Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 07.04.2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht Ansprüche gegen die Beklagte aus einer Reiserücktrittsversicherung geltend. Wegen der Einzelheiten der Versicherung wird auf den Versicherungsschein vom 11.05.2013 (Bl. 8 ff. GA) sowie die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen für Reiseversicherungen der Europäische Reiseversicherung AG (VB-ERV 2012) (Bl. 11 ff. GA) verwiesen. Gemäß Teil A § 8 lit. b) VB-ERV 2012 besteht kein Versicherungsschutz

"bei psychischen Erkrankungen sowie bei Suchterkrankungen".

Die Klägerin buchte am 10.07.2014 eine Pauschalreise für sich, ihren Ehemann sowie ihre beiden Töchter C. und V. im Alter von 14 und 15 Jahren bei der T. GmbH zum Gesamtreisepreis in Höhe von 3 552 Euro (Bl. 31 GA). Geplanter Reisebeginn war der 22.07.2014.

Am 21.07.2014 musste die 15-jährige Tochter V. stationär im S.-Klinikum in R. wegen einer erstmals aufgetretenen Störung des Sozialverhaltens in Form einer psychischen Dekompensation aufgenommen werden. Sie schrie zu Hause, warf Gegenstände durch die Gegend und bedrohte die Klägerin mit Mord; anschließend lief sie in die Küche, um sich mit einem Messer selbst zu verletzen. Der Ehemann der Klägerin rief daraufhin die Polizei; drei Polizisten legten der Tochter der Klägerin Handschellen an, aus denen sie sich allerdings löste und in der Folge mit dem Kopf gegen die Wand schlug. Ein herbeigerufener Notarzt verabreichte V. 10 mg Dormicum sowie 25 mg Atosil, um sie transportfähig zu machen. Auch im S.-Klinikum zeigte V. eine akute Eigen- und Fremdgefährdung, so dass ihr eine 7-Punkt-Fixierung angelegt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Arztbericht vom 22.07.2014 (Bl. 24 f. GA) verwiesen.

Die Klägerin stornierte daraufhin die bei der T. GmbH gebuchte Reise, wobei ihr gemäß der Stornierungsbestätigung vom 22.07.2014 Stornierungsgebühren in Höhe von insgesamt 3 376 Euro - also 176 Euro weniger als der Reisepreis - in Rechnung gestellt wurden (Bl. 26 GA).

Die Klägerin flog mit ihrer Familie einige Tage später - am 26.07.2014 - mit der Fluglinie A. B. in dasselbe Hotel, das sie zuvor über die T. GmbH gebucht hatte. Für diesen Flug, das Hotel und den Transfer vom Flughafen zum Hotel und wieder zurück bezahlte die Klägerin 5334,52 Euro.

Die Beklagte lehnte Leistungen an die Klägerin unter Hinweis auf den Ausschluss psychischer Erkrankungen ab.

Die Klägerin hat in Abrede gestellt, dass eine psychische Erkrankung im Sinne der Ausschlussklausel vorgelegen habe. Sie hat die Ansicht vertreten, dass die Klausel unwirksam sei, da sie überraschend sei, gegen das Transparenzgebot verstoße und eine unangemessene Benachteiligung darstelle.

Die Beklagte hat sich weiter auf Teil A § 8 lit. b) VB-ERV 2012 berufen und darauf verwiesen, dass höchstens die Stornokosten in Höhe von 3 376 Euro zu erstatten seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen erstinstanzlichen Vortrags und der von den Parteien vor dem Landgericht gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts vom 07.04.2016 und die in den Entscheidungsgründen enthaltenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage nach Hinweisen in der Sitzung vom 28.01.2016 (Bl. 59 ff. GA) mit Urteil vom 07.04.2016 vollumfänglich abgewiesen. Ein Anspruch der Klägerin bestehe ohnehin höchstens in Höhe der Stornokosten. Da aber eine psychische Erkrankung im Sinne der Ausschlussklausel vorliege, habe die Klägerin keinerlei Anspruch, da die Klausel weder überraschend noch mehrdeutig sei und auch keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin darstelle, da sie insbesondere auch nicht den Versicherungsschutz aushöhle.

Mit ihrer gegen das landgerichtliche Urteil gerichteten form- und fristgerechten Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin erstinstanzliches Vorbringen.

Die Klägerin beantragt unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 07.04.2016, die Beklagte zu verurteilen,

1. an sie 5158,52 Euro nebst Zinsen hieraus seit dem 16.09.2014 zu zahlen;

2. an die H.-C.-Rechtschutzversicherung AG, ..., C., vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 421,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2015 und an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 150 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2015 zu zahlen;

hilfsweise

das Urteil des Landgerichts Wuppertal, verkündet am 07.04.2016 und zugestellt am 10.05.2016, Aktenzeichen 7 O 317/15, aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Wuppertal zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch die Beklagte wieder...

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