Entscheidungsstichwort (Thema)

unlauterer Wettbewerb: Namensbezeichnung einer Sozietät

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Zusatz auf den Briefbögen einer Sozietät („Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung” und/oder „Gesellschaft bürgerlichen Rechts (mit beschränkter Gesellschafterhaftung)”) kann deren Kunden und die Personen, die sich für ihre Leistungen interessieren, davon abhalten, sich um den wirklichen Inhalt des Vertragsverhältnisses mit den Beklagten näher zu kümmern, und so den Beklagten im Regreßfall Vorteile belassen, die ihnen nach dem wirklichen Inhalt des Vertragsverhältnisses nicht zustehen.

 

Normenkette

UWG §§ 1, 3, 13

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 12.04.1989; Aktenzeichen 34 O 3/89)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.06.1992; Aktenzeichen I ZR 120/90)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. April 1989 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Den Parteien wird gestattet, die Sicherheiten auch in Form selbstschuldnerischer Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West) ansässigen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

Die Beschwer der Beklagten und der Streitwert für den Berufungsrechtszug betragen 50.000 DM.

 

Tatbestand

Die Beklagten sind Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt oder Patentanwalt und haben sich zu einer Sozietät zusammengeschlossen. Bis September 1987 verwendeten sie Briefbögen, auf deren unterem Rand unter der Angabe der Adresse und der Mitglieder der Sozietät vermerkt war:

„Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung”.

Nachdem der Kläger, der D… A…-Verein, diese Bezeichnung mit Schreiben vom 29. September 1988 als wettbewerbswidrig beanstandet hatte, änderten die Beklagten im Zuge eines Wechsels der Mitglieder der Sozietät ihren Hinweis in

„Gesellschaft bürgerlichen Rechts (mit beschränkter Gesellschafterhaftung)”.

Antragsgemäß hat das Landgericht die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen,

„im geschäftlichen Verkehr, insbesondere auf den von ihnen verwendeten Briefbögen, ihre Sozietät wie folgt zu bezeichnen:

‚Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung’

und/oder

‚Gesellschaft bürgerlichen Rechts (mit beschränkter Gesellschafterhaftung)’”.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die beiden von den Beklagten verwendeten Bezeichnungen seien geeignet, einen nicht unerheblichen Teil der betroffenen Verkehrskreise über das Angebot der Beklagten irrezuführen, weil sie zu der Annahme veranlaßten, man habe eine Art „GmbH” und damit eine große und/oder sonstwie herausgehobene Sozietät vor sich. Außerdem komme in den von den Beklagten gewählten Formulierungen nicht zum Ausdruck, daß derjenige Gesellschafter, der den Mandanten beraten pp. habe, uneingeschränkt hafte, die Haftungsbeschränkung sich letztlich also nur dahin auswirke, daß die Haftung der nicht handelnden Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 41 ff. GA verwiesen.

Gegen diese Verurteilung wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, zu deren Begründung sie in Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ausführen: Die beanstandeten Hinweise seien durch keine wie auch immer geartete Wettbewerbsabsicht veranlaßt gewesen; in ihnen drücke sich lediglich der Wunsch aus, einschlägiger Rechtsprechung zur Kennzeichnung von Haftungsbegrenzungen und entsprechenden Empfehlungen, etwa denen renommierter Bearbeiter von Vertragshandbüchern, Folge zu leisten. Der Zusatz auf den Briefbögen habe bei der Mandatierung nie eine Rolle gespielt. Die lediglich 4% Mandatszugänge, die man seit Mitte/Herbst 1987 verzeichnet habe, seien Ergebnis einer Mund-zu-Mund-Propaganda. Eine Irreführung einer ausreichenden Anzahl von Kunden scheide deshalb aus, zumal die Klientel sich hauptsächlich aus Kaufleuten zusammensetze, für die man überwiegend beratend und nur untergeordnet forensisch tätig sei. Das beantragte gerichtliche Verbot führe so geradezu zu einer Mandantenverwirrung; jedenfalls sei aber eine Aufbrauchfrist angezeigt.

Die Beklagten beanstanden ferner das Bestehen einer Klagebefugnis, soweit und weil auch Wirtschaftsprüfer und Steuerberater verklagt seien. Sie wenden Verwirkung ein und meinen, daß hinsichtlich der zunächst verwendeten Bezeichnung angesichts der unstreitigen Änderung der Briefbögen eine Wiederholungsgefahr nicht mehr bestehe. In der Sache sei lediglich richtig, daß derjenige Gesellschafter, der einen Mandanten gegebenenfalls falsch oder schlecht beraten habe, im Innenverhältnis hafte und daß dessen Vermögenshaftpflichtversicherung im Schadensfalle...

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