Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 24.03.2010)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.07.2012; Aktenzeichen I ZR 18/11)

 

Tenor

Das am 24.3.2010 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte selbst vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils vollstreckten Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin vertreibt als eine der weltweit führenden Unternehmen Computer- und Videospiele, darunter das Computerspiel "A.i.t.d.". Die Beklagte ist eine in S. ansässige Aktiengesellschaft, welche unter dem Internetdienst www.rapidshare.com Nutzern Speicherplatz im Internet zur Verfügung stellt. Die Klägerin sieht in diesem Dienst eine Urheberrechtsverletzung und nimmt die Beklagte als Störerin für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch in Anspruch. Das LG, auf dessen Urteil gem. § 540 ZPO Bezug genommen wird, hat dem Unterlassungsbegehren stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte sich nicht auf das Haftungsprivileg aus § 10 Satz 1 TMG berufen könne. Sie könne auch unter Berücksichtigung der nur eingeschränkten Haftung eines Störers in Anspruch genommen werden, da sie ihre Prüfungspflichten verletzt habe.

Mit der Berufung begehrt die Beklagte Abweisung der Klage. Sie meint, ihre Sorgfaltspflichten nicht verletzt zu haben. Sie könne nicht sämtliche Dateien löschen oder zumindest manuell überprüfen, in deren Dateinamen bestimmte Schlüsselbegriffe vorkommen. Sie sei daher nicht verpflichtet, fremde Inhalte auf Rechtsverletzungen zu überprüfen, sie zu durchsuchen oder auf sonstige Weise präventiv gegen ihr bekannt gegebene Rechtsverletzungen Dritter vorzugehen. Mit den von ihr vorgenommenen Maßnahmen, nämlich der Löschung der Datei, ihrer Aufnahme in den MD5-Filter und der Sichtung von einschlägigen "Warez-Seiten" habe sie alles Zumutbare unternommen, um weitere Rechtsverletzungen nach Möglichkeit zu verhindern.

Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Beklagten untersagt wird, das Computerspiel "A.i.t.d." im Internet, insbesondere über von der Beklagten betriebene Server für das Internetangebot www.rapidshare.com oder auf sonstige Art und Weise vervielfältigen zu lassen oder öffentlich zugänglich zu machen oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen, jedoch nur 8

a) soweit das Computerspiel mit einem Dateinamen, welcher den Titel "A.i.t.d." enthält, auf den Servern gespeichert ist, oder 9

b) soweit Hyperlinks auf Dateien, die das Computerspiel "A.i.t.d." enthalten, mit der URL rapidshare. com/files in den Linksammlungen www.raidrush.org, rapidlibrary.com, rapidsharesearcher.com, alivedown-load.com, taringa.net, freshwap.net, hotfilms.org, rapidfind.org und/oder rapidsharedownload.net verzeichnet sind.

Im Übrigen hat sie die Klage zurückgenommen.

Die Klägerin erwidert, die Beklagte habe weitergehende Prüfungspflichten als die Löschung der konkreten Datei und die Verhinderung ihrer erneuten Speicherung. Im Rahmen der vom BGH verlangten besonderen Prüfungspflichten hätte die Beklagte einen Wortfilter anwenden bzw. einschlägige Linksammlungen durchsuchen und anhand der ausgefilterten bzw. aufgefundenen Treffer diejenigen Dateien eliminieren müssen, welche das Computerspiel beinhalten. Die Beklagte treffe auch die Darlegungslast, warum ihr solche Prüfungspflichten unzumutbar sein sollten. Die Beklagte habe noch nicht einmal annähernd aufgezeigt, welche Maßnahmen sie ergriffen habe, um ihren Prüfungs- und Sorgfaltspflichten aufgrund ihrer Störereigenschaft gerecht zu werden.

Wegen des Weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche in dem zweitinstanzlich geltend gemachten Umfang weder aus § 97 Abs. 1, §§ 16, 19a, 94 Abs. 1 UrhG noch aus § 8 Abs. 1, §§ 3 Nr. 11 UWG zu. Insofern sei auf die bisherigen Urteile des Senats zu den Prüfungspflichten der Beklagten verwiesen (Urt. v. 6.7.2010 - I-20 U 8/10; Urt. v. 27.4.2010 - I-20 U 166/09).

1. Zwar liegt eine Rechtsverletzung i.S.d. § 97 UrhG vor, denn unstreitig werden über den Internetdienst der Beklagten illegale Kopien des streitgegenständlichen Computerspiels zum Download angeboten. Hieran war die Beklagte durch das Bereitstellen der technischen Voraussetzungen zum Kopieren auch beteiligt. Eine Verantwortlichkeit der Beklagten kommt nicht als Täterin oder Teilnehmerin, sondern allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung zum Tragen. Hierzu hat der Senat bereits mit dem oben erwähnten Urteil...

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