Verfahrensgang

LG Kleve (Urteil vom 23.12.1998; Aktenzeichen 2 O 408/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 23. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, durch eine in bar oder in Gestalt einer Bürgschaft eines im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Kreditinstituts zu leistende Sicherheit in Höhe von 20.000,00 DM abzuwenden, es sei denn, die Beklagten leisten vorher Sicherheit in gleicher Art und Höhe.

 

Tatbestand

Der Kläger vermietet gewerblich Kraftfahrzeuge an Selbstfahrer. Er nimmt den Beklagten zu 1) als Mieter und dessen Sohn, den Beklagten zu 2), als Führer auf Schadensersatz in Anspruch, den er an dem vermieteten, in seinem Eigentum stehenden Ferrari F 355 Spider in Gestalt eines Totalschadens infolge eines von dem Beklagten zu 2) verursachten Verkehrsunfall erlitten hat.

Das Kraftfahrzeug hatte der Beklagte zu 1) unter Anzahlung von 500,00 DM im April 1998 für die Zeit vom 15. bis 18. Juni 1998 vollkaskoversichert mit einer Selbstbeteiligung von 8.000,00 DM zuzüglich Überführungskosten bestellt. Der mit der Überführung beauftragte Herr K. übergab den Kraftwagen dem Beklagten zu 2), der zu jenem Zeitpunkt 21 Jahre alt gewesen war und der im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse 3 seit November 1995 ist. K. ließ den Beklagten zu 2) den Mietvertrag, auf dessen Rückseite die „Allgemeinen Vermietbedingungen” (künftig: AGB) abgedruckt sind, das „Fahrzeugübernahme-Protokoll” sowie eine „Anlage zum Mietvertrag” (Anlagenhefter 9–12, künftig AH mit Blattzahl) unterzeichnen. Diese Dokumente hatte der am Betriebssitz tätige Vertreter des Klägers namens K. bereits vorgezeichnet. Anschließend fuhr der Beklagte zu 2) in Begleitung des K. von seiner Wohnung (V.) zur Sparkasse, wo er K. den vereinbarten Mietpreis zuzüglich 500/00 DM (Kosten für den Rücktransport) aushändigte. Schließlich setzte der Beklagte zu 2) K. in G. ab, von wo dieser die Rückreise an den Betriebssitz des Klägers in Süddeutschland antrat.

Am 17. Juni 1998 setzte sich der Beklagte zu 2) im Auftrag des Beklagten zu 1) mit K. fernmündlich in Verbindung, weil die Bremsen am gemieteten Kraftwagen nicht einwandfrei arbeiteten. K. bat den Beklagten zu 2), das Kraftfahrzeug in eine Fachwerkstatt nach D. zu bringen. Dort ließ der Beklagte zu 2) das Fahrzeug für Rechnung des Klägers, der sich seinerseits mit der Fachwerkstatt in Verbindung gesetzt hatte, reparieren (Erneuerung aller vier Bremsscheiben und aller Bremsklötze, Kontrolle des Fahrwerks). Zur Kompensation der Reparaturzeit stellte der Kläger das Kraftfahrzeug ohne Aufpreis über das reguläre Mietende (18. Juni 1998, 14.30 Uhr) mindestens einen weiteren Tag zur Verfügung.

Am 18. Juni 1998 gegen 19.40 Uhr kam der Beklagte zu 2) außerhalb der geschlossenen Ortschaft K. auf der Straße G. D. in der Höhe des Hauses Nr. 4 aus Gründen, über die die Parteien streiten, nach links von der Fahrbahn ab, überquerte einen Grünstreifen, einen asphaltierten Geh-/Radweg, knickte einen Weidenzaun, einen Telefonmasten, einen Obstbaum um und blieb schließlich total beschädigt auf einer Wiese stehen. Der Beklagte zu 2) wurde leicht verletzt, der Unfall wurde polizeilich aufgenommen. Der Wiederbeschaffungswert des Kraftwagens beziffert der Kläger mit netto 137.931,04 DM. Der Kläger wandte zur Bergung des Fahrzeugs 29,00 DM und für einen Sachverständigen zur Begutachtung des Schadens 126,44 DM auf.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug geltend gemacht: Der Beklagte habe unter Verstoß gegen die in der Anlage übernommenen Pflichten den Kraftwagen dem Beklagten zu 2) überlassen, weil dieser klauselwidrig noch nicht 25 Jahre alt und noch nicht 5 Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis gewesen sei. Den Unfall habe der Beklagte zu 2) durch grob verkehrswidrige Fahrweise, nämlich durch stark überhöhte Geschwindigkeit bei regennasser Fahrbahn verursacht.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner 138.086,48 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. Juni 1998 abzüglich am 9. September 1998 gezahlter 8.000,00 DM zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben geltend gemacht: Die (hier so genannte) Fahrerklausel in der Anlage zum Mietvertrag komme nicht zum Zuge, weil Sowohl der beauftragte K. als auch der Vertreter K. dem Beklagten zu 2) die Führung des Kraftwagens gestattet hätten. Unfallursächlich sei nicht die Fahrweise des Beklagten zu 2), sondern ein technischer Defekt des Kraftwagens, vermutlich am Fahrwerk oder an der Bremsanlage gewesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Beklagten sei durch K. die Führung des Kraftwagens gestattet worden, weshalb die Fahrerklausel in der Anlage zum Mietvertrag durch eine individuelle Vereinbarung außer Kraft gesetzt worden sei. Der Vortrag des Klägers zum. Hergang des Unfalls erlaube nicht die Feststellung, ...

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