Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 13.11.2002; Aktenzeichen 2 O 142/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.03.2007; Aktenzeichen II ZR 300/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Duisburg vom 13.11.2002 unter Zurückweisung der Hilfsanschlussberufung des Beklagten teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterstellung der Kläger in der Firma G. L., Inhaber H. G. KG, durch die Kündigung des Beklagten vom 15.12.2000 zum 31.12.2001 nicht beendet worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterstellung der Kläger in der Firma G. L., Inhaber H. G. KG, durch die Kündigung des Beklagten vom 20.3.2001 zum 31.12.2001 nicht beendet worden ist.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leisten.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten darüber, ob die Kläger zum 31.12.2001 aus der Firma G. L., Inhaber H. G. KG, ausgeschieden sind.

Die Kläger sind als Erben ihrer Mutter, Frau Dr. Waltraud V., die Schwester des Beklagten war, Kommanditisten der 1964 gegründeten Kommanditgesellschaft, die ein Pfandleihgewerbe betreibt. Der Beklagte ist der einzige Komplementär.

Das Unternehmen war ursprünglich 1954 von Hermann G., dem Großvater der Kläger und dem Vater des Beklagten als einzelkaufmännisches Unternehmen gegründet worden. Hermann G. hinterließ bei seinem Tode im Jahre 1964 ein Testament. Darin regelte er die Nachfolge seines Unternehmens. Zur Vorerbin bestimmte er seine Ehefrau, zu Nacherben den Beklagten und dessen verstorbene Schwester, die Mutter der Kläger. Er ordnete an, dass eine Kommanditgesellschaft gegründet werden sollte, deren persönlich haftende Gesellschafter seine Ehefrau und sein Sohn, der Beklagte, werden sollten. Seine Tochter sollte Kommanditistin werden. Für die Zeit der Vorerbschaft schloss er die ordentliche Kündigung der Gesellschaft aus.

Für den Fall des Eintritts der Nacherbschaft ordnete er in § 5 des Testamentes an:

"Für den Fall des Eintritts der Nacherbfolge oder für den Fall, dass meine Ehefrau bei meinem Tod schon verstorben ist und daher der Nachlass sogleich auf die Nacherben übergeht, bestimme ich hinsichtlich meiner Firma das Folgende:

Jedes meiner Kinder und im Falle des Todes eines meiner Kinder dessen Stammsoll die Hälfte meines Kapitalkontos meiner Firma "G. L." erhalten und zwar mein Sohn bzw. ersatzweise dessen eheliche Abkömmlinge als persönlich haftende Gesellschafter und meine Tochter bzw. ersatzweise deren eheliche Abkömmlinge als Kommanditisten. Wenn meine Ehefrau mich überlebt hat, ist bei Eintritt der Nacherbfolge ihr Kapitalkonto und Privatkonto entsprechend auf meine Kinder bzw. ersatzweise auf meine Abkömmlinge aufzuteilen. Im Übrigen gilt das Gleiche, was ich oben in § 4 über Festlegung der Kapitalkonten und Führung von Privatkonten bestimmt habe. ...

Die Gesellschaft soll unbestimmte Zeit bestehen und die Kündigung während der ersten 10 Jahre ausgeschlossen sein. Später kann die Gesellschaft mit einer Frist von 1 Jahr auf den Schluss eines jeden Kalenderjahres, also erstmalig auf den Schluss des 11. Kalenderjahres gekündigt werden. Beim Tod eines Gesellschafters soll die Gesellschaft mit dessen oben vorgesehenen Abkömmlingen fortgesetzt werden. Sollte die Gesellschaft gekündigt werden, so soll mein Sohn bzw. dessen Abkömmlinge das Recht haben, den Betrieb und die Firma fortzuführen und zwar auch dann, wenn mein Sohn bzw. dessen Abkömmlinge gekündigt haben. Scheidet ein Gesellschafter aufgrund einer solchen Kündigung aus, so hat er Anspruch auf sein nach den Grundsätzen einer Auseinandersetzungsbilanz, also unter Berücksichtigung der Warenwerte der Aktiven und Passiven errechnetes Kapitalguthaben, wobei aber ein immaterieller Geschäftswert nicht anzusetzen und die Rückstellung für Pfandverluste nicht aufzulösen ist. Das Auseinandersetzungsguthaben kann von den verbleibenden Gesellschaftern in 5 Jahresraten abgezahlt werden, ist dann aber mit dem selben Satz, den die Firma durchschnittlich an ihre Bankgläubiger zahlt, zu verzinsen. Im Falle, dass in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Kündigungsgrund eintritt, gilt das gleiche wie in § 4; es ist also nur das sich aus der laufenden Geschäftsbilanz ergebende buchmäßige Kapital und Privatkonto an diesen ausscheidenden Gesellschafter auszuzahlen."

Nach dem Tod des Firmengründers wurde das Unternehmen, wie es das Testament vorsah, in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt.

Nach dem Tod der Ehefrau des Erblassers im Jahre 1990 fielen deren Anteile an der Gesellschaft dem Beklagten sowie dessen Schwester zu gleichen Teilen zu, so dass beide zu 50 % an der Kommanditgesellschaft beteiligt waren. Der Beklagte und seine Schwester schlossen im ...

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