Verfahrensgang

LG Duisburg (Entscheidung vom 10.08.2006)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. August 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 10.274,17 EUR nebst Zinsen i.H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2004, weitere Zinsen i.H.v. 882,78 EUR sowie an den Sachverständigen M. W., Kölner Straße 5, 45481 Mülheim a.d. Ruhr, 704,39 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2004 zu zahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits (beide Instanzen) werden den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 86 %, dem Kläger zu 14 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls vom 26. Juli 2002 in Mülheim a.d. Ruhr geltend, bei dem der von ihm gehaltene Pkw Mercedes Benz, 350 S Diesel erheblich beschädigt wurde.

Seiner Schadensberechnung hat er folgende Positionen zugrunde gelegt:

Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert

7.600,00 EUR

Gutachterkosten

704,39 EUR

Abschleppkosten

275,50 EUR

Mietwagenkosten

2.838,67 EUR

Nutzungsausfallentschädigung

395,00 EUR

Ummeldekosten

40,00 EUR

Kostenpauschale

25,00 EUR

11.878,56 EUR

Der Kläger vertritt die Ansicht, dass dieser Betrag gemäß § 849 BGB ab dem Unfalltag zu verzinsen sei und hat dementsprechend Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit diesem Tag ersetzt verlangt.

Das Landgericht hat aufgrund einer Beweisaufnahme (streitig war das Vorliegen einer Unfallmanipulation) auf eine vollständige Einstandspflicht der Beklagten erkannt. Hinsichtlich der Schadenshöhe hat es auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens einen Wiederbeschaffungswert von 11.000 EUR einschließlich Mehrwertsteuer zugrunde gelegt, als Restwert den Betrag von 4.800 EUR.

Es hat sodann folgende Schadenspositionen zugesprochen:

  • 1.

    Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert): 6.700,00 EUR

  • 2.

    Abschleppkosten 275,50 EUR

  • 3.

    Mietwagenkosten (Zeitraum 26.07.02 - 10.08.02): 2.838,67 EUR

  • 4.

    Nutzungsausfallentschädigung (Zeitraum 10.08. - 14.08.02): 395,00 EUR

  • 5.

    Ummeldekosten: 40,00 EUR

  • 6.

    Kostenpauschale: 25,00 EUR

    Gesamtbetrag: 10.274,17 EUR

Darüber hinaus hat es Sachverständigenkosten i.H.v. 704,39 EUR zur Zahlung an den Sachverständigen selbst zuerkannt.

Zinsen hat es erst ab Rechtshängigkeit zugesprochen. Die Voraussetzungen eines weitergehenden Zinsanspruches seien nicht gegeben. Insbesondere komme ein Anspruch aus § 849 BGB nicht in Betracht, weil die Vorschrift allein Beträge erfasse, die als Ersatz für eine verbleibende Wertminderung geschuldet würden, nicht aber sonstige Ansprüche wegen Beschädigung der Sache, wie sie vorliegend geltend gemacht würden.

Die Berufung des Klägers richtet sich gegen die Aberkennung der Zinsforderung für den Zeitraum vom 26.07.02 bis zum 07.01.04, er fordert insofern einen kapitalisierten Betrag von 1.023,66 EUR. Er führt an, dass sich die Zinsregelung nach § 849 BGB auch auf den vorliegenden Fall beziehe, in dem der Wiederbeschaffungswert eines total beschädigten Fahrzeuges ersetzt verlangt werde. Darüber hinaus stützt er seinen Zinsanspruch auf Verzug.

Demgegenüber verlangen die Beklagten die Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die erstinstanzlichen Feststellungen sowie auf die in dem Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig und teilweise begründet.

1.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere übersteigt auch der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die hier ausschließlich noch geltend gemachte Zinsforderung ist für die Rechtsmittelbeschwer maßgebend, wenn sie zur Hauptforderung geworden ist. Dies ist dann der Fall, wenn sich - wie hier - die Berufung gegen die Ablehnung des geltend gemachten Zinsanspruches wendet (vgl. BGH WM 81, 1091 f.).

2.

Die Berufung ist auch überwiegend begründet, nämlich in Höhe eines Zinsbetrages von 882,78 EUR.

Dieser Zinsbetrag errechnet sich aus dem zugesprochenen Gesamtschadensbetrag von 10.274,17 EUR für den Zeitraum vom 01.10.02 bis 07.01.04. Insoweit kann der Kläger Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus Verzug verlangen (§§ 286, 288 BGB). Denn die beklagte Versicherung hat mit Schreiben vom 01.10.2002 eine Ersatzleistung endgültig abgelehnt (Bl. 304 GA). Auf eine Verspätung des diesbezüglichen Sachvortrags können sich die Beklagten nicht mit Erfolg berufen, weil dieses Schreiben unstreitig geblieben ist und daher nicht dem Ausschluss nach § 531 ZPO unterliegt.

Ein weitergehender Zinsanspruch besteht allerdings nicht; insbesondere hat das Landgericht - im Ergebnis - zu Recht eine Verzinsung gemäß § 849 BGB abgelehnt.

Die Voraussetzunge...

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