Verfahrensgang

LG Duisburg (Entscheidung vom 22.02.2011)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.02.2011 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg nebst dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von € 155.000 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I.

Die am 04.04.1938 geborene Klägerin wurde am 24.10.2008 in der urologischen Klinik des e… K… O…, dessen Trägerin die Beklagte ist, wegen einer Stressinkontinenz und wegen einer Zystozele II. Grades operiert. Nach dem Eingriff entwickelte sich eine schwerwiegende Sepsis, welche Reanimationsmaßnahmen und zahlreiche Folgeoperationen erforderlich machte. Letztlich fiel die Klägerin in ein Wachkoma, das bis heute anhält.

Die Klägerin hat diesen Ablauf zum Anlass genommen, eine "Klage mit Prozesskostenhilfeantrag" einzureichen, mit welcher die Geltendmachung umfangreicher Ansprüche - beispielsweise eine auf Zahlung von € 300.000 gerichtete Schmerzensgeldforderung - "nach gewährter Prozesskostenhilfe" angekündigt wurde. Sie stützte ihr Begehren auf schuldhafte Aufklärungsversäumnisse und Behandlungsfehler. Durch Verfügung vom 30.03.2010 wurde der Beklagten im Prozesskostenhilfeverfahren der "Entwurf einer beabsichtigten Klage" zu einer eventuellen Stellungnahme binnen einer Frist von 3 Wochen zugeleitet; eine Äußerung ging bei dem Landgericht nicht ein. Die Zivilkammer bewilligte deshalb durch Beschluss vom 19.05.2010 unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags Prozesskostenhilfe unter anderem für ein Schmerzensgeld von € 30.000, für die angekündigten Feststellungsanträge, und für einen Teil des verlangten Haushaltsführungsschadens. Durch Verfügung vom 19.05.2010 leitete der Vorsitzende das schriftliche Vorverfahren ein, forderte die Beklagte auf, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ihre Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen und setzte eine Frist von weiteren zwei Wochen zur Klageerwiderung; gleichzeitig wies er darauf hin, dass die Kammer davon ausgehe, dass die Klage nur im Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe erhoben werden solle. Am 31.05.2010 wurden der Beklagten eine beglaubigte Abschrift dieser Verfügung, des Prozesskostenhilfebeschlusses und der Klage zugestellt. Gegen die teilweise Abweisung des Prozesskostenhilfeantrags legte die Klägerin Beschwerde ein. Der anwaltliche Vertreter der Beklagten zeigte mit Schriftsatz vom 16.06.2010 deren Verteidigungsbereitschaft an und beantragte Akteneinsicht, woraufhin ihm die Akte am 21.06.2010 zur Einsichtnahme überlassen wurde. Der Beschwerde der Klägerin half die Kammer nicht ab und legte die Akten mit Verfügung vom 24.06.2010 dem Senat vor. Durch Beschluss vom 27.09.2010 erstreckte der Senat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde auf ein Schmerzensgeld von € 80.000.

Am 26.10.2010 teilte der Berichterstatter der Zivilkammer dem Beklagtenvertreter mit, dass trotz Ablaufs der Frist noch keine Klageerwiderung eingegangen sei; zur Klärung dieses Umstands wurde eine Frist von zwei Wochen vereinbart. Der Klägervertreter bat mit Schriftsatz vom 03.11.2010 um Zustellung der Klage "im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe" mit Ausnahme des Antrags zu 6 (vorgerichtliche Anwaltskosten), der in geltend gemachter Höhe zugestellt werden sollte. Der Vorsitzende wies beide Anwälte darauf hin, dass die Klage bereits mit Verfügung vom 19.05.2010 im Umfang der bewilligten PKH zugestellt worden sei; davon erfasst werde auch die erweiterte Bewilligung durch Beschluss des OLG Düsseldorf vom 27.09.2010. Durch Verfügung vom 22.11.2010 bestimmte der Vorsitzende der Zivilkammer einen Verhandlungstermin auf den 11.01.2011; die Ladung ging bei dem Beklagtenvertreter am 24.11.2010 ein. Mit Schriftsatz vom 29.11.2010 reichte dieser eine Klageerwiderung ein, in welcher Behandlungsfehler sowie Aufklärungsversäumnisse bestritten und der Umfang der geltend gemachten Ansprüche beanstandet wurde. Durch Verfügung vom 03.12.2010 wies der Berichterstatter der Kammer darauf hin, dass vor dem Verhandlungstermin ein "Sachverständigengutachten nicht zu erlangen" sei und fragte an, ob der Termin "dennoch stattfinden" solle; zugleich wurde auf § 296 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der Replik auf § 132 Abs. 1 ZPO hingewiesen. Der Klägervertreter regte daraufhin unter dem 06.01.2011 eine Aufhebung des Termins und ein Vorgehen nach § 358 a ZPO an. In der Verhandlung vom 11.01.2011 gab die Zivilkammer zu erkennen, dass sie die Klageerwiderung für verspätet halte; der Beklagtenvertreter stellte daraufhin keinen Antrag, so dass ein Versäumnisurteil im Umfang der Prozesskostenhilfebewilligung erging. Hierg...

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