Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4a O 11/16)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. Juni 2020 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 103 XXA (Klagepatent), das am 08.08.2003 angemeldet und dessen Erteilung am 19.08.2004 veröffentlicht wurde. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung und Rückruf der als patentverletzend angegriffenen Gegenstände sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.

Der deutsche Teil des Klagepatents war Gegenstand eines von der Beklagten zu 2. angestrengten Nichtigkeitsverfahrens, in dem dieser durch Urteil des Bundespatentgerichts vom 15.05.2016 zunächst für nichtig erklärt wurde. Auf die Berufung der Klägerin änderte der Bundesgerichtshof diese Entscheidung durch Urteil vom 20.11.2018 (Az.: X ZR 17/17; Anlage K 40) ab und hielt den deutschen Teil des Klagepatents im eingeschränkten Umfang aufrecht. Nach Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens wurde eine geänderte Patentschrift (C5-Schrift; Anlage K 41) veröffentlicht.

Der vom Bundesgerichtshof im Nichtigkeitsverfahren aufrechterhaltene Patentanspruch 1 lautet wie folgt:

"Intrakardiale Pumpvorrichtung zur perkutanen Einführung, mit einer Pumpe (11), die am proximalen Ende (12) mit einem Katheter (14) und am saugseitigen distalen Ende (13) mit einer Kanüle (15) verbunden ist, welche entfernt von der Pumpe Einlassöffnungen (17) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Einlassöffnungen (17) an einem expandierbaren Ansaugkorb (40) vorgesehen sind, der einen Einlauftrichter (41) enthält, und dass an der Kanüle distal von den Einlassöffnungen (17) ein flexibler Fortsatz (20) vorgesehen ist."

Nachfolgend werden die Figuren 1, 2 und 4 der Klagepatentschrift wiedergegeben. Figur 1 zeigt eine Pumpvorrichtung bei der Funktion innerhalb des Herzens, Figur 2 zeigt eine Darstellung der Pumpvorrichtung im unbenutzten Zustand und Figur 4 zeigt ein Ausführungsbeispiel, bei dem der Saugkopf einen strömungsformenden Einlauftrichter aufweist.

Die in den USA geschäftsansässige Beklagte zu 1. bietet an und vertreibt die Herzpumpe "A" (angegriffene Ausführungsform). Der Vertrieb findet u.a. über die Internetseite www.B.com statt, von welcher eine Bedienungsanleitung (Anlage K 33) und eine Gebrauchsanleitung (Anlage K 32) in deutscher Sprache heruntergeladen werden können.

Die Beklagte zu 2. ist ein britisches Unternehmen im Konzern der Beklagten und war ein Tochterunternehmen der Beklagten zu 1. mit einer Zweigniederlassung in C, das auf den Großhandel mit medizinischen Produkten und Herzunterstützungssystemen in Deutschland spezialisiert war. Auf der vorgenannten Internetseite war sie als Kontakt für den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen in Deutschland angegeben. Sie war überdies für die Bedienungs- und Gebrauchsanleitungen der angegriffenen Ausführungsform verantwortlich.

Bei der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich ausweislich der als Anlage K 32 vorgelegten Gebrauchsanleitung um eine katheterbasierte Pumpe und Konsole für die partielle, hämodynamische Unterstützung des linken Ventrikels (Anlage K 32, S. 2). Sie besteht aus einem "A-Katheter" und einer "A-Konsole" (Anlage K 32, S. 1 und 2). Die grundsätzliche Ausgestaltung der angegriffenen Vorrichtung ergibt sich u.a. aus der Gebrauchsanleitung gemäß Anlage K 32, deren Deckblatt die nachfolgend wiedergegebene Darstellung entnommen ist, sowie aus der von der Klägerin als Anlage K 33 ferner überreichten Bedienungsanleitung und den von der Beklagten vorgelegten bzw. in ihren Schriftsätzen eingeblendeten Abbildungen.

Die nachstehend ferner wiedergegebenen Abbildungen stammen ebenfalls aus der Gebrauchsanleitung, wobei die Abbildung 1 (Anlage K 32, S. 2) in einer schematischen Darstellung die Verwendung der angegriffenen Ausführungsform verdeutlicht. Die Abbildung 4 (Anlage K 32, S. 4) zeigt - ebenfalls in einer schematischen Darstellung - den "A-Katheter" der angegriffene Ausführungsform in Betriebsposition, die Abbildung 5 (Anlage K 32, S. 5) zeigt die einzelnen Komponenten der angegriffenen Vorrichtung und die Abbildung 3 (Anlage K 32, S. 5) zeigt das distale Ende der angegriffenen Ausführungsform.

Die Klägerin, die in erster Instanz zunächst den erteilten Patentanspruch 1 und sodann den Patentanspruch 1 in der Fassung des Nichtigkeitsurteils des Bundesgerichtshofs geltend gemacht hat, ...

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