Formular "Preisaushang - Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft", auf dessen näheren Inhalt (GA 18) Bezug genommen wird, führt die Verfügungsbeklagte unter der Rubrik "Privatkredite" in zwei Berechnungsbeispielen eine laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3 % vom "ursprünglichen Kreditbetrag" im ersten Beispiel und eine laufzeitunabhängige einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 155,- € im zweiten Beispiel auf, versehen mit dem Hinweis, dass eine individuelle Berechnung mit sich aus verschiedenen Kreditbeträgen und Laufzeiten ergebenden Kosten durch einen Berater erfolgt. Zum Sachverhalt im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Gegen das dem Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgebende Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 2010 - 12 O 36/10 - die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Februar 2010 aufzuheben und den Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Verfügungskläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die nachfolgenden tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die vom Verfügungskläger beantragte Unterlassungsverfügung erlassen.

1.

Der Verfügungskläger, der ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband ist (Anlage A 1, GA 17), hat gegen die Verfügungsbeklagte Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Klausel aus § 1 UKlaG iVm §§ 307 ff. BGB.

a)

Zutreffend hat das Landgericht erkannt, dass es sich bei dieser Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung der Verfügungsbeklagten handelt, mit der diese einseitig für die Prüfung eines Antrages auf Bewilligung eines Privatkredites eine laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr nach einem Regelsatz von 3 % des ursprünglichen Kreditbetrages festsetzt, die im Einzelfall als einmalige Bearbeitungsgebühr auch 155,- € betragen kann.

Eine Allgemeine Geschäftsbedingung liegt nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB vor bei allen für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Diese Voraussetzungen liegen bei der strittigen Klausel vor, da die Verfügungsbeklagte durch einen vorformulierten Preisaushang für die Bearbeitung eines Antrags auf Gewährung eine Privatkundenkredits eine Bearbeitungsgebühr nach einem Regelsatz von 3 % der beantragten Kreditsumme festsetzt. Wie sich aus dem unter Ziffer 2. dieses Aushangs aufgeführten Beispiel ergibt, kann eine Bearbeitungsgebühr zwar im Einzelfall niedriger als in Höhe des Regelsatzes vereinbart werden. Dies ändert aber nichts daran, dass zunächst grundsätzlich ein auf 3 % der beantragten Kreditsumme bestimmter Regelsatz festgesetzt wird. Hierauf ist ohne Einfluss, dass diese Gebühr sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Rahmen eines Beispiels aufgeführt wird. Denn zum einen trägt der Preisaushang in seinem Titel den Zusatz, dass es sich bei den aufgeführten Preisen um Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft handelt. Zum anderen enthalten die in der Rubrik "Privatkredite" gemachten Angaben keine anderen als die in den aufgeführten Beispielen gemachten Angaben, so dass die für Privatkredite festgesetzten Regelsätze lediglich diesen Beispielen entnommen werden können. Diente diese Gestaltung des Formulars nicht dem Zweck der Festsetzung von Regelsätzen für die Gewährung von Privatkrediten, wäre die gesamte von der Verfügungsbeklagten verwendete Rubrik "Privatkredite" in einem Preisaushang mit Regelsätzen sinnlos. Zudem muss die Klausel auch nach dem vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angewendeten Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. BGHZ 180, 257 - juris Tz. 13 ff.) dahin ausgelegt werden, dass bereits durch die Erwähnung einer Bearbeitungsgebühr im Zusammenhang mit Beispielen ein anspruchsbegründendes Entgelt festgesetzt werden soll. Dies gilt erst recht, wenn - wie hier - Angaben über die Darstellung zweier Bei...

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