Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung des planenden Architekten bei mangelhafter Mauerwerksabdichtung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Architekt schuldet eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung, die dem ausführenden Unternehmer insb. die schadensträchtigen Details einer Abdichtung gegen drückendes Wasser in einer jedes Risiko ausschließenden, nicht auslegungsbedürftigen Weise verdeutlichen muss.

2. Die vertragsgerechte Planung einer Mauerwerksabdichtung durch Dickbeschichtung erfordert in aller Regel eine vorherige Erforschung des Baugrundes und eine auf die konkreten Boden- und Wasserverhältnisse abgestimmte planerische Darstellung.

3. Der Auftraggeber schuldet dem lediglich mit der Planung des Bauvorhabens beauftragten Architekten keine fehlerfreie Bauaufsicht. Dementsprechend sind die von ihm mit der Bauaufsicht beauftragten Personen nicht seine Erfüllungsgehilfen, deren Verschulden er sich im Verhältnis zum planenden Architekten zurechnen lassen müsste.

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 07.11.2003; Aktenzeichen 2 O 72/01)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Duisburg - Einzelrichter - vom 7.11.2003 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten zu 2) auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte zu 2) darf die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % der nach dem Urteil vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Beklagte zu 2) ist Architekt. Die Beklagte zu 1) hatte ihn 1995 damit beauftragt, ein Wohnhaus in O. zu planen, das sie mit notariellem Kaufvertrag vom 2.4.1998 an die Kläger veräußerte. Zu diesem Zeitpunkt waren in mindestens zwei Kellerräumen Feuchtigkeitsbildungen feststellbar, deren fachgerechte Beseitigung die Beklagte zu 1) im Notarvertrag zusagte. Tatsächlich waren auch nach dem Einzug der Kläger noch Feuchtigkeitsschäden im Keller vorhanden; Ursache hierfür ist eine unzureichende Abdichtung des Außenmauerwerks gegen drückendes Wasser. In § 5 Nr. 5 des notariellen Vertrages heißt es u.a.:

"Soweit dem Verkäufer aus der Errichtung des Kaufgegenstandes noch Gewährleistungsansprüche gegen Dritte zustehen, tritt er diese hiermit an den Käufer im angegebenen Erwerbsverhältnis ab. Der Käufer nimmt die Abtretung an. ..."

Die Kläger haben die baulichen Ursachen für die Feuchtigkeitsschäden in einem gegen die Beklagte zu 1) gerichteten selbständigen Beweisverfahren - LG Duisburg 3 OH 47/98 - klären lassen. Im vorliegenden Verfahren haben sie sodann nicht nur die Beklagte zu 1), sondern auch den Beklagten zu 2) aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz i.H.v. 62.901,07 Euro nebst Prozesszinsen in Anspruch genommen und darüber hinaus gegen den Beklagten zu 2) auf Feststellung angetragen, dass dieser auch für alle über den o.g. Betrag hinausgehenden Schäden einzustehen habe. Das LG hat der gegen den Beklagten zu 2) gerichteten Klage nach Einholung weiterer Sachverständigengutachten voll stattgegeben. Hiergegen richtet sich dessen Berufung, mit der er weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt und unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens der Annahme des LG entgegentritt, die Feuchtigkeitsschäden durch vorwerfbare Planungsfehler (mit-) verursacht zu haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des im Berufungsverfahren im Wesentlichen unveränderten Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit den sich aus den folgenden Ausführungen ergebenden Änderungen und Ergänzungen Bezug genommen - § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

II. (Maßgeblich für die Entscheidung sind die Bestimmungen des Schuldrechts in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung.)

1. Der Beklagte zu 2) haftet den Klägern aus abgetretenem Recht der Beklagten zu 1) gem. §§ 635, 398 BGB a.F. auf Schadensersatz für die Folgen einer fehlerhaften Planung der Außenmauerwerksabdichtung des in Rede stehenden Gebäudes.

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Feuchtigkeitsschäden im Keller des Hauses auf eine unzureichende Abdichtung des Außenmauerwerks gegen drückendes Wasser zurückzuführen sind. Diesen Umstand führt das LG zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen mitursächlich auf eine fehler- und lückenhafte Ausführungsplanung des Beklagten zu 2) zurück. Die hiergegen mit der Berufung vorgetragenen Einwendungen rechtfertigen keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage und geben lediglich zu folgenden, ergänzenden Ausführungen Anlass.

Der Architekt schuldet eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung, die dem ausführenden Unternehmer insb. die schadensträchtigen Details einer Abdichtung gegen drückendes Wasser in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlichen muss (BGH BauR 2000, 1330; OLG Düsseldorf BauR 2002, 652). Die sich hieraus ergebenden Anforderungen an eine vertragsgerechte Planung der Mauerwerksabdi...

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