Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 09.01.2008; Aktenzeichen 12 O 393/02)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers zu 2) und unter Berücksichtigung der -bis auf die Kosten- bereits durch das Senatsurteil vom 30. Dezember 2008 (I-15 U 17/08) abschließend entschiedenen Berufung der Klägerin zu 1) wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Januar 2008 - 12 O 393/02 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Klägers zu 2) wie folgt neu gefasst:

Die Klage der Klägerin zu 1) wird als unzulässig abgewiesen.

Den Beklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese hinsichtlich der Beklagten zu 1) zu vollziehen an ihrem Chairman, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung untersagt, über den Kläger zu 2) zu behaupten, ihm sei die Einreise in die Vereinigten Staaten untersagt, wenn dies geschieht wie in dem Artikel “R. M. Company„ der N. vom 12.6.2001.

Im Übrigen wird die Klage des Klägers zu 2) abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz und die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1) zu 50 %, der Kläger zu 2) zu 45 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 5 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1) zu 50 % und der Kläger zu 2) zu 45 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 5 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 2) zu 90 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 10 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des durch die jeweilige Gegenpartei aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I.

Der Kläger zu 2), ein nach eigenen Angaben in Düsseldorf wohnender deutscher Geschäftsmann, nimmt die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch. Er sieht sein Persönlichkeitsrecht durch einen in englischer Sprache verfassten Zeitungsartikel mit der Überschrift "R. M. Company" verletzt, der am 12. Juni 2001 sowohl in der Printausgabe der N. als auch im Internetauftritt dieser Zeitung veröffentlicht wurde. Der Artikel ist in das Online-Archiv der Webseite der "N." eingestellt und damit weltweit abrufbar. Die Beklagte zu 1) ist die Verlegerin dieser Zeitung. Der Beklagte zu 2) ist der Autor des streitgegenständlichen Artikels. Er verfügt nach Darstellung der Beklagten über langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Berichterstattung über organisierte Kriminalität.

Der Kläger zu 2) ist gemeinsam mit der Fa. C. (nachfolgend: C.) des Medienunternehmers R. an der Klägerin zu 1), einer in D. ansässigen GmbH, beteiligt. Diese ist zwischenzeitlich aus dem Rechtsstreit ausgeschieden.

Der Artikel "R. M. Company" befasst sich mit einem US-amerikanischen Ermittlungsverfahren gegen R. und die C. R. wird als prominenter amerikanischer Politiker und Geschäftsmann -Präsident des Museum of Modern Art, Erbe eines Kosmetikunternehmens, Geldbeschaffer der Republikaner, ehemaliger US-Botschafter in Österreich, ehemaliger Kandidat für das Amt des Bürgermeisters in New York City, Präsident der Conference of Presidents of Major American Jewish Organizations und führender Mitarbeiter im Verteidigungsministerium unter Präsident Ronald Reagan - dargestellt. Thema des Artikels ist der Verdacht, dass ein Unternehmen R., die C., mehr als 1 Million US-Dollar an ukrainische Amtsträger gezahlt habe, um in den Besitz einer ukrainischen Fernsehlizenz zu gelangen. In dem Artikel wird über hieraus resultierende staatsanwaltliche Ermittlungen des Jahres 2000 berichtet und darüber, dass sich der Verdacht, bei der Zahlung könne es sich um eine nach dem foreign corrupt practices act verbotene Schmiergeldzahlung gehandelt haben, derart erhärtet habe, dass die zuständige Bundesstaatsanwältin in Manhattan eine Grand Jury einberufen und Zwangsmaßnahmen verhängt habe. Er erwähnt dabei auch namentlich den Kläger zu 2) und den ukrainischen Fernsehsender Studio xxx, eine Tochtergesellschaft der Klägerin zu 1). Den Kläger zu 2) betreffend enthält der Artikel insbesondere folgende, in die deutsche Sprache übersetzte Behauptungen:

"… Die Bemühungen von Herrn R., eine TV-Lizenz in der Ukraine zu erhalten, begannen im Jahr 1995. In dem Jahr traf er sich mit V., einem führenden Berater des ukrainischen Präsidenten K., in New York zur Besprechung geschäftlicher Angelegenheiten.

Die anfänglichen Treffen zwischen Herrn R. und seinen Vertretern und Herrn V. waren nicht sehr erfolgversprechend. In einem internen Memo von Dezember 1995 berichtet J. C. Direktorin für Geschäftsentwicklung, "V. hat mir mehr oder weniger zu Verstehen gegeben, dass i...

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